Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Tätigkeit der Prüfberechtigten und
der Prüfsachverständigen in den Fachbereichen nach Satz 2 und 3, die Wahrnehmung
von Prüfaufgaben durch Prüfämter und Vermessungsstellen sowie die Typenprüfung.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige werden anerkannt im Fachbereich
Standsicherheit. Prüfsachverständige werden darüber hinaus anerkannt in den
Fachbereichen
1. Brandschutz,
2. technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden,
3. Erd- und Grundbau,
4. Vermessungswesen sowie
5. Energieerzeugungsanlagen.
§ 2
Prüfberechtigte und
Prüfsachverständige
(1) Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure (Prüfberechtigte) nehmen im Auftrag
der unteren Bauaufsichtsbehörde hoheitliche Prüfaufgaben nach der Hessischen
Bauordnung oder nach Vorschriften aufgrund der Hessischen Bauordnung wahr.
(2) Prüfsachverständige prüfen und bescheinigen in ihrem jeweiligen Fachbereich
im Auftrag der Bauherrschaft oder der sonstigen nach Bauordnungsrecht
Verantwortlichen die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, soweit
dies in der Hessischen Bauordnung oder in Vorschriften aufgrund der Hessischen
Bauordnung vorgesehen ist; sie nehmen keine hoheitlichen bauaufsichtlichen
Prüfaufgaben wahr. Die Prüfsachverständigen sind im Rahmen der ihnen obliegenden
Pflichten unabhängig und an Weisungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers
nicht gebunden.
(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige unterstehen der Aufsicht der
Anerkennungsbehörde.
§ 3
Voraussetzungen der Anerkennung
(1) Soweit nachfolgend nichts anderes geregelt ist, werden als Prüfberechtigte
und Prüfsachverständige nur Personen anerkannt, welche die allgemeinen
Voraussetzungen des § 4 sowie die besonderen Voraussetzungen ihres jeweiligen
Fachbereichs und, soweit erforderlich, ihrer jeweiligen Fachrichtung
nachgewiesen haben.
(2) Die Anerkennung kann Antragstellerinnen und Antragstellern, die nicht
Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sind, versagt werden,
wenn die Gegenseitigkeit nicht gewahrt ist. Satz 1 gilt nicht für
Antragstellerinnen und Antragsteller, die die Staatsangehörigkeit eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union besitzen oder nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften wie Angehörige der Europäischen Union zu behandeln
sind.
§ 4
Allgemeine Voraussetzungen
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können nur Personen sein, die
1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass
sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 erfüllen,
2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu
bekleiden,
3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
4. den Geschäftssitz in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
gleichgestellten anderen Staat haben und
5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift
beherrschen.
Eigenverantwortlich tätig im Sinne des Satz 1 Nr. 3 ist,
1. wer seine berufliche Tätigkeit in
Alleininhaberschaft eines Büros selbstständig auf eigene Rechnung und
Verantwortung ausübt,
2. wer
a) sich mit anderen Prüfberechtigten oder
Prüfsachverständigen, Ingenieurinnen oder Ingenieuren sowie
Architektinnen oder Architekten zusammengeschlossen hat,
b) innerhalb dieses Zusammenschlusses Vorstand,
Geschäftsführerin, Geschäftsführer oder persönlich haftende
Gesellschafterin oder persönlich haftender Gesellschafter mit einer
rechtlich gesicherten leitenden Stellung ist und
c) kraft Satzung, Statut oder Gesellschaftsvertrag
dieses Zusammenschlusses seine Berufsaufgaben nach dieser Verordnung
selbstständig auf eigene Rechnung und Verantwortung und frei von
Weisungen ausüben kann
oder
3. wer als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer im
Rahmen einer Nebentätigkeit in selbstständiger Beratung tätig ist.
Unabhängig tätig im Sinne des Satz 1 Nr. 3 ist, wer bei
Ausübung seiner Berufstätigkeit weder eigene Produktions-, Handels- oder
Lieferinteressen hat noch fremde Interessen dieser Art vertritt, die unmittelbar
oder mittelbar im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen.
§ 5
Allgemeine Pflichten
(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige haben ihre Tätigkeit unparteiisch,
gewissenhaft und nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu erfüllen; sie
müssen sich darüber und über die Entwicklungen in ihrem Fachbereich stets auf
dem Laufenden halten und über die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen
Geräte und Hilfsmittel verfügen. Unbeschadet weitergehender Vorschriften dürfen
sie sich bei ihrer Tätigkeit der Mithilfe befähigter und zuverlässiger
angestellter Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter nur in einem solchen Umfang
bedienen, dass sie deren Tätigkeit jederzeit voll überwachen können.
Prüfberechtigte und Prüfsachverständige müssen mit einer Haftungssumme von
mindestens je 500 000 Euro für Personen- sowie für Sach- und Vermögensschäden je
Schadensfall, die mindestens zweimal im Versicherungsjahr zur Verfügung stehen
muss, haftpflichtversichert sein; die jeweils zuständige Anerkennungsbehörde ist
zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs. 2 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag in der im BGBl. Teil III, Gliederungsnummer 7632-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2.
Dezember 2004 (BGBl. I S. 3102).
(2) Ergeben sich Änderungen der Verhältnisse der Prüfberechtigten und
Prüfsachverständigen nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3, 5 oder 6, sind sie
verpflichtet, dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige dürfen nicht tätig werden, wenn sie,
ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Angehörige eines Zusammenschlusses
nach § 4 Satz 2 Nr. 2 bereits, insbesondere als entwurfsverfassende,
nachweiserstellende oder bauleitende Person oder als Unternehmerin oder
Unternehmer, mit dem Gegenstand der Prüfung oder der Bescheinigung befasst waren
oder wenn ein sonstiger Befangenheitsgrund vorliegt.
(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige, die aus wichtigem Grund einen
Auftrag nicht annehmen können, müssen die Ablehnung unverzüglich erklären. Sie
haben den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser
Erklärung entsteht.
(5) Ergibt sich bei der Tätigkeit der Prüfberechtigten oder
Prüfsachverständigen, dass der Auftrag teilweise einem anderen Fachbereich oder
einer anderen Fachrichtung zuzuordnen ist, sind sie verpflichtet, die
Auftraggeberin oder den Auftraggeber zu unterrichten.
§ 6
Anerkennungsverfahren
(1) Über den Antrag auf Anerkennung entscheidet die zuständige
Anerkennungsbehörde. Antragsberechtigt ist, wer
1. seinen Geschäftssitz in Hessen hat oder
2. seinen Geschäftssitz außerhalb Deutschlands in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem nach dem Recht der
Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staat hat und
beabsichtigt, in Hessen eine Tätigkeit als prüfberechtigte oder
prüfsachverständige Person auszuüben.
Die Gebühren und Auslagen für das Anerkennungsverfahren
trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.
(2) Im Antrag auf Anerkennung muss angegeben sein,
1. für welche Fachbereiche und, soweit vorgesehen, für
welche Fachrichtungen die Anerkennung beantragt wird und
2. ob und wie oft die Antragstellerin oder der
Antragsteller sich bereits erfolglos auch in einem anderen Land einem
Anerkennungsverfahren in diesen Fachbereichen und, soweit vorgesehen, in
diesen Fachrichtungen unterzogen hat.
