§ 69
Vorhaben in öffentlicher
Trägerschaft
(1) 1Vorhaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 in öffentlicher Trägerschaft,
die nicht nach § 55 oder aufgrund des
§ 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
baugenehmigungsfrei sind, bedürfen keiner Baugenehmigung (§ 64), Bauüberwachung
(§ 73) und Bauzustandsbesichtigung (§ 74), wenn
1. die Leitung der Entwurfsarbeiten und der
Bauüberwachung einer Baudienststelle des Bundes oder eines Landes übertragen
ist und
2. die Baudienststelle mindestens mit einer oder einem
Bediensteten des höheren technischen Verwaltungsdienstes der Fachrichtungen
Architektur oder Bauingenieurwesen und mit sonstigen geeigneten Fachkräften
ausreichend besetzt ist.
2Solche baulichen Anlagen bedürfen der
Zustimmung der Bauaufsichtsbehörde. 3Die Zustimmung der
Bauaufsichtsbehörde entfällt, wenn
1. die Gemeinde dem Vorhaben gegenüber der Bauherrschaft
schriftlich zustimmt und
2. Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen von
nachbarschützenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erforderlich
sind.
4Keiner Baugenehmigung oder Zustimmung bedürfen
unter den Voraussetzungen des Satz 1 Baumaßnahmen in oder an bestehenden
Gebäuden, soweit sie nicht zu einer Erweiterung des Bauvolumens oder zu einer
der Baugenehmigungspflicht unterliegenden Nutzungsänderung führen, sowie der
Abbruch und die Beseitigung von baulichen Anlagen oder von Teilen baulicher
Anlagen sowie von anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1Die bauaufsichtliche Prüfung beschränkt sich auf die
Zulässigkeit
1. nach den Vorschriften des Baugesetzbuches und
aufgrund des Baugesetzbuches,
2. von Abweichungen (§ 63) von nachbarschützenden
Vorschriften,
3. nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften,
soweit wegen der bauaufsichtlichen Zulassung eine Entscheidung nach diesen
Vorschriften entfällt oder ersetzt wird.
2Im Übrigen bedarf die Zulässigkeit von
Abweichungen keiner bauaufsichtlichen Entscheidung.
(3) 1Für das Zustimmungsverfahren gelten § 60 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§
61, 63, 64,
§ 65 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und § 67 entsprechend. 2§ 48
Abs. 4 und 5, § 65 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 finden keine Anwendung.
(4) Bei Vorhaben des Bundes oder des Landes kann die obere Bauaufsichtsbehörde
auf Antrag der öffentlichen Bauherrschaft die Zuständigkeit nach Abs. 1
übernehmen, wenn dies wegen der besonderen Bedeutung oder Schwierigkeit des
Vorhabens zweckmäßig erscheint.
(5) 1Anlagen,
die der Landesverteidigung dienen, sind abweichend von Abs. 1 bis 3 der oberen
Bauaufsichtsbehörde vor Baubeginn in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.
2Im Übrigen wirken die Bauaufsichtsbehörden nicht mit. 3§
68 Abs. 2 bis 11 findet auf Fliegende Bauten, die der Landesverteidigung
dienen, keine Anwendung.
(6) 1Die öffentliche Bauherrschaft trägt die Verantwortung, dass
Entwurf, Ausführung und Zustand der baulichen Anlagen sowie anderer Anlagen und
Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
entsprechen. 2§ 53 Abs. 2 Satz 2 und die §§ 71 und
72 finden keine
Anwendung.