§ 29
Dächer
(1) Bedachungen müssen gegen eine Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer
und strahlende Wärme ausreichend lang widerstandsfähig sein (harte Bedachung).
(2) Abs. 1 gilt nicht für
1. lichtdurchlässige Bedachungen aus nichtbrennbaren
Baustoffen; brennbare Dichtungsstoffe und brennbare Dämmstoffe in
nichtbrennbaren Profilen sind zulässig,
2. Lichtkuppeln und Oberlichte von Wohngebäuden,
3. Eingangsüberdachungen und Vordächer aus
nichtbrennbaren Baustoffen,
4. Eingangsüberdachungen aus brennbaren Baustoffen, wenn
die Eingänge nur zu Wohnungen führen.
(3) Abweichend von Abs. 1 sind
1. lichtdurchlässige Teilflächen aus brennbaren
Baustoffen in Bedachungen nach Abs, 1 und
2. begrünte Bedachungen
zulässig, wenn eine Brandentstehung bei einer
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme nicht zu
befürchten ist oder Vorkehrungen hiergegen getroffen werden.
(4) Bei aneinander gebauten giebelständigen Gebäuden ist das Dach für eine
Brandbeanspruchung von innen nach außen feuerhemmend auszubilden; seine
Unterstützungen müssen feuerhemmend sein.
(5) 1Dachvorsprünge, Dachgesimse und Dachaufbauten, lichtdurchlässige
Bedachungen, Lichtkuppeln und Oberlichte sind so anzuordnen und herzustellen,
dass Feuer nicht auf andere Gebäudeteile oder Nachbargrundstücke übertragen
werden kann. 2Von Brandwänden, von Wänden, die anstelle von
Brandwänden zulässig sind, und von Trennwänden müssen mindestens 1,25 m entfernt
sein
1 . Oberlichte, Lichtkuppeln und Öffnungen in der
Bedachung, wenn diese Wände nicht mindestens 30 cm über Dach geführt sind,
2. Dachgauben und ähnliche Dachaufbauten aus brennbaren
Baustoffen, wenn sie nicht durch diese Wände gegen Brandübertragung geschützt
sind.
(6) 1Dächer von Anbauten, die an Wände mit Öffnungen oder an Wände,
die nicht feuerhemmend sind, anschließen, sind innerhalb eines Abstands von 5 m
von diesen Wänden so widerstandsfähig gegen Feuer herzustellen wie die Decken
des Gebäudes oder Gebäudeteils, an das sie angebaut werden. 2Dies
gilt nicht für Anbauten an Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3.
(7) Bei Dächern an Verkehrsflächen und über Eingängen sind Vorrichtungen zum
Schutz gegen das Herabfallen von Schnee und Eis anzubringen, soweit die
Verkehrssicherheit dies erfordert.
(8) Für die vom Dach aus vorzunehmenden Arbeiten sind sicher benutzbare
Vorrichtungen anzubringen.