Dem Antrag sind die für die Anerkennung erforderlichen
Nachweise beizugeben, insbesondere
1. ein Lebenslauf mit lückenloser Angabe des
fachlichen Werdegangs bis zum Zeitpunkt der Antragstellung,
2. je eine beglaubigte Abschrift oder beglaubigte
technische Vervielfältigung der Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse,
3. Angaben über den Geschäftssitz,
4. der Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines
Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O oder P) oder
ein dem Führungszeugnis vergleichbarer Nachweis von der zuständigen Behörde
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines nach dem
Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten anderen Staates, der
nicht älter als drei Monate sein soll,
5. Angaben über Niederlassungen,
6. Angaben über Beteiligungen an Gesellschaften, deren
Zweck die Planung oder Durchführung von Bauvorhaben ist, und
7. die Nachweise über die Erfüllung der besonderen
Voraussetzungen für die Anerkennung in den jeweiligen Fachbereichen und,
soweit vorgesehen, Fachrichtungen.
Die Anerkennungsbehörde kann, soweit erforderlich, weitere
Unterlagen anfordern.
(3) Die Anerkennungsbehörde führt nach Fachbereichen und Fachrichtungen
gesonderte Listen der Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen, die in
geeigneter Weise bekannt zu machen sind.
(4) Verlegen Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige ihren Geschäftssitz, für
den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, in ein anderes Land, haben sie
dies der Anerkennungsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Anerkennungsbehörde
übersendet die vorhandenen Akten der Anerkennungsbehörde des Landes, in dem der
neue Geschäftssitz gegründet werden soll. Mit der Eintragung der
Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen in eine der Liste nach Abs. 3
entsprechenden Liste des anderen Landes erlischt die Eintragung in die Liste
nach Abs. 3. Verlegen anerkannte Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige ihren
Geschäftssitz nach Hessen, erfolgt die Eintragung in die Liste nach Abs. 3 ohne
neues Anerkennungsverfahren.
§ 7
Erlöschen, Widerruf und
Rücknahme der Anerkennung
(1) Die Anerkennung erlischt, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige
Person
1. gegenüber der Anerkennungsbehörde schriftlich
darauf verzichtet,
2. das 68. Lebensjahr vollendet hat,
3. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
verloren hat oder
4. den erforderlichen Versicherungsschutz nach § 5
Abs. 1 Satz 3 nicht oder nicht mehr besitzt.
(2) Unbeschadet des
§ 49 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die Anerkennung widerrufen
werden, wenn die prüfberechtigte oder prüfsachverständige Person
1. in Folge geistiger oder körperlicher Gebrechen
nicht mehr in der Lage ist, ihre Tätigkeit ordnungsgemäß auszuüben,
2. gegen die ihr obliegenden Pflichten schwerwiegend,
wiederholt, grob fahrlässig oder vorsätzlich verstoßen hat oder
3. ihre Tätigkeit in einem Umfang ausübt, der eine
ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Pflichten nicht erwarten lässt.
(3) Die Bestimmungen des
§ 48 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes bleiben unberührt.
§ 8
Führung der Bezeichnung
(1) Prüfberechtigte führen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser
Verordnung die Bezeichnung „Prüfingenieurin für Baustatik“ oder „Prüfingenieur
für Baustatik“ mit dem Zusatz der Fachrichtung entsprechend der Anerkennung.
(2) Prüfsachverständige führen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach dieser
Verordnung die Bezeichnung „Prüfsachverständige“ oder „Prüfsachverständiger“ mit
dem Zusatz des Fachbereichs und der Fachrichtung entsprechend der Anerkennung.
§ 9
Gleichwertigkeit, gegenseitige
Anerkennung
(1) Die Anerkennungen als Prüfberechtigte und die Anerkennungen als
Prüfsachverständige für den jeweiligen Fachbereich und für die jeweilige
Fachrichtung sind gleichwertig. Anerkennungen von natürlichen Personen in
anderen Ländern gelten auch in Hessen. Eine weitere Eintragung in die von der
Anerkennungsbehörde nach § 6 Abs. 3 geführte Liste erfolgt nicht.
(2) Personen, die nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union oder eines nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften gleichgestellten
anderen Staates eine vergleichbare Berechtigung besitzen, sind berechtigt, als
Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige im Land Hessen Aufgaben nach dieser
Verordnung auszuführen, soweit sie die Gleichwertigkeit der Berechtigung ihres
Heimat- oder Herkunftsstaates gegenüber der Anerkennungsbehörde zuvor
nachgewiesen haben. Die Anerkennungsbehörde stellt hierüber eine auf fünf Jahre
befristete Bescheinigung aus. Anschlussbescheinigungen können auf Antrag
ausgestellt werden; in der Befristung ist hierauf hinzuweisen.
Zweiter Teil
Prüfberechtigte und
Prüfsachverständige für Standsicherheit, Prüfämter, Typenprüfung, Prüfung der
Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
Erster Abschnitt
Prüfberechtigte und
Prüfsachverständige für Standsicherheit
§ 10
Besondere Voraussetzungen
Als Prüfberechtigte oder Prüfsachverständige für Standsicherheit in den
Fachrichtungen Massivbau, Metallbau oder Holzbau werden nur Personen anerkannt,
die
1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer
deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder
ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
2. seit mindestens zwei Jahren als Ingenieurin oder
Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberufliche
Hochschullehrerin oder hauptberuflicher Hochschullehrer mit der
Tragwerksplanung befasst sind,
3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von
Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit
vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf
Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein
Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen; die
Zeit einer technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei
Jahren angerechnet werden,
4. über die erforderlichen Kenntnisse der
einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
5. durch die Leistungen als Ingenieurin oder Ingenieur
überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
6. die erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen
besitzen.
Die vorgenannten Voraussetzungen müssen im Zeitpunkt der
Antragstellung gegeben sein.
§ 11
Anerkennungsbehörde und
Prüfungsausschuss
(1) Anerkennungsbehörde ist das Regierungspräsidium Darmstadt. Die
Anerkennungsbehörde bildet einen Prüfungsausschuss, bestimmt die
Geschäftsführung und trägt die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen in die
Listen der Fachrichtungen nach § 10 Satz 1 ein.
(2) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Die
Anerkennungsbehörde beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie, soweit
erforderlich, stellvertretende Mitglieder. Dem Prüfungsausschuss sollen
angehören:
1. eine Hochschullehrerin oder ein Hochschullehrer für
jede Fachrichtung,
2. ein Mitglied aus dem Bereich der Bauwirtschaft,
3. eine prüfberechtigte oder prüfsachverständige
Person,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der
Ingenieurkammer Hessen und
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des
Regierungspräsidiums Darmstadt.
Die Berufung erfolgt für fünf Jahre; Wiederberufungen sind
zulässig. Abweichend von Satz 4 endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss,
1. wenn die Voraussetzungen für die Berufung nach Satz
3 nicht mehr vorliegen oder
2. mit der Vollendung des 68. Lebensjahrs;
eingeleitete Prüfungsverfahren können abgeschlossen
werden. Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen und
Beratungen des Prüfungsausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und an Weisungen
nicht gebunden. Sie sind zur Unparteilichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet.
