



Verordnung über
Nachweisberechtigte für bautechnische Nachweise nach der Hessischen Bauordnung
(Nachweisberechtigten-Verordnung - NBVO)
Vom 3. Dezember 2002
GVBl. I S. 729
Verkündet am 13. Dezember 2002
Aufgrund
1. des §
80 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, Satz 3 Nr. 1 Buchst. a,
Nr. 2, Abs. 6, Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl.
I S. 274),
2. des
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S. 182) und
3. des
§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Ingenieurkammergesetzes vom 30. September 1986
(GVBl. I S. 281), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2002 (GVBl. I S.
182),
wird verordnet:
Inhaltsübersicht
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Nachweisberechtigte für Standsicherheit
§ 3 Nachweisberechtigte für vorbeugenden Brandschutz
§ 4 Nachweisberechtigte für Schall- oder Wärmeschutz
§ 5 Gleichwertigkeit
§ 6 Allgemeine Pflichten
§ 7 Vergütung
§ 8 Eintragung, Erlöschen, Widerruf
§ 9 Zuständigkeiten, Verfahren
§ 10 Bußgeldvorschriften
§ 11 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Berechtigung von Personen, bautechnische Nachweise
nach § 59 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4
Satz 2 und Abs. 5 der Hessischen Bauordnung erstellen zu dürfen.
§ 2
Nachweisberechtigte für
Standsicherheit
(1) Berechtigt für den Nachweis der Standsicherheit einschließlich der
Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile (Standsicherheitsnachweis) ist, wer
1. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in
einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen oder Hochbau
führen darf,
2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von
baulichen Anlagen nachgewiesen hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor
Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und
3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer
Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste
nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist.
(2) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch prüfberechtigte
Personen nach der Bautechnischen
Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 13. Oktober 2001 (GVBl. I S. 447), sowie Sachverständige
für Standsicherheit, die aufgrund einer Verordnung nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der
Hessischen Bauordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3
eingetragen sind.
(3) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach
§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr.
1 und 2 der Hessischen Bauordnung, wenn sie
1. ihre fachliche Eignung sowie eine mindestens
zehnjährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von baulichen
Anlagen nachgewiesen haben, die innerhalb der letzten zwölf Jahre vor Antrag auf
Eintragung erworben sein muss, und
2. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer oder
Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter Personen
dieses Fachgebietes eingetragen sind.
(4) Berechtigt für den Standsicherheitsnachweis sind auch Personen nach
§ 49 Abs. 6 Satz 1 der
Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie
1. ihre fachliche Eignung sowie eine mindestens
fünfjährige Berufserfahrung in der Tragwerksplanung oder -prüfung von
baulichen Anlagen nachgewiesen haben, die innerhalb der letzten sechs Jahre
vor Antrag auf Eintragung erworben sein muss, und
2. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer
oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste nachweisberechtigter
Personen dieses Fachgebietes mit der Beschränkung auf die Gebäude nach
§ 49 Abs. 6 Satz 1 der
Hessischen Bauordnung eingetragen sind.
(5) Soll der Standsicherheitsnachweis nicht nach
§ 59 Abs. 3 Satz 1 der
Hessischen Bauordnung bescheinigt werden, hat die nachweisberechtigte Person
der Bauherrschaft schriftlich zu bestätigen, dass für das Bauvorhaben kein
Kriterium der Anlage 1 zutrifft. Die
Bestätigung ist nach dem Muster der Anlage 2
auszustellen. Sie ist von der Bauherrschaft mit den Bauvorlagen nach
§ 60 Abs. 2 oder 3 der
Hessischen Bauordnung vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
§ 3
Nachweisberechtigte für
vorbeugenden Brandschutz
(1) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes ist, wer
1. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in
einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau
oder einem Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz führen darf oder die
Ausbildung für mindestens den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
abgeschlossen hat,
2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung in der brandschutztechnischen Planung, Ausführung
oder Prüfung von Gebäuden oder eine dreijährige Tätigkeit im vorbeugenden
Brandschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde oder Brandschutzdienststelle
nachgewiesen hat, die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf
Eintragung erworben oder ausgeübt worden sein muss, und
3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer
Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste
nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist.
(2) Berechtigt für den Nachweis des vorbeugenden Brandschutzes sind auch die
Sachverständigen für Brandschutz, die aufgrund einer Verordnung nach
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 der
Hessischen Bauordnung anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3
eingetragen sind.
(3) Berechtigt für den Nachweis des Brandschutzes sind auch Personen nach
§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr.
1 und 2 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs.
3 auf dem Fachgebiet des Brandschutzes erfüllen.
§ 4
Nachweisberechtigte für Schall-
oder Wärmeschutz
(1) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes ist, wer
1. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in
einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau,
Physik, Maschinenwesen oder technische Gebäudeausrüstung führen darf,
2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung in der schallschutztechnischen Planung, Ausführung
oder Prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen oder eine dreijährige
Tätigkeit im Bereich Schallschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde ausgeübt hat,
die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder
ausgeübt worden sein muss, und
3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer
Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste
nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist.
(2) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes sind auch Personen nach
§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr.
