Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung der
Gutachterausschüsse
§ 1
Bildung und Auflösung der
Gutachterausschüsse
(1) Für die Bereiche der
1. Landkreise,
2. kreisfreien Städte,
3. kreisangehörigen Städte Bad Hersfeld, Bad Homburg
v. d. Höhe, Bensheim, Butzbach, Dietzenbach, Eschwege, Friedberg (Hessen),
Fulda, Gießen, Hanau, Heppenheim (Bergstraße), Korbach, Lampertheim, Limburg
a. d. Lahn, Marburg, Neu-Isenburg, Oberursel (Taunus),
Rüsselsheim, Taunusstein, Viernheim und Wetzlar
wird jeweils ein Gutachterausschuss als Einrichtung des
Landes gebildet. Abweichend von Satz 1 können die betroffenen
Gebietskörperschaften im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen
Ministerium gemeinsame Gutachterausschüsse bilden. Die bestehenden
Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald der neue Gutachterausschuss gebildet
ist.
(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für
Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich … (Name der
Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften)“. Er führt das Landessiegel.
§ 2
Zusammensetzung des
Gutachterausschusses
(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem ehrenamtlichen vorsitzenden
Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen und Gutachtern.
(2) Das vorsitzende Mitglied muss in der Ermittlung von Grundstückswerten und
sonstigen Wertermittlungen besonders sachkundig und erfahren sein. Es muss
Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes sein oder mit vergleichbarer
Qualifikation im Angestelltenverhältnis Aufgaben des höheren Dienstes
wahrnehmen. In begründeten Ausnahmefällen können im Benehmen mit dem für den
Städtebau zuständigen Ministerium auch geeignete Angehörige des gehobenen
Dienstes oder mit vergleichbarer Qualifikation im Angestelltenverhältnis tätige
Personen zum vorsitzenden Mitglied bestellt werden. Vor der Bestellung des
vorsitzenden Mitglieds ist die Behörde, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses übertragen worden sind, zu hören.
(3) Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied
zu bestellen. Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.
(4) Dem Gutachterausschuss muss insbesondere für die Ermittlung der
Bodenrichtwerte eine bedienstete Person der örtlich zuständigen Finanzbehörde
angehören. Für diese Person ist eine Vertretung aus der gleichen Behörde zu
bestellen. Mitglied und Vertretung müssen Sachkunde und Erfahrung in der
steuerlichen Bewertung von Grundstücken haben.
(5) Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses müssen die für die
Amtshandlungen und Leistungen des Gutachterausschusses erforderliche Sachkunde
und Erfahrung besitzen; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer
Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im
Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.
§ 3
Bestellung der Gutachterinnen
und Gutachter
(1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und
Geoinformation bestellt. Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden
von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied bestellt. Die Bestellung gilt für fünf
Jahre und kann wiederholt werden.
(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses, mit Ausnahme der Personen nach § 2
Abs. 4, werden von dem Kreisausschuss des Landkreises oder dem Magistrat der
Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, vorgeschlagen.
Bei einem gemeinsamen Gutachterausschuss für mehrere Gebietskörperschaften nach
§ 1 Abs. 1 Satz 2 muss der Vorschlag einvernehmlich sein.
(3) Die örtlich zuständige Finanzbehörde schlägt die Gutachterinnen und
Gutachter nach § 2 Abs. 4 vor. Sind in dem Bereich, für den der
Gutachterausschuss gebildet ist, mehrere Finanzämter zuständig, entscheidet die
Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.
(4) Als Gutachterin oder Gutachter darf nur bestellt werden, wer
1. die Anforderungen nach § 192 Abs. 3 Satz 1 des
Baugesetzbuches erfüllt,
2. nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der
Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S.
687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316),
vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters
ausgeschlossen ist.
§ 4
Verpflichtung der
Gutachterinnen und Gutachter
(1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin
oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und
Geoinformation nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 verpflichtet.
