§ 7
Übernahme der Abstandsflächen
und Abstände auf Nachbargrundstücke, Grundstücksteilung
(1) Soweit nach diesem Gesetz oder nach Vorschriften aufgrund dieses Gesetzes
Abstandsflächen und Abstände auf dem Baugrundstück selbst liegen müssen, dürfen
sie sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn
öffentlich-rechtlich gesichert ist, dass sie nicht überbaut und auf die auf
diesen Grundstücken erforderlichen Abstandsflächen und Abstände nicht
angerechnet werden.
(2) Durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung
genehmigt ist, dürfen keine Verhältnisse geschaffen werden, die
öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprechen.