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Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
(Technische Prüfverordnung - TPrüfVO)[*]

Vom 18. Dezember 2006
GVBl. I S. 745, 759

Verkündet am 29. Dezember 2006

 

Aufgrund des § 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), verordnet die Landesregierung:

 

§ 1

Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in

1. Hochhäusern,

2. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen mehr als 2 000 m² Brutto-Grundfläche haben,

3. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder insgesamt bei gemeinsamen Rettungswegen mehr als 200 Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege,

4. Krankenhäusern,

5. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 400 Besucherplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gastbetten,

6. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,

7. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m² einschließlich der Verkehrsflächen und

8. sonstigen Sonderbauten nach § 2 Abs. 8 der Hessischen Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach § 45 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 17 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.

 

§ 2

Prüfungen


(1) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:

1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,

2. CO-Warnanlagen,

3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,

4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und
nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage,

5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und

6. Sicherheitsstromversorgungen.


(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren (wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Die untere Bauaufsichtsbehörde kann im Einzelfall die wiederkehrende Prüffrist nach Satz 1 verkürzen oder weitere Prüfungen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.


(3) Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 zu veranlassen, die für die Durchführung nötigen Vorrichtungen und fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.


(4) Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.


(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit amtliche Prüfungen oder Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den technischen Anlagen und Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.

 

§ 3

Bestehende Anlagen und Einrichtungen


Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen sind die Fristen nach § 2 Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an zu rechnen. Ist eine Prüfung nach § 2 bisher nicht vorgenommen worden, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

 

§ 4

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 1 Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer entgegen den §§ 2 und 3 die vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht durchführen lässt.

 

§ 5

Übergangsvorschriften


(1) Die Prüfungen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anlagen können bis zum 31. Dezember 2008 auch von bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen der Fachrichtung Lüftungsanlagen sowie von Sachkundigen, die nach der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 12. August 1991 (GVBl. I S. 267) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen geprüft haben, durchgeführt werden.


(2) Die Prüfungen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten nicht selbsttätigen Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage können bis zum 31. Dezember 2008 auch von Sachkundigen, die nach der Verordnung über die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden ortsfeste, nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen geprüft haben, durchgeführt werden.

 

§ 6

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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