Sie sind ehrenamtlich tätig und haben Anspruch auf eine angemessene
Aufwandsentschädigung sowie auf Ersatz der notwendigen Auslagen einschließlich
der Reisekosten nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften. Als
Aufwandsentschädigung erhalten
1. für jede Zusammenkunft des Prüfungsausschusses
a) die den Vorsitz führende Person 150 Euro,
b) die übrigen Mitglieder je 125 Euro,
2. die Mitglieder nach Abs. 4 Satz 3 und 4
a) für die Vorbereitung der Aufgaben je
Fachrichtung 900 Euro,
b) für deren Auswertung je antragstellende Person
75 Euro,
3. die Mitglieder, die die Aufsicht bei der
Durchführung des schriftlichen Nachweises nach § 12 Abs. 2 Satz 1 führen,
zusätzlich je 125 Euro.
Satz 4 Nr. 1 Buchst. a gilt auch für die Stellvertretung
der den Vorsitz führenden Person, wenn sie die Vertretung während der
Zusammenkunft überwiegend ausübt. Werden die Tätigkeiten des Prüfungsausschusses
innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt, erhalten Bedienstete des
öffentlichen Dienstes keine Aufwandsentschädigung. Die Kosten nach Satz 4 bis 6
tragen die antragstellenden Personen anteilmäßig. Soweit mit anderen Ländern
gemeinsame Prüfungsverfahren durchgeführt werden, können die Kosten aller
beteiligten Prüfungsausschüsse auf alle antragstellenden Personen anteilig
umgelegt werden.
(4) Die Anerkennungsbehörde bestimmt aus der Mitte des Prüfungsausschusses ein
vorsitzendes und ein dieses vertretendes Mitglied. Der Prüfungsausschuss gibt
sich eine Geschäftsordnung. Dabei wird für jede Fachrichtung nach § 10 Satz 1
eine leitende Person bestimmt, die in ihrer Fachrichtung die Aufgaben für den
schriftlichen Nachweis der Kenntnisse nach § 12 Abs. 2 Satz 1 vorbereitet und
deren Bearbeitung auswertet. Diese Personen können die Vorbereitung von Aufgaben
für den schriftlichen Nachweis der Kenntnisse und deren Auswertung, soweit sie
diese nicht selbst übernehmen, anderen Mitgliedern des Prüfungsausschusses
übertragen.
§ 12
Prüfungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde leitet die vollständigen Antragsunterlagen nach § 6
Abs. 2 dem Prüfungsausschuss zu. Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der
Anerkennungsbehörde über das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 10
Satz 1 Nr. 4 bis 6 sowie über die Vergleichbarkeit von Tätigkeiten im Sinne des
§ 10 Satz 1 Nr. 3. Die Entscheidung ist zu begründen.
(2) Die antragstellenden Personen haben das Vorliegen der erforderlichen
Kenntnisse nach § 10 Satz 1 Nr. 4 und 6 dem Prüfungsausschuss schriftlich unter
Aufsicht nachzuweisen. Einwendungen gegen die Bewertung der Prüfungsleistungen
sind innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Bewertung gegenüber der
Anerkennungsbehörde schriftlich zu begründen. Sie werden dem Prüfungsausschuss
zur Überprüfung seiner Bewertung zugeleitet.
(3) Antragstellende Personen, die die Prüfung nicht bestanden haben, können sie
insgesamt zweimal wiederholen; dies gilt auch, soweit die Prüfung in einem
anderen Land nicht bestanden worden ist. Die Prüfung ist im gesamten Umfang zu
wiederholen.
§ 13
Aufgabenerledigung
(1) Prüfberechtigte dürfen bauaufsichtliche Prüfaufgaben nur wahrnehmen und
Prüfsachverständige für Standsicherheit Bescheinigungen nur ausstellen
hinsichtlich baulicher Anlagen, für deren Fachrichtung sie anerkannt sind. Sie
sind auch berechtigt, einzelne Bauteile mit höchstens durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad der anderen Fachrichtungen zu prüfen. Gehören wichtige Teile
von baulichen Anlagen mit überdurchschnittlichem oder sehr hohem
Schwierigkeitsgrad zu Fachrichtungen, für die die Prüfberechtigten oder die
Prüfsachverständigen nicht anerkannt sind, haben sie unter ihrer Leitung
weitere, für diese Fachrichtungen anerkannte Prüfberechtigte oder
Prüfsachverständige für Standsicherheit hinzuzuziehen, deren Prüfergebnisse in
den Prüfbericht oder in die Bescheinigung aufzunehmen sind; die Auftraggeberin
oder der Auftraggeber ist über die Hinzuziehung zu unterrichten.
(2) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige können sich als Hochschullehrerin
oder Hochschullehrer vorbehaltlich der dienstrechtlichen Regelungen auch
hauptberuflich Beschäftigter des ihnen zugeordneten wissenschaftlichen Personals
bedienen. Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr. 2 stehen
angestellten Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 Satz 2 gleich, sofern die
Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen hinsichtlich ihrer Mithilfe bei der
Prüftätigkeit ein Weisungsrecht haben und die Prüfung an dem Geschäftssitz, für
den die Anerkennung ausgesprochen worden ist, erfolgt.
(3) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige prüfen die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise. Die Anerkennungsbehörde kann für den
Prüfbericht und die Bescheinigung Muster festlegen und deren Verwendung
verlangen. Verfügen die Prüfberechtigten oder Prüfsachverständigen nicht über
die zur Beurteilung der Gründung erforderliche Sachkunde oder haben sie Zweifel
hinsichtlich der verwendeten Annahmen oder der bodenmechanischen Kenngrößen, ist
von ihnen im Einvernehmen mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber eine
prüfsachverständige Person für Erd- und Grundbau einzuschalten.
(4) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige überwachen die ordnungsgemäße
Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften oder bescheinigten
Standsicherheitsnachweise. Für die Bescheinigung der ordnungsgemäßen
Bauausführung darf sich die Bauherrschaft nur aus wichtigem Grund einer anderen
prüfsachverständigen Person für Standsicherheit als derjenigen bedienen, die den
Standsicherheitsnachweis bescheinigt hat. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere
vor, wenn die zuvor bescheinigende prüfsachverständige Person verstorben oder
längere Zeit erkrankt ist. Die Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung
soll sich auf Stichproben der Ausführung der jeweils wesentlichen Bauteile
beschränken.
(5) Steht endgültig fest, dass die Bescheinigungen nach Abs. 3 und 4 nicht
erteilt werden können, unterrichten die Prüfsachverständigen die untere
Bauaufsichtsbehörde.
(6) Die Prüfberechtigten und Prüfsachverständigen haben ein Verzeichnis über die
von ihnen ausgeführten Prüfaufträge und die von ihnen erteilten Bescheinigungen
nach einem von der Anerkennungsbehörde festgelegten Muster zu führen. Das
Verzeichnis ist jeweils für ein Kalenderjahr spätestens am 31. März des
folgenden Jahres der Anerkennungsbehörde vorzulegen.
