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§ 49

Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung


(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2Für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des Entwurfes ist die Person verantwortlich, die ihn verfasst hat. 3Sie hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen, Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.


(2) 1Haben Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, haben sie dafür zu sorgen, dass geeignete Personen für die Fachplanung herangezogen werden. 2Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachentwürfe verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verantwortlich.


(3) 1Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige oder für die nach § 56 oder nach § 69 zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden fertigen, müssen bauvorlageberechtigt sein (Bauvorlageberechtigung). 2Satz 1 gilt nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 4 bis 6 verfasst werden.


(4) Bauvorlageberechtigt ist, wer

1. aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist oder

2. aufgrund des Ingenieurkammergesetzes in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist oder die Bauvorlageberechtigung nach § 19a Abs. 9 des Ingenieurkammergesetzes nachweisen kann.


(5) Bauvorlageberechtigt ist auch,

1. wer aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "lnnenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden,

2. bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, wer bei der  Bauherrschaft bedienstet ist und eine abgeschlossene Ausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst oder vergleichbare Vorbildung in den Fachgebieten des Abs. 4 oder für Vorhaben nach Nr. 1 in dem dort genannten Fachgebiet hat.


(6) 1Bauvorlageberechtigt für

1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit insgesamt nicht mehr als 200 m2 Wohnfläche,

2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m2 Brutto-Grundfläche und bis 3 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,

3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m2 Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses,

4. Garagen bis 200 m2 Nutzfläche

sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik. 2Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen nach Abs. 4 und Abs. 5 Nr. 1 und 2 ohne Erfordernis der Berufspraxis und ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten sowie für sonstige nach dem Recht der Europäischen Union und der diesen gleichgestellten Staaten unmittelbar Berechtigte.

     

 

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