1 und 2 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs.
3 auf dem Fachgebiet des Schallschutzes erfüllen.
(3) Berechtigt für den Nachweis des Schallschutzes sind auch Personen nach
§ 49 Abs. 6 Satz 1 der
Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie die
Anforderungen nach § 2 Abs. 4 auf dem Fachgebiet des Schallschutzes erfüllen.
(4) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes ist, wer
1. die Berufsbezeichnung „Ingenieurin“ oder „Ingenieur“
aufgrund einer Ausbildung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten
Hochschule mit einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
anerkannten Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstigen Befähigungsnachweis in
einem Studiengang der Fachrichtung Architektur, Innenarchitektur, Bauingenieurwesen, Hochbau,
Physik, Maschinenwesen oder technische Gebäudeausrüstung führen darf,
2. seine fachliche Eignung sowie eine mindestens
dreijährige Berufserfahrung in der wärmeschutztechnischen Planung, Ausführung
oder Prüfung von baulichen Anlagen nachgewiesen oder eine dreijährige
Tätigkeit im Bereich Wärmeschutz bei einer Bauaufsichtsbehörde ausgeübt hat,
die innerhalb der letzten sechs Jahre vor Antrag auf Eintragung erworben oder
ausgeübt worden sein muss, und
3. in die bei der Architekten- und Stadtplanerkammer
Hessen oder Ingenieurkammer des Landes Hessen geführte Liste
nachweisberechtigter Personen dieses Fachgebietes eingetragen ist.
(5) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes sind auch Personen nach
§ 49 Abs. 4 Nr. 1 und Abs. 5 Nr.
1 und 2 der Hessischen Bauordnung, wenn sie die Anforderungen nach § 2 Abs.
3 auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen.
(6) Berechtigt für den Nachweis des Wärmeschutzes sind auch Personen nach
§ 49 Abs. 6 Satz 1 der
Hessischen Bauordnung im Rahmen ihrer Bauvorlageberechtigung, wenn sie die
Anforderungen nach § 2 Abs. 4 auf dem Fachgebiet des Wärmeschutzes erfüllen.
(7) Berechtigt für die Nachweise des Schall- und Wärmeschutzes sind auch die
prüfberechtigten Personen, die nach der Bautechnischen Prüfungsverordnung
anerkannt und in einer Liste nach Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Nr. 3 eingetragen
sind.
§ 5
Gleichwertigkeit
Nachweisberechtigte aus anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland, anderen
Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder nach dem Recht der Europäischen
Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staaten gelten auch in Hessen als
nachweisberechtigt, wenn die Gleichwertigkeit der Befähigung und Berufserfahrung
für den jeweiligen Fachbereich durch die nach § 9 zuständige Kammer festgestellt
ist. Soweit sie nicht in die jeweilige Liste der Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen oder der Ingenieurkammer des Landes Hessen eingetragen
sind, stellt die nach § 9 zuständige Kammer im Einzelfall einen Nachweis über
die Berechtigung für ein bestimmtes Bauvorhaben im Lande Hessen aus.
§ 6
Allgemeine Pflichten
(1) Die Nachweisberechtigten haben ihre Tätigkeit gewissenhaft,
eigenverantwortlich, unabhängig und gemäß den bauordnungsrechtlichen
Vorschriften zu erfüllen. Sie dürfen sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe
befähigter und zuverlässiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur in einem
solchen Umfang bedienen, dass sie deren Tätigkeit vollständig überwachen können.
Unabhängig tätig im Sinne von Satz 1 ist, wer bei Ausübung seiner
Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder Lieferinteressen hat,
noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar oder mittelbar im
Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
(2) Die Nachweisberechtigten haben sich hinsichtlich neuer Entwicklungen in
ihrem Fachbereich, insbesondere in den für diesen maßgeblichen
bauordnungsrechtlichen Vorschriften und anerkannten Regeln der Technik,
fortzubilden.
(3) Die Nachweisberechtigten sind verpflichtet, zur Deckung der sich infolge
fehlerhafter Berufsausübung ergebenden Schäden eine Haftpflichtversicherung
entsprechend
§ 19a Abs. 6 Nr. 2 des Ingenieurkammergesetzes oder
§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes
oder eine gleichwertige Versicherung abzuschließen. Die Haftungssumme muss
mindestens für Personenschäden 500.000 Euro und für Sach- und Vermögensschäden
250.000 Euro je Schadensfall betragen. Die Haftungssumme muss mindestens zweimal
im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen.
§ 7
Vergütung
Die Vergütung der Nachweisberechtigten richtet sich auf der Basis der
anrechenbaren Kosten nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in
der jeweils geltenden Fassung. Für Leistungen, für die die Honorarordnung für
Architekten und Ingenieure nicht gilt, kann ein Honorar frei vereinbart werden.
§ 8
Eintragung, Erlöschen, Widerruf
(1) Die Eintragung in die jeweilige Liste der Nachweisberechtigten erfolgt auf
Antrag. Dem Antrag sind die erforderlichen Unterlagen und Nachweise beizufügen,
insbesondere
1. der Nachweis über den geforderten Berufsabschluss,
2. der Nachweis über die fachliche Eignung sowie die
geforderte Berufserfahrung nach § 9 Abs. 3,
3. der Nachweis über das Bestehen der erforderlichen
Haftpflichtversicherung,
4. eine Erklärung, dass keine Versagungsgründe nach Abs.
