§ 79
Aufhebung und Fortgeltung
bisherigen Rechts
(1) Aufgehoben werden
1. die Hessische Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBl.
I S. 655), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S.
562),
2. die
Bauvorlagenverordnung vom 17. Dezember 1994
(GVBl. I S. 828).
(2) 1Rechtsverordnungen, die aufgrund einer früher geltenden
Hessischen Bauordnung erlassen sind, gelten, soweit sie diesem Gesetz nicht
widersprechen, als aufgrund dieses Gesetzes erlassen. 2Das Gleiche
gilt für Satzungen und Anordnungen, die aufgrund einer früher geltenden
Hessischen Bauordnung ergangen sind.
(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf nach Abs. 1 oder 2 außer Kraft
getretene Vorschriften verwiesen ist, treten an ihre Stelle die entsprechenden
Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen
Rechtsverordnungen.