



Verordnung zur Übertragung der
Bauaufsicht auf kreisangehörige Gemeinden
(Bauaufsichtsübertragungsverordnung – BÜVO)
Vom 16. März 2004
GVBl. I S. 156
Aufgrund des
§ 80 Abs. 9 und 10 der
Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:
§ 1
Den Städten
Alsfeld, Bad Hersfeld, Limburg a. d. Lahn und Oberursel
(Taunus)
werden die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörden zur
Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 2
Bauaufsichtliche Verfahren, die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung beim
Kreisausschuss des Vogelsbergkreises als unterer Bauaufsichtsbehörde eingeleitet
worden sind und in die Zuständigkeit der Stadt Alsfeld fallen, sind vom
Kreisausschuss des Vogelsbergkreises weiterzuführen.
§ 3
Die Verordnung zur
Übertragung der Bauaufsicht auf kreisangehörige Gemeinden vom 13. Juni 1977
(GVBl. I S. 290), geändert durch Verordnung vom 19. April 1988 (GVBl. I S. 187),
wird aufgehoben.
§ 4
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit
Ausnahme von § 3 mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.


