



Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
(ZÜVOHBO)
Vom 1. Februar 2005
GVBl. I S. 94
Aufgrund des
§ 80 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10
der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:
§ 1
Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach
§ 19 Satz 1 und nach
§ 20 Abs. 1 Satz 1 der
Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen,
soweit sie ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur
Erfüllung der Brandschutzanforderungen der
Hessischen Bauordnung und der aufgrund des
§ 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen
Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen betreffen.
§ 2
Die Verordnung zur Übertragung von
Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom 16. März 2000 (GVBl. I S.
183) wird aufgehoben.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