Zweiter Abschnitt
Prüfämter, Typenprüfung, Prüfung
der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
§ 14
Prüfämter
(1) Prüfämter sind vom Regierungspräsidium Darmstadt anerkannte Behörden oder
sonstige Stellen, die Prüfaufgaben im Bereich der Standsicherheit wahrnehmen.
Sie unterstehen der Fachaufsicht des Regierungspräsidiums Darmstadt.
(2) Das Regierungspräsidium Darmstadt nimmt als Prüfamt für Baustatik die
Aufgaben der Hessischen Landesprüfstelle für Baustatik für die Prüfaufträge
weiter wahr, die bis zum 31. Dezember 2005 eingegangen sind.
(3) Die Prüfämter müssen mit geeigneten Ingenieurinnen oder Ingenieuren besetzt
sein. Sie müssen von einer im Bauingenieurwesen besonders vorgebildeten und
erfahrenen beamteten Person des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes oder
einer angestellten Person mit vergleichbarer Qualifikation geleitet werden.
Privatrechtlich organisierte Prüfämter müssen entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 3
haftpflichtversichert sein. Für Organisationen der Technischen Überwachung, die
für bestimmte Aufgaben als Prüfämter anerkannt werden, kann das
Regierungspräsidium Darmstadt Ausnahmen von den Anforderungen des Satz 2
zulassen.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben können sich Prüfämter der Mitarbeit von
Prüfberechtigten bedienen.
(5) Anerkennungen anderer Länder gelten auch in Hessen.
§ 15
Typenprüfung, Prüfung der
Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer Anlagen
(1) Die Geltungsdauer der Typenprüfung (§
59 Abs. 7 der Hessischen Bauordnung) ist zu befristen; sie soll nicht mehr
als fünf Jahre betragen. Sie kann auf schriftlichen Antrag durch das Prüfamt,
das die Typenprüfung vorgenommen hat, um jeweils höchstens fünf Jahre verlängert
werden.
(2) Die Nachweise der Standsicherheit Fliegender Bauten und kerntechnischer
Anlagen müssen von einem Prüfamt geprüft sein. Abweichend von Satz 1 können
kerntechnische Anlagen auch von Prüfberechtigten geprüft werden, die hierfür vom
Regierungspräsidium Darmstadt benannt worden sind.
Dritter Teil
Prüfsachverständige für
Brandschutz
§ 16
Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für Brandschutz werden nur Personen anerkannt, die
1. in der Fachrichtung Architektur, Hochbau,
Bauingenieurwesen oder in einem Studiengang mit Schwerpunkt Brandschutz ein
Studium an einer deutschen Hochschule, ein gleichwertiges Studium an einer
in- oder ausländischen Hochschule oder die Ausbildung für mindestens den
gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst abgeschlossen haben,
2. danach mindestens fünf Jahre Erfahrung in der
brandschutztechnischen Planung und Ausführung von Gebäuden, insbesondere von
Sonderbauten unterschiedlicher Art mit höherem brandschutztechnischen
Schwierigkeitsgrad, oder deren Prüfung erworben haben und
3. die erforderlichen Kenntnisse
a) im Bereich des abwehrenden Brandschutzes,
b) des Brandverhaltens von Bauprodukten und
Bauarten,
c) im Bereich des anlagentechnischen Brandschutzes
und
d) der einschlägigen bauordnungsrechtlichen
Vorschriften
besitzen.
(2) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der
Tätigkeit als Prüfsachverständige für Brandschutz erforderlichen Ausbildung,
Kenntnis und Erfahrung entsprechend Abs. 1 gelten bei Bauvorhaben in
öffentlicher Trägerschaft dieser Verwaltung als Prüfsachverständige für
Brandschutz. Sie dürfen für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung
unterliegen und an der Erstellung der Brandschutznachweise nicht beteiligt
gewesen sein. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 4 sowie die §§ 6 bis 9
finden keine Anwendung.
§ 17
Prüfungsausschuss und
Anerkennungsbehörde
(1) Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens sieben Mitgliedern. Dem
Prüfungsausschuss sollen angehören je ein Mitglied
1. der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen,
2. der Ingenieurkammer Hessen,
3. aus dem Geschäftsbereich der obersten
Bauaufsichtsbehörde,
4. aus dem Bereich der Feuerwehr oder einer
Brandschutzdienststelle,
5. aus dem Bereich der Sachversicherer,
6. aus dem Bereich der Forschung und Prüfung auf dem
Gebiet des Brandverhaltens von Bauprodukten und Bauarten und
7. aus dem Bereich der Industrie- und Handelskammern.
Anerkennungsbehörde ist die Architekten- und
Stadtplanerkammer Hessen, die die Geschäftsführung für den Prüfungsausschuss
wahrnimmt. Sie unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht
zuständigen Behörde.
(2) § 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2, 4 bis 6, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 18
Prüfungsverfahren
(1) Der Prüfungsausschuss entscheidet gegenüber der Anerkennungsbehörde über das
Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
§ 19
Aufgabenerledigung
(1) Prüfsachverständige für Brandschutz prüfen die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Brandschutznachweise unter Beachtung der Leistungsfähigkeit der
örtlichen Feuerwehr; sie haben zur Leistungsfähigkeit der örtlichen Feuerwehr
die zuständige Brandschutzdienststelle zu beteiligen und deren Anforderungen in
den Brandschutznachweisen zu würdigen. Sie überwachen die ordnungsgemäße
Bauausführung hinsichtlich der von ihnen bescheinigten Brandschutznachweise.
(2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 bis 4, Abs. 5 und 6 gilt
entsprechend.
Vierter Teil
Prüfsachverständige für
technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
§ 20
Besondere Voraussetzungen,
Anerkennungsbehörde
(1) Als Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
im Sinne vom § 1 und
§ 2 Abs. 1 der Technischen Prüfverordnung vom 18. Dezember
2006 (GVBl. I S. 745) werden nur Personen anerkannt, die
1. ein Ingenieurstudium an einer deutschen Hochschule
oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen Hochschule
abgeschlossen,
2. den Nachweis der besonderen Sachkunde in der
Fachrichtung nach § 21, auf die sich die Prüftätigkeit beziehen soll, durch
ein von der Anerkennungsbehörde beauftragtes Fachgutachten einer von der
obersten Bauaufsichtsbehörde bestimmten Stelle erbracht und
3. als Ingenieurin oder Ingenieur mindestens fünf
Jahre in der Fachrichtung, in der die Prüftätigkeit ausgeübt werden soll,
praktisch tätig gewesen sind und dabei mindestens zwei Jahre bei Prüfungen
mitgewirkt haben.
Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen; sie
unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen
Behörde.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für technische
Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn
sie Beschäftigte von Unternehmen oder Organisationen sind, deren Zweck in der
Durchführung vergleichbarer Prüfungen besteht und deren Beschäftigte für die
Prüftätigkeit nach Abs. 1 keiner fachlichen Weisung unterliegen.
(3) Bedienstete einer öffentlichen Verwaltung mit der für die Ausübung der
Tätigkeit als Prüfsachverständige erforderlichen Ausbildung, Kenntnis und
Erfahrung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 gelten im Zuständigkeitsbereich dieser
Verwaltung als Prüfsachverständige nach Abs. 1. Sie dürfen für die Prüftätigkeit
keiner fachlichen Weisung unterliegen. § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 5
sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung.
