



Verordnung über
bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
(Bauprodukte- und Bauartenverordnung - BauPAVO)
Vom 20. Januar 2004
GVBl. I S. 56
Aufgrund des
§ 16 Abs. 5 und 6,
§ 20 Abs. 1 Satz 4 und
§ 80 Abs. 8 Nr. 1 jeweils in
Verbindung mit § 80 Abs. 10 der
Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:
Erster Abschnitt
Anforderungen an Hersteller von
Bauprodukten sowie an Anwender von Bauarten
§ 1
Anwendungsbereich
(1) Für
1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung
tragender Stahlbauteile,
2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung
tragender Aluminiumbauteile,
3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung
von Betonstahlbewehrungen,
4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung
tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer
Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton B II oder Beton der
Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von
Transportbeton sowie die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen
aus Beton B II oder Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3,
6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen,
deren Standsicherheit gefährdet ist,
müssen die Hersteller und Anwender über Fachkräfte mit
besonderer Sachkunde und Erfahrung sowie über besondere Vorrichtungen verfügen.
(2) Die erforderliche Ausbildung und berufliche Erfahrung der Fachkräfte sowie
die erforderlichen Vorrichtungen bestimmen sich nach den nach
§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen
Bauordnung von der obersten Bauaufsichtsbehörde mit Erlass als Technische
Baubestimmungen eingeführten technischen Regeln in der jeweils geltenden
Fassung. Diese sind in der dem Erlass beigefügten Liste einschließlich
zugehöriger Anlagen aufgeführt. Es gelten in den Fällen des Abs. 1:
1. Nr. 1 die lfd. Nr. 2.4.4 der Liste (Teil 7 der
technischen Regel),
2. Nr. 2 die lfd. Nr. 2.4.1 der Liste,
3. Nr. 3 die lfd. Nr. 2.3.4 der Liste,
4. Nr. 4 die lfd. Nr. 2.5.1 der Liste (Teil 1 und -1/A1
der technischen Regel),
5. Nr. 5 die lfd. Nr. 2.3.1 der Liste,
6. Nr. 6 die lfd. Nr. 2.3.11 der Liste (Teil 3 der
technischen Regel).
§ 2
Nachweise
(1) Die Hersteller und Anwender haben vor der erstmaligen Durchführung der
Arbeiten nach § 1 Abs. 1 und danach für Tätigkeiten nach
1. § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6 in Abständen von
höchstens drei Jahren,
2. § 1 Abs. 1 Nr. 4 in Abständen von höchstens fünf
Jahren
gegenüber einer nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der
Hessischen Bauordnung anerkannten Prüfstelle nachzuweisen, dass sie über die
vorgeschriebenen Fachkräfte und Vorrichtungen verfügen.
(2) Als Prüfstellen nach § 24
Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 der Hessischen Bauordnung für die in § 1 Abs. 1
aufgeführten Bauprodukte gelten auch die Überwachungsstellen für die
Fremdüberwachung nach § 24 Abs.
1 Satz 1 Nr. 4 der Hessischen Bauordnung und die Stellen, welche in den vom
Deutschen Institut für Bautechnik im Einvernehmen mit der obersten
Bauaufsichtsbehörde bekannt gemachten Verzeichnissen der Stellen für
Eignungsnachweise zum Schweißen von Stahl- und Aluminiumkonstruktionen, von
Betonstahl und zum Leimen tragender Holzbauteile geführt und tätig waren.
§ 3
Abweichungen
Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall zulassen, dass Bauprodukte,
Bauarten oder Teile baulicher Anlagen abweichend von den Regelungen in den §§ 1
und 2 hergestellt oder angewendet werden, wenn nachgewiesen ist, dass Gefahren
im Sinne des § 3 Abs. 1 der
Hessischen Bauordnung nicht zu erwarten sind.