(2) Das vorsitzende Mitglied verpflichtet die Gutachterinnen und Gutachter
darauf, dass sie ihre Obliegenheiten gewissenhaft und unabhängig erfüllen. Bei
der Verpflichtung haben die Gutachterinnen und Gutachter zu versichern, dass sie
die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten
und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf, auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit, geheim halten werden. Sie haben ferner zu
versichern, dass sie in den Fällen, in denen sie nach den §§
20 und
21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli
2005 (GVBl. I S. 591) von der Mitwirkung ausgeschlossen sind oder ein Grund
vorliegt, der geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, das
vorsitzende Mitglied rechtzeitig unterrichten.
(3) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind darauf hinzuweisen, dass die
Offenbarung der ihnen im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit zugänglichen Daten,
insbesondere der Kaufpreissammlung, den Straftatbestand des § 203 Abs. 2 des
Strafgesetzbuches erfüllen kann. Im Übrigen gilt
§ 84 Abs. 1
und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
(4) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem
verpflichteten Mitglied zu unterschreiben ist.
§ 5
Abberufung und Beendigung der
Amtszeit von Gutachterinnen und Gutachtern
(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist von der für die Bestellung
zuständigen Stelle abzuberufen, wenn
1. die Bestellungsvoraussetzungen nach den §§ 2 und 3
Abs. 4 entfallen sind oder nicht vorlagen,
2. das Mitglied seine Pflichten wiederholt oder
gröblich verletzt.
(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses kann abberufen werden, wenn
1. es an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl ein
Ausschließungsgrund nach den §§
20 und
21 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorlag,
2. ein anderer wichtiger Grund, insbesondere ein
Verstoß gegen die Pflichten nach
§ 83
Abs. 1,
§ 84 Abs. 1 und 2 oder nach
§ 86
Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.
(3) Die Amtszeit eines Mitglieds endet auch, wenn es sein Amt niederlegt. Die
Niederlegung ist unter Vorlage der Bestellungsurkunde schriftlich zu erklären.
(4) Ohne Abberufung oder Niederlegung endet die Amtszeit eines Mitglieds mit
Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres. Die Amtszeit des vorsitzenden
Mitglieds endet mit dem Eintritt in den Ruhestand.
Zweiter Abschnitt
Aufgaben des
Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle
§ 6
Aufgaben des
Gutachterausschusses
(1) Neben den in § 193 des Baugesetzbuches aufgeführten Aufgaben werden den
Gutachterausschüssen die in Abs. 2 bis 4 genannten weiteren Aufgaben übertragen.
(2) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten
1. im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 des
Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),
2. über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile
bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen in Zusammenhang mit
a) dem Grunderwerb oder Bodenordnungsmaßnahmen,
b) der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder
Pachtverhältnissen.
(3) Der Gutachterausschuss kann Gutachten über Miet- und Pachtwerte sowie über
sonstige Werte an bebauten und unbebauten Grundstücken erstellen. Er kann auch
Zustandsfeststellungen nach den §§
20 und 24
des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107) und §
116 Abs. 5 des Baugesetzbuches vornehmen.
(4) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, die Unterlagen und Daten, die die
zentrale Geschäftsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 10 benötigt,
in möglichst einheitlicher Form zu erheben und ihr auf Anforderung zu
überlassen.
§ 7
Aufgaben des vorsitzenden
Mitglieds
Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für den laufenden
Geschäftsbetrieb des Gutachterausschusses verantwortlich. Hierzu gehört
insbesondere, dass das vorsitzende Mitglied
1. den Gutachterausschuss nach außen vertritt,
2. über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses
nach § 16 entscheidet,
3. fachliche Weisungen an die Geschäftsstelle erteilt,
4. dafür Sorge trägt, dass der Gutachterausschuss
seine Befugnisse nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches wahrnimmt.
