§ 49
Entwurfsverfasserin,
Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
(1) 1Die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser muss nach
Sachkunde und Erfahrung für die Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens
geeignet sein. 2Für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit des
Entwurfes ist die Person verantwortlich, die ihn verfasst hat. 3Sie
hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Zeichnungen,
Berechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und
den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) 1Haben Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser auf
einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, haben
sie dafür zu sorgen, dass geeignete Personen für die Fachplanung herangezogen
werden. 2Diese sind für die von ihnen gefertigten Fachentwürfe
verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller
Fachentwürfe bleibt die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser
verantwortlich.
(3) 1Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen
für die baugenehmigungspflichtige oder für die nach § 56 oder nach
§ 69 zu
behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden fertigen, müssen bauvorlageberechtigt sein (Bauvorlageberechtigung). 2Satz 1 gilt
nicht für Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung
als nach Abs. 4 bis 6 verfasst werden.
(4) Bauvorlageberechtigt ist, wer
1. aufgrund des Hessischen Architekten- und
Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu
führen berechtigt ist oder
2. aufgrund des Ingenieurkammergesetzes in die Liste der
bauvorlageberechtigten Ingenieurinnen und Ingenieure eingetragen ist oder die
Bauvorlageberechtigung nach
§ 19a Abs. 9 des Ingenieurkammergesetzes
nachweisen kann.
(5) Bauvorlageberechtigt ist auch,
1. wer aufgrund des Hessischen Architekten- und
Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung "lnnenarchitektin" oder
"Innenarchitekt" führen darf, für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen
baulichen Änderungen von Gebäuden,
2. bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft im
Rahmen der dienstlichen Tätigkeit, wer bei der Bauherrschaft bedienstet
ist und eine abgeschlossene Ausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst oder
vergleichbare Vorbildung in den Fachgebieten des Abs. 4 oder für Vorhaben nach
Nr. 1 in dem dort genannten Fachgebiet hat.
(6) 1Bauvorlageberechtigt für
1. Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und mit
insgesamt nicht mehr als 200 m2 Wohnfläche,
2. eingeschossige gewerbliche Gebäude bis 200 m2
Brutto-Grundfläche und bis 3 m Wandhöhe, gemessen von der Geländeoberfläche
bis zur Schnittlinie zwischen Dachhaut und Außenwand,
3. landwirtschaftliche Betriebsgebäude der
Gebäudeklassen 1 bis 3 bis 200 m2 Brutto-Grundfläche des
Erdgeschosses,
4. Garagen bis 200 m2 Nutzfläche
sind auch Meisterinnen und Meister im Maurer- und
Betonbauer- oder Zimmererhandwerk, Personen mit einer erfolgreich abgelegten
Prüfung, die als Voraussetzung für die Befreiung von der Prüfung der
fachtheoretischen Kenntnisse dieser Meisterprüfungen anerkannt ist, sowie
staatlich geprüfte Technikerinnen oder Techniker der Fachrichtung Bautechnik.
2Das Gleiche gilt für Berufsangehörige der Fachrichtungen nach Abs. 4
und Abs. 5 Nr. 1 und 2 ohne Erfordernis der Berufspraxis und ohne Eintragung in
die Liste der Bauvorlageberechtigten sowie für sonstige nach dem Recht der
Europäischen Union und der diesen gleichgestellten Staaten unmittelbar
Berechtigte.