(4) Den Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in
Gebäuden gleichgestellt sind im Bereich ihrer Unternehmen die Werkfeuerwehren,
die nach
§
16 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und
den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), beauftragt sind. Sie
dürfen für die Prüftätigkeit keiner fachlichen Weisung unterliegen. § 5 Abs. 1
Satz 2 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung.
§ 21
Fachrichtungen
Prüfsachverständige für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden werden
für Fachrichtungen entsprechend § 2 Abs. 1 der Technischen Prüfverordnung vom
18. Dezember 2006 (GVBl. I S. ) anerkannt. Die Anerkennung kann bei
Lüftungsanlagen auf Lüftungsanlagen für Garagen nach
§ 16 der
Garagenverordnung vom 16. November 1995 (GVBl. I S. 514) beschränkt werden.
§ 22
Aufgabenerledigung
(1) Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in
Gebäuden bescheinigen nach selbst durchgeführter Prüfung die Übereinstimmung der
zu prüfenden technischen Anlagen und Einrichtungen mit den
bauordnungsrechtlichen Anforderungen. Werden festgestellte Mängel nicht in der
von den Prüfsachverständigen festgelegten Frist beseitigt, haben sie die untere
Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten.
(2) § 13 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1 gilt
entsprechend.
Fünfter Teil
Prüfsachverständige für Erd-
und Grundbau
§ 23
Besondere Voraussetzungen
(1) Als Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau werden nur Personen anerkannt,
die
1. in der Fachrichtung Bauingenieurwesen oder in einem
Studiengang mit Schwerpunkt Ingenieurgeologie ein Studium an einer deutschen
Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen
Hochschule abgeschlossen haben,
2. danach mindestens neun Jahre im Bauwesen tätig,
davon mindestens drei Jahre im Erd- und Grundbau mit der Anfertigung oder
Beurteilung von Standsicherheitsnachweisen betraut gewesen sind,
3. über vertiefte Kenntnisse und Erfahrungen im Erd-
und Grundbau verfügen,
4. nicht an einem Unternehmen der Bauwirtschaft oder
einem Bohrunternehmen beteiligt sind; dies gilt auch für Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter sowie Angehörige eines Zusammenschlusses nach § 4 Satz 2 Nr.
2.
Der Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen nach Satz 1
Nr. 3 ist durch die Vorlage eines Verzeichnisses aller innerhalb eines Zeitraums
von zwei Jahren vor Antragstellung erstellten Baugrundgutachten zu führen; von
ihnen müssen mindestens zehn Gutachten die Bewältigung überdurchschnittlicher
Aufgaben bestätigen; zwei dieser Gutachten sind vorzulegen. Über das Vorliegen
der Anerkennungsvoraussetzung nach Satz 1 Nr. 4 hat die antragstellende Person
eine besondere Erklärung abzugeben.
(2) Abweichend von § 4 Satz 1 Nr. 3 müssen Prüfsachverständige für Erd- und
Grundbau nicht eigenverantwortlich tätig sein, wenn sie in fachlicher Hinsicht
für ihre Tätigkeit allein verantwortlich sind und Weisungen nicht unterliegen.
§ 24
Beirat und Anerkennungsbehörde
(1) Die Anerkennungsbehörde holt bei dem bei der Bundesingenieurkammer
gebildeten Beirat ein Gutachten über die Anerkennungsvoraussetzungen nach § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein. Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen; sie
unterliegt insoweit der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen
Behörde. Die oberste Bauaufsichtsbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen und
Beratungen des Beirats ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(2) § 12 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 25
Aufgabenerledigung
Prüfsachverständige für Erd- und Grundbau bescheinigen die Vollständigkeit und
Richtigkeit der Angaben über den Baugrund hinsichtlich Stoffbestand, Struktur
und geologischer Einflüsse, dessen Tragfähigkeit und die getroffenen Annahmen
zur Gründung oder Einbettung der baulichen Anlage. § 13 Abs. 2 gilt
entsprechend.
Sechster Teil
Prüfsachverständige für
Vermessungswesen
§ 26
Besondere Voraussetzungen,
Anerkennungsbehörde
(1) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Vermessungswesen wird
anerkannt, wer
1. ein Ingenieurstudium in der Fachrichtung
Vermessungswesen an einer deutschen Hochschule oder ein in Bezug auf die
Berufsqualifikation gleichwertiges Studium an einer in- oder ausländischen
Hochschule abgeschlossen und
2. in Deutschland mindestens zwei Jahre lang
Berufserfahrung bei der örtlichen Ausführung von Katastervermessungen mit
Grenzbezug erworben hat.
Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für
Vermessungswesen wird auch anerkannt, wer anstelle der in Satz 1 Nr. 2 genannten
Voraussetzung innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr nach Inkrafttreten
dieser Verordnung mindestens zehn Referenzarbeiten vorlegt und damit nachweist,
dass sie oder er während der letzten zwei Jahre vor Inkrafttreten dieser
Verordnung praktische Erfahrungen bei Bauwerksabsteckungen mit Bezug auf die
Grundstücksgrenzen in Deutschland erworben hat.
(2) Als Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger für Vermessungswesen wird
ohne weiteren Nachweis anerkannt, wer in Hessen als Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
zugelassen ist.
(3) Den Prüfsachverständigen für Vermessungswesen sind gleichgestellt:
1. die Kataster- und Vermessungsbehörden nach
§ 4 Abs. 2 Nr. 3 des
Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September
2007 (GVBl. I S. 548),
2. die Landes- und Kommunalbehörden nach
§ 15 Abs. 2 Nr. 3
des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.
§ 5 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2, § 6 Abs. 1, 2 und 4 sowie
die §§ 7 bis 9 finden keine Anwendung.
(4) Anerkennungsbehörde ist die Ingenieurkammer Hessen; sie unterliegt insoweit
der Fachaufsicht der für die Kammeraufsicht zuständigen Behörde.
(5) Die Behörden nach Abs. 3 Satz 1 sind nach Mitteilung der
obersten Kataster- und Landesvermessungsbehörde in die Liste nach § 6 Abs. 3
aufzunehmen.
§ 27
Aufgabenerledigung
(1) Prüfsachverständige für Vermessungswesen prüfen und bescheinigen nach
§ 65 Abs. 2 Satz 2 der
Hessischen Bauordnung, dass die Grundfläche des Gebäudes und dessen
Höhenlage in Übereinstimmung mit den Bauvorlagen auf dem Grundstück abgesteckt
worden ist. Wird die Absteckung von der oder dem Prüfsachverständigen für
Vermessungswesen selbst ausgeführt, entfällt die Prüfung nach Satz 1; § 5 Abs. 3
findet keine Anwendung. Steht endgültig fest, dass die Bescheinigung nach Satz 1
nicht ausgestellt werden kann, unterrichten die Prüfsachverständigen die untere
Bauaufsichtsbehörde.
(2) Die oberste Bauaufsichtsbehörde kann für die Bescheinigung der
Prüfsachverständigen für Vermessungswesen ein Muster festlegen und dessen
Verwendung verlangen.