§ 8
Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses
(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden übertragen
1. in den Städten, für deren Bereiche
Gutachterausschüsse gebildet sind, dem Magistrat, soweit nachfolgend nichts
anderes bestimmt ist,
2. in den Landkreisen dem örtlich zuständigen Amt für
Bodenmanagement,
3. für den Bereich der Stadt Wetzlar dem Amt für
Bodenmanagement Marburg,
4. für die Bereiche der Städte Bensheim, Dietzenbach,
Heppenheim, Lampertheim, Neu-Isenburg und Viernheim dem
Amt für Bodenmanagement Heppenheim,
5. für die Bereiche der Städte Limburg a. d. Lahn und
Taunusstein dem Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn,
6. für den Bereich der Stadt Korbach dem Amt für
Bodenmanagement Korbach und
7. für die Bereiche der Städte Bad Hersfeld und
Eschwege dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze).
Die Behörde, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist,
stellt geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur
Verfügung.
(2) Im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium können
abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses in den Städten, für deren Bereiche Gutachterausschüsse
gebildet sind, einem Amt für Bodenmanagement übertragen werden.
(3) Mit der Bildung eines Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist eine
Geschäftsstelle durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung der betroffenen
Gebietskörperschaften im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen
Ministerium einzurichten. Soll die Geschäftsstelle bei einer Landesbehörde
eingerichtet werden, ist die Zustimmung des für den Städtebau zuständigen
Ministeriums erforderlich. In der Vereinbarung nach Satz 1 ist für die
Geschäftsstelle insbesondere zu regeln
1. der Sitz und die organisatorische Einbindung,
2. die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln,
3. die Aufteilung der Kosten.
§ 9
Aufgaben der Geschäftsstelle
Die Geschäftstelle hat nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben den
Verwaltungsaufgaben insbesondere die
1. Kaufpreissammlungen nach § 195 Abs. 1 des
Baugesetzbuches sowie bei Bedarf ergänzende Datensammlungen über Einnahmen
und Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung einzurichten und zu führen,
2. zur Wertermittlung erforderlichen Daten zu erheben,
abzuleiten, fortzuschreiben und zu veröffentlichen,
3. Gutachten, Bodenrichtwerte, Zustandsfeststellungen,
Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Gutachten
über Miet- und Pachtwerte vorzubereiten,
4. Wertberechnungen zu erstellen und fachliche
Äußerungen abzugeben, soweit der antragstellenden Person oder Stelle das
Tätigwerden der Geschäftsstelle genügt,
5. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, über
Bodenrichtwerte und sonstige Daten zur Wertermittlung zu erteilen und die
Daten in Form eines Grundstücksmarktberichts zu veröffentlichen,
6. Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 15 Abs. 4
aufzubereiten sowie ihre Bekanntgabe nach § 14 Abs. 6 Satz 2 zu veranlassen,
7. Gutachten auszufertigen,
8. Mietwertübersichten zu erstellen,
9. Gutachten an die allgemeine Änderung von Werten
anzupassen, soweit der antragstellenden Person oder Stelle das Tätigwerden
der Geschäftsstelle genügt,
10. Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher
Stellen vorzunehmen,
11. Daten, die von der zentralen Geschäftsstelle nach
§ 10 benötigt werden, zu sammeln, aufzubereiten und weiterzuleiten,
12. Verwaltungsgebühren und Entschädigungen der
Mitglieder des Gutachterausschusses festzusetzen.
§ 10
Zentrale Geschäftsstelle
(1) Für den Bereich des Landes Hessen wird eine zentrale Geschäftsstelle beim
Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie
führt die Bezeichnung „Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für
Grundstückswerte des Landes Hessen (ZGGH)“. Das Hessische Landesamt für
Bodenmanagement und Geoinformation stellt für die zentrale Geschäftsstelle
fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung und beruft die
Leiterin oder den Leiter der zentralen Geschäftsstelle. Hinsichtlich der
Qualifikation der Leiterin oder des Leiters gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
entsprechend.
