§ 39
Anlagen für Abwasser und
Niederschlagswasser
1Bauliche Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie
Beseitigung der Abwasser einschließlich Niederschlagswasser dauernd gesichert
ist. 2Die Anlagen dafür sind so anzuordnen, herzustellen und zu
unterhalten, dass sie betriebssicher sind und Gefahren, unzumutbare Nachteile
oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.