Siebenter Teil
Prüfsachverständige für
Energieerzeugungsanlagen
§ 28
Besondere Voraussetzungen
Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen sind die nach § 2 Abs. 1 des
Schornsteinfegergesetzes in der Fassung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2072),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),
bestellten Bezirksschornsteinfegermeisterinnen oder
Bezirksschornsteinfegermeister in ihren jeweiligen Kehrbezirken. § 5 Abs. 1 Satz
3 und Abs. 2 sowie die §§ 6 bis 9 finden keine Anwendung.
§ 29
Aufgabenerledigung
(1) Prüfsachverständige für Energieerzeugungsanlagen werden im Auftrag der
Bauherrschaft tätig und bescheinigen ihr die sichere Benutzbarkeit sowie die
ordnungsgemäße Abführung der Abgase der Anlagen nach
§ 59 Abs. 6 und nach
Anlage 2 Abschnitt V Nr. 4 der
Hessischen Bauordnung.
(2) § 13 Abs. 5 gilt entsprechend.
Achter Teil
Vergütung
Erster Abschnitt
Vergütung der Prüfberechtigten und
Prüfsachverständigen für Standsicherheit
§ 30
Allgemeines
(1) Prüfberechtige und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten für ihre
Leistungen eine Vergütung. Die Vergütung besteht
1. bei den Prüfberechtigten aus der Gebühr,
2. bei den Prüfsachverständigen aus dem Honorar
sowie dem Ersatz der notwendigen Auslagen.
(2) Die Gebühr und das Honorar richten sich nach den anrechenbaren Bauwerten (§
31 Abs. 1 bis 3) und der Bauwerksklasse (§ 31 Abs. 4), soweit die Leistungen
nicht nach dem Zeitaufwand (§ 33 Abs. 5) zu vergüten sind. Der zeitliche
Prüfaufwand ist für jeden Auftrag festzuhalten.
(3) Wird die Prüfung aus Gründen abgebrochen, die von den Prüfberechtigen oder
Prüfsachverständigen für Standsicherheit nicht zu vertreten sind, wird die
Prüfung entsprechend der anteilig erbrachten Leistung vergütet.
(4) Die Vergütung schuldet, wer die Prüfung in Auftrag gegeben hat.
(5) Ein Nachlass auf die Gebühr oder das Honorar ist unzulässig. § 33 Abs. 4
bleibt unberührt.
§ 31
Anrechenbare Bauwerte und
Bauwerksklassen
(1) Die anrechenbaren Bauwerte sind bei Gebäuden einschließlich zugehörigen
baulichen Anlagen aus dem Brutto-Rauminhalt der baulichen Anlage vervielfältigt
mit den durchschnittlichen Rohbaukosten je m3 Brutto-Rauminhalt zu ermitteln,
die von der obersten Bauaufsichtsbehörde nach dem für ihren Bereich geltenden
Verwaltungskostenverzeichnis der Verwaltungskostenordnung im Staatsanzeiger für
das Land Hessen bekannt gemacht werden. Für die Ermittlung des
Brutto-Rauminhalts ist die DIN 277-1 maßgebend (Anlage 1). Bei eingeschossigen
Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ermäßigen sich die Rohbaukosten um
40 vom Hundert. Betragen die tatsächlichen Rohbaukosten weniger als 50 vom
Hundert der Rohbaukosten nach Satz 1, ist grundsätzlich eine
Billigkeitsentscheidung geboten.
(2) Für die nicht in der Bekanntmachung nach Abs. 1 aufgeführten baulichen
Anlagen gelten die anrechenbaren Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung vom 4. März 1991
(BGBl. I S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2001 (BGBl. I
S. 2992), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend als anrechenbare
Bauwerte. Zu den anrechenbaren Bauwerten zählen auch die nicht in den
anrechenbaren Kosten nach Satz 1 enthaltenen Kosten für Bauteile, für die ein
Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss, ausgenommen die Kosten für
Außenwandbekleidungen und für Fassaden. Bei Umbauten sind auch die Kosten für
Abbrucharbeiten anrechenbar. Nicht anrechenbar sind die in § 62 Abs. 7 der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure genannten Kosten. Bei der
Ermittlung der anrechenbaren Bauwerte ist von den Kosten der Kostenberechnung
auszugehen, die ortsüblich im Zeitpunkt der Auftragserteilung für die
Herstellung der baulichen Anlagen erforderlich sind. Einsparungen durch
Eigenleistungen oder Vergünstigungen sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Die anrechenbaren Bauwerte sind jeweils auf volle tausend Euro aufzurunden.
(4) Die zu prüfenden baulichen Anlagen werden entsprechend ihrem statischen und
konstruktiven Schwierigkeitsgrad in fünf Bauwerksklassen nach
Anlage 2
eingeteilt. Besteht eine bauliche Anlage aus Bauteilen mit unterschiedlichem
Schwierigkeitsgrad, ist sie entsprechend dem überwiegenden Leistungsumfang
einzustufen.
(5) Mit den Prüfaufträgen teilt die untere Bauaufsichtsbehörde den
Prüfberechtigten die anrechenbaren Bauwerte, die für die Gebührenberechnung
anzuwendende Bauwerksklasse und etwaige Zuschläge mit.
§ 32
Berechnungsart der Vergütung
(1) Die Grundgebühr und das Grundhonorar errechnen sich in Tausendsteln der
anrechenbaren Bauwerte (§ 31 Abs. 1 bis 3), vervielfältigt mit einem Faktor (Y).
Der Faktor (Y) ergibt sich nach folgender Gleichung:
Y = A • (1000/K)B
In der Gleichung sind für die einzelnen Bauwerksklassen
(BK) folgende Werte einzusetzen:
Für K sind die anrechenbaren Bauwerte in Euro einzusetzen.
Bei anrechenbaren Bauwerten über 20 000 000 Euro sind die
Faktoren anzusetzen, die sich nach Satz 2 für anrechenbare Bauwerte von 20 000
000 Euro ergeben.
(2) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere in statisch-konstruktiver Hinsicht
unterschiedliche bauliche Anlagen, sind die Gebühr und das Honorar für jede
einzelne bauliche Anlage getrennt zu ermitteln. Abweichend von Satz 1 sind die
anrechenbaren Bauwerte von baulichen Anlagen zusammenzufassen, wenn sie der
gleichen Bauwerksklasse angehören, auch im Übrigen in statisch-konstruktiver
Hinsicht weitgehend vergleichbar sind und die Bauvorlagen gleichzeitig zur
Prüfung vorgelegt werden; die Gebühr und das Honorar sind danach wie für eine
einzige bauliche Anlage zu ermitteln. Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(3) Umfasst ein Prüfauftrag mehrere bauliche Anlagen mit gleichen
Standsicherheitsnachweisen einschließlich gleicher Nachweise der
Feuerwiderstandsfähigkeit tragender Bauteile, ermäßigen sich die Gebühren und
die Honorare nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und Abs. 2 für die zweite und jede
weitere bauliche Anlage auf ein Zehntel.
(4) Besteht eine bauliche Anlage aus gleichartigen durch Dehnungsfugen
unterteilten Abschnitten, für die zumindest derselbe rechnerische
Standsicherheitsnachweis und dieselben Nachweise der Feuerwiderstandsfähigkeit
tragender Bauteile gelten sollen, ermäßigen sich die Gebühr und das Honorar nach
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 für den zweiten und jeden weiteren gleichartigen
Abschnitt jeweils auf die Hälfte. Satz 1 gilt nicht, wenn nur Deckenfelder,
Stützen, Unterzüge oder Binder in einer baulichen Anlage gleich sind.