(2) Die zentrale Geschäftsstelle legt in Abstimmung mit den Geschäftsstellen der
Gutachterausschüsse verbindliche Standards im Hinblick auf die Bereitstellung
eines aktuellen, flächendeckenden und einheitlichen Datenangebots fest. Sie ist
zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der
Gutachterausschüsse und hat insbesondere
1. die landesweite Einheitlichkeit der von den
Gutachterausschüssen zu erhebenden und von den Geschäftsstellen geführten
Daten und erstellten Produkte sicherzustellen,
2. Daten zu Kaufpreisobjekten, die in den
Gutachterausschüssen nur vereinzelt auftreten, zu sammeln, auszuwerten und
bereitzustellen,
3. die Abgabe von Daten, die den räumlichen
Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Gutachterausschusses überschreiten, an
Dritte zu koordinieren und sicherzustellen,
4. den Grundstücksmarktbericht für das Land Hessen
sowie sonstige Übersichten und Analysen zu erstellen und zu vertreiben,
5. verbindliche Standards und Geschäftsmodelle für die
Datenvermarktung durch Dritte zu entwickeln,
6. die landesweite Öffentlichkeitsarbeit zu
koordinieren und durchzuführen,
7. die generalisierten Bodenwerte nach § 15 Abs. 4 zu
veröffentlichen,
8. den zentralen Internetauftritt sowie die
Möglichkeit eines Online-Datenabrufs einzurichten und zu betreuen,
9. wertrelevante Daten in Form von Indexreihen,
Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätzen, Marktanpassungsfaktoren
und Vergleichsfaktoren landesweit aufzubereiten,
10. die Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen bei
der Fortbildung zu unterstützen.
Dritter Abschnitt
Verfahren der
Gutachterausschüsse
§ 11
Gutachten
(1) Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu
beantragen. Antragsberechtigt sind außer den Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des
Baugesetzbuches in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 auch die aus den Miet- und
Pachtverhältnissen Berechtigten. In den Fällen des § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des
Baugesetzbuches ist die Antragsberechtigung glaubhaft zu machen.
(2) Bevor der Gutachterausschuss Gutachten erstattet, hat er eine
Ortsbesichtigung durchzuführen. Bevor der Gutachterausschuss Sachverständige
befragt, ist die antragstellende Person oder Stelle zu hören.
(3) Die mitwirkenden Gutachterinnen und Gutachter beraten und beschließen die
Gutachten in gemeinsamer, nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss ergeht mit
der Mehrheit der Stimmen der Beteiligten, bei Stimmengleichheit ist die Stimme
des vorsitzenden Mitglieds ausschlaggebend. Auf Verlangen sind abweichende
Auffassungen aktenkundig zu machen; sie werden nicht Bestandteil des Gutachtens.
(4) Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen. Die Sachverhalte,
auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen. Gutachten sind von dem bei
der Beschlussfassung vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die Namen der
mitwirkenden Gutachterinnen und Gutachter sind anzugeben.
(5) Das bei der Beschlussfassung vorsitzende Mitglied vertritt den
Gutachterausschuss bei der mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und
Gerichten. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, betraut es ein anderes
mitwirkendes Mitglied des Gutachterausschusses.
(6) Werden Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches
ermittelt, gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.
§ 12
Kaufpreissammlung
(1) Die nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches dem Gutachterausschuss
mitgeteilten Vorgänge sind vollständig auszuwerten und zeitnah in die
Kaufpreissammlung aufzunehmen, ohne dass die eigentumsberechtigten Personen
erkennbar sind. Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse
nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie ergänzende Angaben und Unterlagen
nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches, die personenbezogene Daten enthalten,
sind spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung zu vernichten.
(2) Die das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S.
547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354),
ausführenden Behörden übermitteln dem Gutachterausschuss jährlich Daten über
Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes, Verwertungserlöse nach §
54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes sowie Geldentschädigungen
nach § 88 Nr. 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes.
(3) Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu
führen. Sie besteht mindestens aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis)
und der Kaufpreiskartei (beschreibender Nachweis); sie soll digital geführt
werden.
(4) In die Kaufpreiskarte sind der Zeitpunkt der Einigung über den Kaufpreis,
die Grundstücksqualität und der Kaufpreis einzutragen.
