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Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung
(ZÜVOHBO)

Vom 1. Februar 2005
GVBl. I S. 94

 

Aufgrund des § 80 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 10 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274) wird verordnet:

 

§ 1


Die Befugnis zur Erteilung von Zustimmungen im Einzelfall nach § 19 Satz 1 und nach § 20 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Bauordnung wird auf das Regierungspräsidium Darmstadt übertragen, soweit sie ausschließlich Verwendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise zur Erfüllung der Brandschutzanforderungen der Hessischen Bauordnung und der aufgrund des § 3 Abs. 3 Satz 1 der Hessischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen betreffen.

 

§ 2


Die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung vom 16. März 2000 (GVBl. I S. 183) wird aufgehoben.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

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