ZWEITER TEIL
Das Grundstück und seine Bebauung
§ 4
Bebauung der Grundstücke
(1) Gebäude dürfen nur errichtet werden, wenn gesichert ist, dass ab Beginn
ihrer Nutzung das Grundstück in für die Zufahrt und den Einsatz von Feuerlösch-
und Rettungsgeräten ausreichender Breite an einer befahrbaren öffentlichen
Verkehrsfläche liegt oder eine befahrbare, öffentlich-rechtlich gesicherte
Zufahrt in ausreichender Breite zu einer solchen Verkehrsfläche hat; Wohnwege,
an denen nur Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 zulässig sind, brauchen nur
befahrbar zu sein, wenn sie länger als 50 m sind.
(2) Die Errichtung eines Gebäudes auf mehreren Grundstücken ist nur zulässig,
wenn öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass keine Verhältnisse eintreten
können, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Vorschriften zuwiderlaufen, und das Gebäude auf den Grundstücken
diesen Vorschriften so entspricht, als wären die Grundstücke ein Grundstück.