



Verordnung über die Prüfung
technischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden
(Technische Prüfverordnung - TPrüfVO)[*]
Vom 18. Dezember 2006
GVBl. I S. 745, 759
Verkündet am 29. Dezember 2006
Aufgrund des
§ 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4
der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 28. September 2005 (GVBl. I S. 662), verordnet die
Landesregierung:
§ 1
Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen in
1. Hochhäusern,
2. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und
Ladenstraßen mehr als 2 000 m² Brutto-Grundfläche haben,
3. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die
einzeln oder insgesamt bei gemeinsamen Rettungswegen mehr als 200 Besucher
fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für
Versammlungsräume, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre
Rettungswege,
4. Krankenhäusern,
5. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 400
Besucherplätzen und Beherbergungsstätten mit mehr als 100 Gastbetten,
6. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen,
soweit sie nicht ausschließlich der Unterrichtung Erwachsener dienen,
7. Garagen mit einer Nutzfläche von mehr als 1 000 m²
einschließlich der Verkehrsflächen und
8. sonstigen Sonderbauten nach
§ 2 Abs. 8 der Hessischen
Bauordnung, soweit die Prüfung zur Gefahrenabwehr erforderlich und nach
§ 45 Abs. 1 in Verbindung
mit Abs. 2 Nr. 17 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet
worden ist.
§ 2
Prüfungen
(1) Durch bauaufsichtlich anerkannte Prüfsachverständige müssen auf ihre
Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden:
1. Lüftungsanlagen, ausgenommen solche, deren
Leitungen nicht durch Decken oder Wände geführt sind, für die aus Gründen
des Raumabschlusses eine Feuerwiderstandsfähigkeit vorgeschrieben ist,
2. CO-Warnanlagen,
3. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen sowie maschinelle
Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
4. selbsttätige Feuerlöschanlagen, wie
Sprinkleranlagen, Sprühwasser-Löschanlagen und Wassernebel-Löschanlagen, und
nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und
Druckerhöhungsanlagen einschließlich des Anschlusses an die
Wasserversorgungsanlage,
5. Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und
6. Sicherheitsstromversorgungen.
(2) Die Prüfungen nach Abs. 1 sind vor der ersten Inbetriebnahme der baulichen
Anlagen, unverzüglich nach einer wesentlichen Änderung der technischen Anlagen
oder Einrichtungen sowie jeweils innerhalb einer Frist von drei Jahren
(wiederkehrende Prüfungen) durchführen zu lassen. Die untere Bauaufsichtsbehörde
kann im Einzelfall die wiederkehrende Prüffrist nach Satz 1 verkürzen oder
weitere Prüfungen anordnen, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist.
(3) Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Prüfungen nach
Abs. 1 und 2 zu veranlassen, die für die Durchführung nötigen Vorrichtungen und
fachlich geeigneten Arbeitskräfte bereitzustellen und die erforderlichen
Unterlagen bereitzuhalten.
(4) Die Bauherrschaft, die Betreiberin oder der Betreiber hat die Berichte über
die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 mindestens sechs Jahre aufzubewahren und der
unteren Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen.
(5) Die Prüfungen nach Abs. 1 und 2 sind nicht erforderlich, soweit amtliche
Prüfungen oder Prüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften an den technischen
Anlagen und Einrichtungen durchgeführt werden, die die Feststellung ihrer
Wirksamkeit und ihrer Betriebssicherheit einschließen.
§ 3
Bestehende Anlagen und
Einrichtungen
Bei bestehenden technischen Anlagen und Einrichtungen sind die Fristen nach § 2
Abs. 2 vom Zeitpunkt der letzten Prüfung an zu rechnen. Ist eine Prüfung nach §
2 bisher nicht vorgenommen worden, ist die erste Prüfung innerhalb eines Jahres
nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig nach § 76 Abs. 1
Nr. 19 der Hessischen Bauordnung handelt, wer entgegen den §§ 2 und 3 die
vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen nicht oder nicht fristgerecht
durchführen lässt.
§ 5
Übergangsvorschriften
(1) Die Prüfungen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 3 genannten Anlagen können bis zum
31. Dezember 2008 auch von bauaufsichtlich anerkannten Prüfsachverständigen der
Fachrichtung Lüftungsanlagen sowie von Sachkundigen, die nach der
Verordnung über die Prüfung
haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden vom 12. August 1991
(GVBl. I S. 267) Rauch- und Wärmeabzugsanlagen geprüft haben, durchgeführt
werden.
(2) Die Prüfungen der unter § 2 Abs. 1 Nr. 4 genannten nicht selbsttätigen
Feuerlöschanlagen mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen
einschließlich des Anschlusses an die Wasserversorgungsanlage können bis zum 31.
Dezember 2008 auch von Sachkundigen, die nach der Verordnung über die Prüfung
haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in Gebäuden ortsfeste, nicht
selbsttätige Feuerlöschanlagen geprüft haben, durchgeführt werden.
§ 6
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.


