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Verordnung zur Übertragung der Bauaufsicht auf kreisangehörige Gemeinden
(Bauaufsichtsübertragungsverordnung – BÜVO)

Vom 16. März 2004
GVBl. I S. 156

 

Aufgrund des § 80 Abs. 9 und 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:

 

§ 1


Den Städten

Alsfeld, Bad Hersfeld, Limburg a. d. Lahn und Oberursel (Taunus)

werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

 

§ 2


Bauaufsichtliche Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung beim Kreisausschuss des Vogelsbergkreises als unterer Bauaufsichtsbehörde eingeleitet worden sind und in die Zuständigkeit der Stadt Alsfeld fallen, sind vom Kreisausschuss des Vogelsbergkreises weiterzuführen.

 

§ 3


Die Verordnung zur Übertragung der Bauaufsicht auf kreisangehörige Gemeinden vom 13. Juni 1977 (GVBl. I S. 290), geändert durch Verordnung vom 19. April 1988 (GVBl. I S. 187), wird aufgehoben.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ausnahme von § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

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