§ 6
Abstandsflächen und Abstände
(1) 1Vor den oberirdischen Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von
oberirdischen Gebäuden sowie von Anlagen und Einrichtungen nach Abs. 8
freizuhalten (Abstandsflächen). 2Abstandsflächen sind nicht
erforderlich vor Außenwänden, die an Nachbargrenzen errichtet werden, wenn nach
planungsrechtlichen Vorschriften
1. das Gebäude an die Grenze gebaut werden muss oder
2. das Gebäude an die Grenze gebaut werden darf und
öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass vom Nachbargrundstück angebaut wird.
3Darf nach planungsrechtlichen Vorschriften
nicht an die Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein
Gebäude an der Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass
angebaut wird. 4Muss nach planungsrechtlichen Vorschriften an die
Nachbargrenze gebaut werden, ist aber auf dem Nachbargrundstück ein Gebäude mit
Abstand zu dieser Grenze vorhanden, kann gestattet oder verlangt werden, dass
eine Abstandsfläche eingehalten wird. 5Nachbargrenzen sind
Grundstücksgrenzen zu benachbarten Grundstücken, die mit Gebäuden bebaut sind
oder für eine Bebauung mit Gebäuden in Betracht kommen. 6Der Anbau an
andere Gebäude muss, soweit dies städtebaulich vertretbar ist, nicht
deckungsgleich sein. 7Soweit Gebäude nicht durch Außenwände
abgeschlossen sind, tritt an deren Stelle eine gedachte, auf die Vorderkanten
der umgebenden Bauteile bezogene Abschlussfläche.
(2) 1Die Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen.
2Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, öffentlichen
Grünflächen und öffentlichen Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren
Mitte.
(3) 1Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken. 2Dies
gilt nicht für
1. Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75°
zueinander stehen,
2. Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen
Gartenhof bei Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen und
3. Gebäude, andere bauliche Anlagen, andere Anlagen und
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2, die in der AbStdndsfläche zulässig sind
oder zugelassen werden können.
(4) 1Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie
wird rechtwinklig zur Wand gemessen . 2Als Wandhöhe gilt das Maß von
der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis
zum oberen Abschluss der Wand; bei gestaffelten Wänden gilt dies für den
jeweiligen Wandabschnitt. 3Bei geneigter Geländeoberfläche oder bei
geneigtem oberen Wandabschluss kann die mittlere Wandhöhe (Wandfläche geteilt
durch größte Wandbreite) zugrunde gelegt werden; für die Mittelung sind
Wandabschnitte bis zu einer Länge von 16 m zu bilden. 4Als Wand
gelten
1. Dachaufbauten in Verlängerung der Außenwand oder mit
Rücksprung bis zu 0,50 m hinter die Außenwand,
2. Dachaufbauten, wenn deren Gesamtbreite je Dachfläche
zusammen mehr als die Hälfte der Breite der darunter liegenden Außenwand
beträgt, und
3. Dächer und Dachteile mit einer Dachneigung von mehr
als 70°.
5Zur Wandhöhe werden
zu einem Drittel hinzugerechnet:
1 . Dächer und Dachteile mit einer Dachneigung von mehr
als 45° bis 70°,
2. Dachaufbauten auf Dächern und Dachteilen bis zu 45°
Dachneigung, wenn deren Gesamtbreite je Dachfläche zusammen mehr als ein
Fünftel, jedoch nicht mehr als die Hälfte der Breite der darunter liegenden
Außenwand beträgt.
6Das sich ergebende Maß ist H.
(5) 1Die Tiefe der Abstandsfläche beträgt
1. allgemein 0,4 H,
2. in Gewerbe- und Industriegebieten, ausgenommen an den
Grenzen zu Gebieten anderer Nutzung 0,2 H.
