§ 5
Zugänge und Zufahrten auf den
Grundstücken
(1) 1Von öffentlichen Verkehrsflächen ist insbesondere für die
Feuerwehr ein geradliniger Zu- oder Durchgang zu rückwärtigen Gebäuden zu
schaffen; zu anderen Gebäuden ist er zu schaffen, wenn der zweite Rettungsweg
dieser Gebäude über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt. 2Zu Gebäuden,
bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder
Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, ist in den Fällen des
Satz 1 anstelle eines Zu- oder Durchganges eine Zu- oder Durchfahrt zu schaffen.
3Ist für die Personenrettung der Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen
erforderlich, sind die dafür erforderlichen Aufstell- und Bewegungsflächen
herzustellen. 4Bei Gebäuden, die ganz oder mit Teilen mehr als 50 m
von einer öffentlichen Verkehrsfläche entfernt sind, sind Zufahrten oder
Durchfahrten nach Satz 2 zu den vor und hinter den Gebäuden gelegenen
Grundstücksteilen und Bewegungsflächen herzustellen, wenn sie aus Gründen des
Feuerwehreinsatzes erforderlich sind. 5Soweit erforderliche Flächen
nicht auf dem Grundstück liegen, müssen sie öffentlich-rechtlich gesichert sein.
(2) 1Zu- und Durchfahrten, Aufstellflächen und Bewegungsflächen
müssen für Feuerwehrfahrzeuge ausreichend befestigt und tragfähig sein; sie sind
als solche zu kennzeichnen und ständig freizuhalten; die Kennzeichnung von
Zufahrten muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus sichtbar sein. 2Fahrzeuge
dürfen auf den Flächen nach Satz 1 nicht abgestellt werden.