(5) In der Kaufpreiskartei sind zu erfassen
1. Vertragsmerkmale, insbesondere die Vertragsart oder
der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien,
das Entgelt, Besonderheiten der Entgeltfestsetzung sowie ungewöhnliche oder
persönliche Verhältnisse,
2. Zustandsmerkmale des Vertragsobjekts, insbesondere
der Entwicklungszustand, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungs- oder
andere Beiträge, Lage, Größe, tatsächliche Nutzung sowie Art und Maß der
zulässigen Nutzung des Grundstücks, ferner Alter, Bauvolumen, Zustand und
Ertrag der baulichen Anlagen,
3. Ordnungsmerkmale, insbesondere die Angaben des
Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde,
Straße und Hausnummer sowie die Flurstücks- und Objektkoordinaten,
4. Objektgruppen, insbesondere Gruppen von
Grundstücken, für die nach den örtlichen Verhältnissen Teilmärkte bestehen,
5. weitere bewertungsrelevante Daten.
Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten
Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(6) Die für die Kaufpreissammlung bedeutsamen Daten, die den
Gutachterausschüssen und ihren Geschäftsstellen bekannt werden, sind nach
Weisung des vorsitzenden Mitglieds von der Geschäftsstelle zu erfassen.
§ 13
Auskünfte aus der
Kaufpreissammlung
(1) Anonymisierte (nicht grundstücksbezogene) Auskünfte erhalten Personen, die
ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskünfte dürfen keine Rückschlüsse auf
personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen
Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen
zugeordnet werden können.
(2) Grundstücksbezogene Auskünfte erhalten
1. Behörden,
2. sonstige öffentliche Stellen,
3. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
für Immobilienbewertung,
4. Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die
von Personalzertifizierungsstellen, die nachweislich DIN EN ISO/IEC 17024
erfüllen, zertifiziert sind oder
5. nach anderen europäischen Prüfungsnormen
vergleichbar qualifizierte Sachverständige,
wenn sie die Auskunft zur Wertermittlung benötigen.
Darüber hinaus werden grundstücksbezogene Auskünfte nur erteilt, soweit dies zur
Rechtsverfolgung erforderlich ist. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen
Bestimmungen ist zu versichern.
(3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet
werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Sie dürfen anonymisiert
weitergegeben werden, sofern die Empfängerin oder der Empfänger ein berechtigtes
Interesse hat.
(4) Die Rechte auf Übermittlung der Kaufpreissammlung sowie auf die Vorlage von
Urkunden und Akten nach § 195 Abs. 2 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.
(5) Für die aus der Kaufpreissammlung abgeleiteten Produkte gilt der
Leistungsschutz für Datenbanken nach Teil 2 Abschnitt 6 des
Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587).
§ 14
Bodenrichtwerte
(1) Der Gutachterausschuss ermittelt aus den vorliegenden Kaufpreisen mindestens
zum 1. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres Bodenrichtwerte für Bauland.
Bodenrichtwerte sind auch zum Anfang dazwischen liegender Jahre zu ermitteln,
wenn dies zur Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes erforderlich
ist. Darüber hinaus können für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustands
Bodenrichtwerte ermittelt werden. In Bereichen, in denen keine ausreichende
Anzahl von Kaufpreisen vorliegt, sind Bodenrichtwerte mittels geeigneter
Verfahren abzuleiten oder fortzuschreiben. Bodenrichtwerte sind auf den
Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.
(2) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im
Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Hierfür sind in
erforderlichem Umfang Wertzonen zu bilden. Bodenrichtwerte für Bauland sind
grundsätzlich auf den Zustand erschließungsbeitragsfrei zu beziehen. Bei land-
und forstwirtschaftlich genutzten Flächen soll der Aufwuchs unberücksichtigt
bleiben. Wird von diesen Grundsätzen abgewichen, sind die Bodenrichtwerte
entsprechend zu kennzeichnen.
(3) Werden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen
Bodenrichtwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelt, ist der Zustand
zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.
(4) Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(5) Die Bodenrichtwerte nach Abs. 1 sind in einer digitalen Bodenrichtwertkarte
auf der Grundlage der Geobasisdaten der Verwaltung für Bodenmanagement und
Geoinformation darzustellen. Die zentrale Geschäftsstelle trifft nähere
Regelungen zur technischen Spezifikation.