2Den Gewerbe- und Industriegebieten stehen nach
ihrer Nutzung vergleichbare Sondergebiete sowie im Zusammenhang bebaute
Ortsteile, die diesen Gebieten nach Art ihrer tatsächlichen baulichen oder
sonstigen Nutzung entsprechen, gleich. 3Das jeweilige Maß ist auf
volle 10 cm abzurunden . 4In allen Fällen muss die Tiefe der
Abstandsflächen mindestens 3 m betragen.
(6) 1Vor die Außenwand vortretende Bauteile und Vorbauten, wie
1. Gesimse und Dachvorsprünge sowie
2. Hauseingangstreppen und deren Überdachungen, Erker
und Balkone, die insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der
jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,
bleiben bei Bemessung der Tiefe der Abstandsflächen außer
Betracht, sofern sie nicht mehr als 1,50 m vortreten und von Nachbargrenzen
mindestens 2 m entfernt bleiben . 2An bei In-Kraft-Treten dieses
Gesetzes bestehenden Gebäuden nachträglich angebrachte Außenwandverkleidungen,
die dem Wärmeschutz und der Energieeinsparung dienen, können in dem hierfür
nötigen Umfang in die Tiefe der Abstandsflächen hineinragen.
(7) 1In Gewerbe- und Industriegebieten genügt abweichend von Abs. 5
bei Wänden ohne Öffnungen als Tiefe der Abstandsflächen
1. 1,50 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind
und einschließlich ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen,
2. 3 m, wenn die Wände mindestens feuerhemmend sind oder
wenn sie einschließlich ihrer Verkleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen
bestehen.
2Das gilt nicht für Abstandsflächen gegenüber
Nachbargrenzen.
(8) Für bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen nach
§ 1 Abs. 1
Satz 2, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gelten Abs. 1 bis 7
entsprechend.
(9) In den Abstandsflächen eines Gebäudes und zu diesem ohne eigene
Abstandsfläche sind zulässig
1. erdgeschossige Garagen bis 100 m2
Nutzfläche,
2. erdgeschossige Gebäude und sonstige Anlagen und
Einrichtungen nach Abs. 8,
3. gebäudeunabhängige Solaranlagen bis 3 m Höhe und bis
zu 9 m Länge, Solaranlagen an und auf Gebäuden nach Nr. 1.
(10) 1Ohne Abstandsfläche unmittelbar an der
Nachbargrenze sind je Baugrundstück zulässig
1. Garagen einschließlich Abstellraum an einer
Nachbargrenze des Grundstücks bis zu insgesamt 9 m Länge, einschließlich
Dachüberständen; über der Geländeoberfläche darf die grenzseitige mittlere
Wandhöhe nicht höher als 3 m und die Fläche dieser Wand nicht größer als 20 m2
sein,
2. eine überdachte Zufahrt zu Tiefgaragen; die
Einschränkungen nach Nr. 1 gelten entsprechend,
3. bis zu drei Stellplätze an einer Nachbargrenze des
Grundstücks,
4. ein untergeordnetes Gebäude ohne Feuerstätten bis zu
5 m² grenzseitiger Wandfläche über der Geländeoberfläche für Abstellzwecke,
5. ein untergeordnetes Gebäude zur örtlichen Versorgung
mit Energie, Kälte oder Wasser,
6. Stützmauern zur Sicherung des natürlichen Geländes,
Einfriedungen und Abfalleinrichtungen bis zu einer Gesamthöhe von 1,50 m über
unterer Geländeoberfläche,
7. Sichtschutzzäune und Terrassentrennwände bis zu einer
Höhe von 2 m und einer Länge von 3 m zwischen Doppelhäusern und den Gebäuden
von Hausgruppen,
8. Solaranlagen nach Abs. 9 Nr. 3 bei Einhaltung einer
mittleren Gesamthöhe von 3 m.
2Die Länge der Grenzbebauung darf bei den
Anlagen nach Satz 1 Nr. 1 bis 5 insgesamt 12 m nicht überschreiten.
(11) Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer anderen bauplanungs- oder
bauordnungsrechtlichen Satzung, die die Tiefe der Abstandsflächen bindend
bestimmen, haben Vorrang.