§ 8
Grundstücksfreiflächen,
Kinderspielplätze
(1) 1Die nicht überbauten Flächen der bebauten Grundstücke sind
1. wasserdurchlässig zu belassen oder herzustellen und
2. zu begrünen oder zu bepflanzen,
soweit sie nicht für eine andere zulässige Verwendung
benötigt werden. 'Satz 1 findet keine Anwendung, soweit Bebauungspläne oder
andere Satzungen Festsetzungen zu den nicht überbauten Flächen treffen.
(2) 1Werden mehr als drei Wohnungen errichtet, ist auf dem
Baugrundstück oder öffentlich-rechtlich gesichert in unmittelbarer Nähe ein
Spielplatz für Kleinkinder (bis zu sechs Jahren) anzulegen, zu unterhalten und
in die Bepflanzung der nicht überbauten Flächen einzubeziehen. 2Seiner
Herstellung bedarf es nicht, wenn
1. ein für Kleinkinder geeigneter, auch für das
Baugrundstück bestimmter öffentlich-rechtlich gesicherter Spielplatz oder ein
öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe geschaffen wird oder vorhanden
ist oder
2. die Art oder Lage der Wohnungen einen
Kinderspielplatz nicht erfordert.