(6) Die Bodenrichtwerte sind spätestens ab dem 30. April eines jeden geraden
Kalenderjahres für die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen.
Ort und Dauer der Auslegung und der Hinweis auf das Recht, nach § 196 Abs. 3
Satz 2 des Baugesetzbuches Auskunft über die Bodenrichtwerte bei der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erhalten, sind ortsüblich bekannt zu
machen.
§ 15
Generalisierte Bodenwerte,
Grundstücksmarktbericht
(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ermittelt auf der Grundlage der
nach § 14 Abs. 1 und 2 beschlossenen Bodenrichtwerte für die Gemeinden ihres
Zuständigkeitsbereichs gebietstypische generalisierte Bodenwerte, die, soweit
erforderlich, nach Ortsteilen zu gliedern sind.
(2) Die generalisierten Bodenwerte für Bauland sind nach Wohnbauflächen,
gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen aufzuteilen. In kleineren
Gemeinden genügt gegebenenfalls ein generalisierter Bodenwert für gemischt
genutzte Bauflächen. In größeren Gemeinden sollen für gute, mittlere und mäßige
Lagen typische erschließungsbeitragsfreie Bodenwerte angegeben werden.
Wertspannen dürfen nicht angegeben werden. Werden Übersichten der
generalisierten Bodenwerte für land– und forstwirtschaftlich genutzte Flächen
oder für Flächen sonstiger Nutzung erstellt, sind sie nach den vorherrschenden
Nutzungsarten zu gliedern.
(3) Der Gutachterausschuss soll jährlich Feststellungen über den
Grundstücksmarkt in seinem Zuständigkeitsbereich, insbesondere über Umsatz- und
Preisentwicklung, in einer Übersicht über den Grundstücksmarkt
(Grundstücksmarktbericht) zusammenfassen.
(4) Die generalisierten Bodenwerte sowie der Grundstücksmarktbericht sind der
zentralen Geschäftsstelle nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis zum 30. April
mindestens jeden geraden Kalenderjahres mitzuteilen. Die zentrale
Geschäftsstelle erstellt Bodenwertübersichten und einen Grundstücksmarktbericht
für das Land Hessen und veröffentlicht diese bis zum 31. Juli des Jahres. Die
Fundstelle der Veröffentlichung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen
bekannt zu machen.
§ 16
Besetzung der
Gutachterausschüsse im Einzelfall
(1) Erstattet der Gutachterausschuss Gutachten, müssen das vorsitzende Mitglied
oder eines seiner stellvertretenden Mitglieder und zwei weitere Gutachterinnen
oder Gutachter tätig werden. In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied
weitere Mitglieder des Gutachterausschusses sowie Sachverständige hinzuziehen.
(2) Werden Bodenrichtwerte und Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des
Baugesetzbuches ermittelt, muss der Gutachterausschuss mit dem vorsitzenden
Mitglied oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und mindestens drei
weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern tätig werden. Werden Bodenrichtwerte
ermittelt, ist die nach § 2 Abs. 4 bestellte Person der örtlich zuständigen
Finanzbehörde zu beteiligen.
§ 17
Kosten
(1) Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren und Auslagen
nach Abs. 2 bis 5 und dem anliegenden Kostenverzeichnis erhoben.
(2) Die Gebühren der Gutachterausschüsse für die Erstattung von Wertgutachten
bemessen sich nach den im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werten
des Wertermittlungsobjekts.
(3) Bei Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mit Wertunterschieden oder
mehreren Werten (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene
Wertermittlungsstichtage) wird der Gebührenberechnung die Summe aller
ermittelten Werte zu Grunde gelegt. Bei Gutachten für ein belastetes
Wertermittlungsobjekt wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem unbelasteten
Wert und dem Wert der Belastung zu Grunde gelegt.