3 vorliegen.
(2) In dem Antrag ist ferner anzugeben, für welche Fachrichtung oder
Fachrichtungen die Eintragung beantragt wird.
(3) Die Eintragung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person
1. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
2. wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist und sich aus
dem der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalt ergibt, dass sie zur
Erfüllung der Aufgaben einer nachweisberechtigten Person nicht geeignet ist.
(4) Die Nachweisberechtigung erlischt
1. durch schriftlichen Verzicht gegenüber der
listenführenden Kammer,
2. mit dem Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, infolge Richterspruchs,
3. mit Vollendung des 68. Lebensjahres und
4. wenn der erforderliche Versicherungsschutz nach § 6
Abs. 3 nicht besteht.
(5) Die Nachweisberechtigung ist zu widerrufen, wenn die nachweisberechtigte
Person
1. nicht die für die Ausübung der Berechtigung
erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2. aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage
ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
3. gegen die ihr obliegenden Pflichten, insbesondere
gegen die Pflicht nach § 6 Abs. 3, wiederholt, schwerwiegend oder mindestens
grob fahrlässig verstoßen hat oder
4. die Nachweisberechtigung aufgrund von Angaben erlangt
hat, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig waren.
(6) Die Nachweisberechtigung kann widerrufen werden, wenn die
nachweisberechtigte Person
1. von der Kammer verlangte Nachweise über ihre
Fortbildung in den letzten fünf Jahren oder über das Fortbestehen einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nicht vorlegt oder
2. ihre Tätigkeit mehr als fünf Jahre nicht ausgeübt
hat.
§ 9
Zuständigkeiten, Verfahren
(1) Die Ingenieurkammer des Landes Hessen und die Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen tragen die nachweisberechtigten Personen nach Prüfung
der Voraussetzungen in ihre nach Fachbereichen geführten Listen ein. Sie stellen
die Gleichwertigkeit nach § 5 fest. Die in den Listen nach den §§ 2 bis 4
eingetragenen Personen sind in die Liste der jeweils anderen Kammer
nachrichtlich zu übernehmen.
(2) Die Ingenieurkammer des Landes Hessen und die Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen bilden für jede Fachrichtung gemeinsame
Eintragungsausschüsse. Jeder Eintragungsausschuss ist mit fünf sachverständigen
Personen, die von den Kammern berufen werden, zu besetzen.
(3) Der jeweilige Eintragungsausschuss prüft die fachliche Eignung und die
Berufserfahrung anhand der für mindestens drei erfolgreich durchgeführte Objekte
vorzulegenden Unterlagen. Der Eintragungsausschuss kann zusätzlich oder als
Ersatz der Unterlagen für ein Objekt persönliche Referenzen oder Nachweise über
erfolgreich absolvierte Fortbildungen an Hochschulen oder maßgeblichen
Institutionen verlangen. Er kann auch ein Fachgespräch anordnen, wenn unklar
ist, ob die vorgelegten Unterlagen voll oder in wesentlichen Teilen vom
Antragsteller aufgestellt wurden oder durch die Unterlagen die fachliche Eignung
nicht eindeutig belegt wird. Bei Antragstellern nach § 2 Abs. 3 und 4, § 3 Abs.
3 sowie § 4 Abs. 2, 3, 5 und 6 ist immer ein Fachgespräch zu führen. Der Eintragungsausschuss entscheidet
über das Vorliegen der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen eines Antragstellers mit einfacher Mehrheit.
Die Prüfung der fachlichen Anerkennungsvoraussetzungen durch den
Eintragungsausschuss und die Vorlage von Unterlagen nach Satz 1 entfällt für
Personen nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 7.
(4) Die Kammern treffen durch gleich lautende Richtlinien oder Satzungen nähere
Verfahrensregelungen, insbesondere über die Vorlage von Unterlagen zur
erforderlichen Berufserfahrung sowie von Nachweisen über die Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen oder das Fortbestehen einer ausreichenden
Haftpflichtversicherung, über die Durchführung von Fachgesprächen sowie zu den
Kosten nach Maßgabe der Kostenordnungen der Kammern als Satzung.
§ 10
Bußgeldvorschriften
Ordnungswidrig im Sinne des § 76
Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig
1. entgegen den §§ 2 bis 5 sich als nachweisberechtigte
Person ausgibt,
2. entgegen § 6 oder aufgrund des § 9 Abs. 4 ergangener
Bestimmungen gegen ihm obliegende Pflichten verstößt oder zur Erlangung der
Nachweisberechtigung Angaben macht, die in wesentlichen Teilen unrichtig oder
unvollständig sind, oder
3. in Nr. 4 der Anlage 2 falsche Angaben zur Erfüllung
der Kriterien der Anlage 1 oder zur Beauftragung mit der Erstellung des
Standsicherheitsnachweises macht.
§ 11
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2002 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des
31. Dezember 2012 außer Kraft.


