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§ 79

Aufhebung und Fortgeltung bisherigen Rechts


(1) Aufgehoben werden

1. die Hessische Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562),

2. die Bauvorlagenverordnung vom 17. Dezember 1994 (GVBl. I S. 828).


(2) 1Rechtsverordnungen, die aufgrund einer früher geltenden Hessischen Bauordnung erlassen sind, gelten, soweit sie diesem Gesetz nicht widersprechen, als aufgrund dieses Gesetzes erlassen. 2Das Gleiche gilt für Satzungen und Anordnungen, die aufgrund einer früher geltenden Hessischen Bauordnung ergangen sind.


(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf nach Abs. 1 oder 2 außer Kraft getretene Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

     

 

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