(4) Für Wertgutachten über Wertänderungen bei Verfahren nach dem Vierten Teil
des Ersten Kapitels und nach dem Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels
des Baugesetzbuches für eine größere Anzahl von Grundstücken (Wertzonen) wird
die Gebühr bezogen auf ein gebiets- oder zonentypisches Grundstück ermittelt.
(5) Wird der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, beträgt die
Gebühr je nach dem Stand der Bearbeitung bis zu fünfzig vom Hundert des in dem
Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes, mindestens jedoch sechzig Euro. Hat der
Gutachterausschuss den Wert bereits ermittelt, ist die volle Gebühr zu erheben.
(6) Soweit für die Gebühren Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der
Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom
13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), zusätzlich zu erheben ist, wird sie in dem
Bescheid gesondert ausgewiesen.
§ 18
Zuständigkeit und
Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
(1) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich der
Gegenstand der Wertermittlung liegt. Liegt er im Bereich mehrerer
Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der
größte Teil liegt.
(2) Benachbarte Gutachterausschüsse tauschen bei Bedarf Bodenrichtwerte,
Grundstücksmarktberichte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen
Daten kostenfrei untereinander aus. Daten der Kaufpreissammlung, insbesondere
für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und zur Erstattung von Gutachten, sind
anderen Gutachterausschüssen zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer
Aufgaben erforderlich ist.
§ 19
Datenschutz
(1) Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt der
Kaufpreissammlung einschließlich der Verträge, Beschlüsse und Unterlagen, die
personenbezogene Daten enthalten, erlangen. Sie dürfen nur von den Mitgliedern
des Gutachterausschusses und den Beschäftigten der Geschäftsstelle zur Erfüllung
ihrer Aufgaben eingesehen werden.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für erstattete Gutachten und Zustandsfeststellungen
nach § 14 Abs. 3.
§ 20
Entschädigung der
Gutachterinnen und Gutachter
(1) Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine
Entschädigung von mindestens der Hälfte bis zur vollen Höhe des Honorars der
Honorargruppe 6 für die Leistung der Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und
2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416). Fahrtkostenerstattung oder
Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§
5 und
6 des
Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I
S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674),
wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach § 6
gewährt. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Gutachterinnen und Gutachter
werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als
dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der Verwaltung oder Einrichtung, der
die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.
Vierter Abschnitt
Widerspruchsverfahren bei der
Umlegung und der vereinfachten Umlegung
§ 21
Widerspruch
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener
Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des
Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.
(2) Die Vorschriften der §§ 58, 69 bis 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung
sind entsprechend anzuwenden.
Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten, Weitergelten
von Vorschriften
§ 22
Zuständigkeiten
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das
Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 und des § 205 Abs. 3
Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist
die Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, und in
Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.
(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist
die untere Denkmalschutzbehörde.
(5) Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des
Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz
3 und des § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im
Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3
in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für
Städtebau zuständige Ministerium.
(6) Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs.
1 des Baugesetzbuches übertragen.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten
nach § 213 des Baugesetzbuches
1. das Regierungspräsidium für Ordnungswidrigkeiten
nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, wenn es für den Erlass des
Verwaltungsaktes zuständig ist,
2. im Übrigen in den Landkreisen der Kreisausschuss
und in den kreisfreien Städten der Magistrat.
Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den
Erlass des Verwaltungsaktes zuständig, verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten
nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.
§ 23
Weitergelten von Bauleitplänen
Die aufgrund des § 8 des Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1949 (GVBl. S. 164),
aufgestellten Bauleitpläne nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Flächennutzungsplan) und Nr. 2
(Generalbebauungsplan) des Aufbaugesetzes gelten als Flächennutzungspläne im
Sinne des § 5 des Baugesetzbuches fort.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
§ 24
Übergangsbestimmungen
(1) Die zentrale Geschäftsstelle nach § 10 ist bis spätestens innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten.
(2) Auf bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellte Gutachterinnen und
Gutachter findet § 5 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung.
§ 25
Aufhebung
Die Verordnung zur Durchführung des
Baugesetzbuches in der Fassung vom 21. Februar 1990 (GVBl. I S. 43, 49) ,
zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird
aufgehoben.
§ 26
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


