§ 59
Bautechnische Nachweise,
Typenprüfung
(1) 1Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der
Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, den vorbeugenden Brandschutz, den
Schall- und Wärmeschutz sowie Nachweise für Energieerzeugungsanlagen nach Abs. 6
sind nach Abs. 2 bis 6 von hierzu berechtigten Personen (Nachweisberechtigte)
aufzustellen oder nach Prüfung auf Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes
oder aufgrund dieses Gesetzes durch Sachverständige zu bescheinigen. 2Eine
bauaufsichtliche Prüfung entfällt; § 47 gilt entsprechend. 3Satz 1
und 2 gelten nicht für Sonderbauten, ausgenommen für Nachweise nach Abs. 5.
(2) Die jeweilige Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 4 bis 6 schließt die
Berechtigung zur Erstellung der bautechnischen Nachweise nach Abs. 1 Satz 1 ein,
soweit nicht in Abs. 3 bis 6 Abweichendes bestimmt ist.
(3) 1Bei
1. baulichen Anlagen mit Tragwerken von
überdurchschnittlichem oder höherem Schwierigkeitsgrad,
2. sonstigen baulichen Anlagen mit einer Höhe von mehr
als 10 m,
3. besonderen Verhältnissen des Baugrundes, des
Grundwassers oder der Belastung sowie bei der Verwendung besonderer Baustoffe,
4. Gebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5
muss der Nachweis der Standsicherheit einschließlich der
Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile von Sachverständigen für
Standsicherheit im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
bescheinigt sein. 2In allen anderen Fällen muss der Nachweis von
Nachweisberechtigten für Standsicherheit im Sinne einer Rechtsverordnung nach
§
80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 erstellt sein, es sei denn, der Nachweis wird
entsprechend Satz 1 bescheinigt.
(4) 1Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 5 muss der Nachweis des
vorbeugenden Brandschutzes von Sachverständigen für Brandschutz im Sinne einer
Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 bescheinigt sein. 2Bei
Gebäuden der Gebäudeklasse 4 muss der Nachweis von Nachweisberechtigten für
Brandschutz im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1
erstellt sein, es sei denn, der Nachweis wird entsprechend Satz 1 bescheinigt.
(5) Die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind von einer hierzu auf -grund
einer Verordnung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 berechtigten Person zu erstellen.
(6) Die sichere Benutzbarkeit sowie die ordnungsgemäße Abführung der Abgase von
Feuerungsanlagen, Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung, verbrennungsmotorisch
betriebenen Wärmepumpen und feuerbeheizten Sorptionswärmepumpen einschließlich
Anlagen zur Abführung von Abgasen ortsfester Verbrennungsmotoren ist gegenüber
der Bauherrschaft durch Sachverständige für Energieerzeugungsanlagen im Sinne
des § 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 zu bescheinigen.
(7) Einer Prüfung bautechnischer Nachweise bedarf es ferner nicht, soweit mit
dem Bauantrag Nachweise vorgelegt werden, die von einem Prüfamt für Baustatik
allgemein geprüft sind (Typenprüfung); Typenprüfungen anderer Länder gelten auch
im Land Hessen.