DRITTER TEIL
Bauliche Anlagen
Erster Abschnitt
Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung
§ 9
Gestaltung
(1) Bauliche Anlagen müssen nach Form, Maßstab, Verhältnis der Baumassen und
Bauteile zueinander, Werkstoff und Farbe so gestaltet sein, dass sie nicht
verunstaltet wirken.
(2) Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung derart in Einklang zu bringen, dass
sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren
beabsichtigte Gestaltung nicht stören.