(5) Traggerüste und Baugruben, für deren Sicherung Standsicherheitsnachweise zu
prüfen sind, gelten als gesonderte bauliche Anlagen.
(6) Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom
Geschäftssitz hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen
Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem
Zeitaufwand (§ 33 Abs. 5) zu ersetzen. Sonstige Auslagen werden nur erstattet,
wenn dies bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden ist.
§ 33
Höhe der Vergütung
(1) Prüfberechtigte und Prüfsachverständige für Standsicherheit erhalten
1. für die Prüfung der rechnerischen Nachweise der
Standsicherheit die Grundgebühr oder das Grundhonorar nach § 32 Abs. 1,
2. für die Prüfung der zugehörigen
Konstruktionszeichnungen in statisch-konstruktiver Hinsicht die Hälfte der
Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1,
3. für die Prüfung von Elementplänen des
Fertigteilbaues sowie Werkstattzeichnungen des Metall- und
Ingenieurholzbaues je nach dem zusätzlichen Aufwand einen Zuschlag zur
Gebühr oder zum Honorar nach Nr. 2 bis zur Hälfte der Gebühr oder des
Honorars nach Nr. 1,
4. für die Prüfung
a) des Nachweises der Feuerwiderstandsfähigkeit
der tragenden Bauteile ein Zwanzigstel der Gebühr oder des Honorars nach
Nr. 1, höchstens jedoch ein Zwanzigstel der sich aus der Bauwerksklasse
3 ergebenden Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1,
b) der Konstruktionszeichnungen auf
Übereinstimmung mit dem Nachweis und auf Einhaltung weiterer Forderungen
nach Nr. 3.1 der Liste der im Land Hessen aufgrund des § 3 Abs. 3 der
Hessischen Bauordnung eingeführten Technischen Baubestimmungen, falls
eine Feuerwiderstandsdauer höher als feuerhemmend zu berücksichtigen
ist, ein Zehntel der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1, höchstens
jedoch ein Zehntel der sich aus der Bauwerksklasse 3 ergebenden Gebühr
oder des Honorars nach Nr. 1,
5. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen,
Konstruktionszeichnungen und Plänen infolge von Änderungen oder Fehlern eine
Gebühr oder ein Honorar je nach dem zusätzlichen Aufwand, in der Regel eine
Gebühr oder ein Honorar nach Nr. 1, 2 oder 3, vervielfacht mit dem
Verhältnis des Umfangs der Nachträge zum ursprünglichen Umfang, höchstens
jedoch jeweils die Gebühr oder das Honorar nach Nr. 1, 2 oder 3,
6. für die Prüfung einer Lastvorberechnung zusätzlich
ein Viertel der Gebühr oder des Honorars nach Nr. 1.
(2) Für die Prüfung von Standsicherheitsnachweisen bei Nutzungsänderungen,
Umbauten und Aufstockungen kann je nach dem zusätzlichen Aufwand ein Zuschlag
bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Abs. 1 Nr. 1 und 2 vergütet
werden.
(3) Werden Teile des rechnerischen Nachweises der Standsicherheit in größeren
Zeitabständen vorgelegt und wird dadurch der Prüfaufwand erheblich erhöht, kann
ein Zuschlag bis zur Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Abs. 1 Nr. 1
verlangt werden.
(4) Stehen die Gebühren oder die Honorare nach Abs. 1 bis 3 in einem groben
Missverhältnis zum Aufwand für die Leistung, sind abweichend davon höhere oder
niedrigere Gebühren oder Honorare zu berechnen, die den besonderen
Schwierigkeitsgrad oder den veränderten Umfang einer Leistung berücksichtigen.
(5) Nach dem Zeitaufwand werden vergütet
1. Leistungen, die durch anrechenbare Bauwerte nicht
zu erfassende bauliche Anlagen oder Bauteile zum Gegenstand haben oder bei
denen die über die anrechenbaren Bauwerte nach § 31 Abs. 1 bis 3 ermittelten
Gebühren oder Honorare in einem groben Missverhältnis zum Aufwand stehen,
2. die Prüfung von Nachweisen der Standsicherheit von
Außenwandbekleidungen und Fassaden,
3. die Prüfung von besonderen rechnerischen Nachweisen
für die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden Bauteile,
4. die Prüfung von zusätzlichen Nachweisen wie
Erdbebenschutz, Militärlastklassen, Bergschädensicherung und Bauzustände,
5. die Überwachung von Baumaßnahmen in
statisch-konstruktiver Hinsicht; die Gebühr und das Honorar dürfen jedoch
höchstens die Hälfte der Gebühr oder des Honorars nach Abs. 1 Nr. 1
betragen,
6. sonstige Leistungen, die in Nr. 1 bis 5 und in Abs.
1 bis 4 nicht erfasst sind.
Bei der Berechnung der Gebühr oder des Honorars ist die
Zeit anzusetzen, die üblicherweise von einer entsprechend ausgebildeten
Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,7 vom
Hundert des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe
Besoldungsgruppe A 15 berechnet. Der Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.
Die oberste Bauaufsichtsbehörde gibt den jeweils der
Gebührenberechnung oder der Honorarberechnung zugrunde zu legenden Stundensatz
im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt. In dem Stundensatz ist die
Umsatzsteuer enthalten.
(6) Als Mindestgebühr und als Mindesthonorar für eine Prüfung wird der zweifache
Stundensatz nach Abs. 5 vergütet.
§ 34
Abrechnungsstelle
(1) Die Prüfsachverständigen für Standsicherheit sollen sich zur einheitlichen
Vertragsgestaltung und zur Abrechnung ihrer Honorare einer gemeinsamen
Abrechnungsstelle bedienen.
(2) Die Anerkennungsbehörde kann im Rahmen der Fachaufsicht (§ 2 Abs. 3) auf
Aufzeichnungen der Abrechnungsstelle zurückgreifen.
§ 35
Vergütung der Prüfämter
(1) Die Kosten schuldet, wer das Prüfamt in Anspruch nimmt. Die Prüfämter
erhalten eine Vergütung nach Maßgabe der §§ 30 bis 33 sowie nach den folgenden
Vorschriften.
(2) Für die Prüfung von Typenentwürfen und Bemessungstabellen für bauliche
Anlagen oder Bauteile, die vervielfältigt und bei Ausführung den
Baugenehmigungen zu Grunde gelegt werden sollen, wird das Zehnfache der für eine
Einzelanlage zu erhebenden Gebühr erhoben. Wird der Gegenstand der Typenprüfung
voraussichtlich nur bis zwanzigmal wiederholt, können die Gebühren nach Satz 1
bis zur Hälfte ermäßigt werden.
(3) Bei Typenentwürfen mit variablen Ausführungsgrößen, jedoch grundsätzlich
gleichen Standsicherheitsnachweisen werden die anrechenbaren Kosten für eine
mittlere Ausführungsgröße zu Grunde gelegt.