Zweiter Abschnitt
Überwachung von Tätigkeiten mit
Bauprodukten und der Ausführung von Bauarten
§ 4
Anwendungsbereich
(1) Folgende Tätigkeiten müssen durch eine Überwachungsstelle nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der
Hessischen Bauordnung überwacht werden:
1. der Einbau von punktgestützten, hinterlüfteten
Wandbekleidungen aus Einscheiben-Sicherheitsglas in einer Höhe von mehr als 8
m über Gelände,
2. das Herstellen und der Einbau von Beton B II oder
Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 auf Baustellen,
3. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen,
deren Standsicherheit gefährdet ist,
4. der Einbau von Verpressankern,
5. das Herstellen von Einpressmörtel auf der Baustelle
und das Einpressen in Spannkanäle,
6. das Einbringen von Ortschäumen auf Bauteilflächen
über 50 m2.
(2) Der Überwachung sind die für die jeweiligen Tätigkeiten geltenden
Technischen Baubestimmungen zu Grunde zu legen. Sie hat sich auf Stichproben zu
beschränken.
§ 5
Übergangsvorschrift
Für die Tätigkeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 und 6 gelten die
Überwachungsstellen, die bisher als Überwachungsstellen nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der
Hessischen Bauordnung die entsprechenden Bauprodukte überwacht haben, als
anerkannte Überwachungsstellen nach
§ 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 der
Hessischen Bauordnung.
Dritter Abschnitt
Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem
Übereinstimmungszeichen
§ 6
Übereinstimmungszeichen
(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach
§ 21 Abs. 4 der Hessischen
Bauordnung besteht aus dem Buchstaben „Ü“ und hat folgende Angaben zu
enthalten:
1. den Namen des Herstellers; zusätzlich das
Herstellwerk, wenn der Name des Herstellers eine eindeutige Zuordnung des
Bauproduktes zu dem Herstellwerk nicht ermöglicht; an Stelle des Namens des
Herstellers genügt der Name des Vertreibers des Bauproduktes mit der Angabe
des Herstellwerkes; die Angabe des Herstellwerkes darf verschlüsselt erfolgen,
wenn sich beim Hersteller oder Vertreiber und, wenn ein
Übereinstimmungszertifikat erforderlich ist, bei der Zertifizierungsstelle und
Überwachungsstelle das Herstellwerk jederzeit eindeutig ermitteln lässt;
2. die Grundlage der Übereinstimmungsbestätigung:
a) die Kurzbezeichnung der für das geregelte
Bauprodukt im Wesentlichen maßgebenden technischen Regel,
b) die Bezeichnung für eine allgemeine
bauaufsichtliche Zulassung als „Z“ und deren Nummer,
c) die Bezeichnung für ein allgemeines
bauaufsichtliches Prüfzeugnis als „P“, dessen Nummer und die Bezeichnung der
Prüfstelle oder
d) die Bezeichnung für eine Zustimmung im Einzelfall
als „ZiE“ und die Behörde;
3. die für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale
des Bauproduktes, soweit sie nicht durch die Angabe der Kurzbezeichnung der
technischen Regel nach Nr. 2 Buchst. a abschließend bestimmt sind;
4. die Bezeichnung oder das Bildzeichen der
Zertifizierungsstelle, wenn die Einschaltung einer Zertifizierungsstelle
vorgeschrieben ist.
(2) Die Angaben nach Abs. 1 sind auf der von dem Buchstaben „Ü“ umschlossenen
Innenfläche oder in deren unmittelbarer Nähe anzubringen. Der Buchstabe „Ü“ und
die Angaben nach Abs. 1 müssen deutlich lesbar sein. Der Buchstabe „Ü“ muss in
seiner Form der folgenden Abbildung entsprechen:

(3) Wird das Ü-Zeichen auf einem Beipackzettel, der
Verpackung, dem Lieferschein oder einer Anlage zum Lieferschein angebracht, darf
der Buchstabe „Ü“ ohne oder mit einem Teil der Angaben nach Abs. 1 zusätzlich
auf dem Bauprodukt angebracht werden.
Vierter Abschnitt
Aufhebung von Vorschriften,
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 7
Aufhebung von Vorschriften
Die
Verordnung über das Übereinstimmungszeichen vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S.
666) wird aufgehoben.
§ 8
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