(4) Sofern bei Typenprüfungen angemessene anrechenbare Bauwerte nicht ermittelt
werden können, kann eine Gebühr bis zum Dreifachen des Zeitaufwandes erhoben
werden.
(5) Für die Verlängerung der Geltungsdauer von Typenprüfungen ist ein Zehntel
bis ein Drittel der nach Abs. 2 und 3 ermittelten Gebühren zu erheben; im Falle
des Abs. 4 kann eine Gebühr entsprechend bis zum Dreifachen des Zeitaufwandes
erhoben werden.
(6) Die Prüfung der Standsicherheit von Fliegenden Bauten wird nach dem
Zeitaufwand vergütet.
§ 36
Umsatzsteuer, Fälligkeit
(1) Mit der Gebühr ist die Umsatzsteuer abgegolten. Die im Honorar enthaltene
Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen; dies gilt nicht, wenn
sie nach § 19 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der Fassung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2006 (BGBl.
I S. 1970), unerhoben bleibt.
(2) Die Gebühr oder das Honorar werden mit Eingang der Rechnung fällig. Bis zur
Schlussabrechnung kann eine Berichtigung der anrechenbaren Bauwerte, der
Bauwerksklasse und der Zuschläge verlangt oder ein besonderer Fall nach § 33
Abs. 4 geltend gemacht werden.
Zweiter Abschnitt
Vergütungen anderer
Prüfsachverständiger
§ 37
Vergütung der
Prüfsachverständigen für Brandschutz
Die Prüfsachverständigen für Brandschutz erhalten
1. für die Prüfung der Brandschutznachweise das
Grundhonorar nach § 32 Abs. 1, davon abweichend gelten folgende Werte: A =
10,5 und B = 0,20,
2. für die Prüfung von Nachträgen zu den Nachweisen
nach Nr. 1 ein Honorar nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben das volle
Honorar nach Nr. 1,
3. für die Prüfung der Brandschutznachweise bei
Nutzungsänderungen, Umbauten und Aufstockungen je nach zusätzlichem Aufwand
einen Zuschlag bis zur Hälfte des Honorars nach Nr. 1,
4. für die Überwachung der Bauausführung ein Honorar
nach Zeitaufwand, höchstens je Bauvorhaben das volle Honorar nach Nr. 1;
Ermäßigungen und Erhöhungen bleiben hierbei unberücksichtigt.
§ 30, § 31 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Satz 4 bis 6, Abs. 3,
§ 32 Abs. 1, 3 und 6, § 33 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 6 und Satz 2 bis 6,
Abs. 6 sowie § 36 gelten entsprechend.
§ 38
Vergütung der
Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
Die Prüfsachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
erhalten für ihre Tätigkeit ein Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen.
Notwendige Auslagen sind insbesondere die Kosten für vor Ort benötigte
fachspezifische technische Geräte und Hilfsmittel. Das Honorar wird nach dem
Zeitaufwand abgerechnet. Fahrtkosten für notwendige Reisen, die über den Umkreis
von 15 km vom Geschäftssitz hinausgehen, können in Höhe der steuerlich
zulässigen Pauschalsätze in Ansatz gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind
nach dem Zeitaufwand zu ersetzen. Der Stundensatz richtet sich nach der
Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung.
§ 30 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 33 Abs. 5 Satz 2 sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 gelten
entsprechend.
§ 39
Vergütung der
Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau
Die Prüfsachverständigen für Erd- und Grundbau erhalten für ihre Tätigkeit ein
Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Notwendige Auslagen sind
insbesondere die Kosten für vor Ort benötigte fachspezifische technische Geräte
und Hilfsmittel. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Fahrtkosten
für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz
hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz
gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen.
Der Stundensatz richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung. § 30 Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 33
Abs. 5 Satz 2 sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 gelten entsprechend.
§ 40
Vergütung der
Prüfsachverständigen für Vermessungswesen
Die Prüfsachverständigen für Vermessungswesen erhalten für ihre Tätigkeit ein
Honorar und Ersatz der notwendigen Auslagen. Notwendige Auslagen sind
insbesondere die Kosten für vor Ort benötigte fachspezifische technische Geräte
und Hilfsmittel. Das Honorar wird nach dem Zeitaufwand abgerechnet. Fahrtkosten
für notwendige Reisen, die über den Umkreis von 15 km vom Geschäftssitz
hinausgehen, können in Höhe der steuerlich zulässigen Pauschalsätze in Ansatz
gebracht werden. Fahrt- und Wartezeiten sind nach dem Zeitaufwand zu ersetzen.
Der Stundensatz richtet sich nach der Honorarordnung für Architekten und
Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung. Ist die Absteckung von einer
Prüfsachverständigen oder einem Prüfsachverständigen für Vermessungswesen selbst
ausgeführt worden, entfällt der Vergütungsanspruch nach Satz 1, 4 und 5. § 30
Abs. 3, 4 und 5 Satz 1, § 33 Abs. 5 Satz 2 sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 gelten
entsprechend.
§ 41
Vergütung der
Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen
Die Prüfsachverständigen für Energieerzeugungsanlagen erhalten für ihre
Tätigkeit ein Honorar, das nach Nr. 18 bis 23 des
Gebührenverzeichnisses zu § 1 Abs. 1 der
Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung für das Land Hessen vom 13. Dezember
1994 (GVBl. I S. 798), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Februar 2005
(GVBl. I S. 109), in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen ist.
Neunter Teil
Ordnungswidrigkeiten,
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 42
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 1
Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer
1. entgegen § 2 Abs. 2, ohne prüfsachverständige
Person zu sein, Bescheinigungen ausstellt, die nach Vorschriften der
Hessischen Bauordnung oder aufgrund der Hessischen Bauordnung nur von einer
prüfsachverständigen Person ausgestellt werden dürfen,
2. entgegen § 8 die Bezeichnung Prüfingenieurin,
Prüfingenieur, Prüfsachverständige oder Prüfsachverständiger führt oder
3. entgegen § 30 Abs. 5 einen Nachlass auf die Gebühr
oder das Honorar gewährt.
§ 43
Übergangsvorschriften
(1) Als anerkannt nach dieser Verordnung gelten unter den Bedingungen des
jeweiligen Anerkennungsbescheides Personen,
1. die nach den in § 44 aufgeführten Verordnungen für
die jeweiligen Fachbereiche und Fachrichtungen oder
2. die nach der
Sachverständigenverordnung für Erd- und Grundbau vom 27. Dezember 2000
(GVBl. 2001 I S. 162)
anerkannt sind. Anerkennungen erlöschen mit Vollendung des
68. Lebensjahres. Berechtigte nach Satz 1 sind von den zuständigen
Anerkennungsbehörden in die Listen nach § 6 Abs. 3 aufzunehmen.
(2) Nicht abgeschlossene Anerkennungsverfahren nach den in § 44 aufgeführten
Verordnungen sind von den in dieser Verordnung benannten Anerkennungsbehörden
nach Maßgabe dieser Verordnung fortzuführen.
§ 44
Aufhebung von Vorschriften
Es werden aufgehoben
1. die
Bautechnische Prüfungsverordnung vom 28. Oktober 1994 (GVBl. I S. 655),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674) ,
2. die
Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in
Gebäuden vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 267) .
§ 45
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


