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Hessische Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB)

Vom 17. April 2007
GVBl. I S. 259

 

Aufgrund

1. des § 199 Abs. 2 und des § 212 Abs. 1 des Baugesetzbuches in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316),

2. des § 36 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466),

3. des § 1 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren bei der Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73),

4. des § 1 des Gesetzes zur Bestimmung von Zuständigkeiten vom 3. April 1998 (GVBl. I S. 98), geändert durch Gesetz vom 16. Oktober 2006 (GVBl. I S. 510), und

5. des § 2 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), geändert durch Gesetz vom 21. März 2005(GVBl. I S. 229),

wird verordnet:

 

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse

bullet§ 1 Bildung und Auflösung der Gutachterausschüsse
bullet§ 2 Zusammensetzung des Gutachterausschusses
bullet§ 3 Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter
bullet§ 4 Verpflichtung der Gutachterinnen und Gutachter
bullet§ 5 Abberufung und Beendigung der Amtszeit von Gutachterinnen und Gutachtern

Zweiter Abschnitt
Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

bullet§ 6 Aufgaben des Gutachterausschusses
bullet§ 7 Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds
bullet§ 8 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
bullet§ 9 Aufgaben der Geschäftsstelle
bullet§ 10 Zentrale Geschäftsstelle

Dritter Abschnitt
Verfahren der Gutachterausschüsse

bullet§ 11 Gutachten
bullet§ 12 Kaufpreissammlung
bullet§ 13 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung
bullet§ 14 Bodenrichtwerte
bullet§ 15 Generalisierte Bodenwerte, Grundstücksmarktbericht
bullet§ 16 Besetzung der Gutachterausschüsse im Einzelfall
bullet§ 17 Kosten
bullet§ 18 Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse
bullet§ 19 Datenschutz
bullet§ 20 Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter

Vierter Abschnitt
Widerspruchsverfahren bei der Umlegung und der vereinfachten Umlegung

bullet§ 21 Widerspruch

Fünfter Abschnitt
Zuständigkeiten, Weitergelten von Vorschriften

bullet§ 22 Zuständigkeiten
bullet§ 23 Weitergelten von Bauleitplänen

Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen

bullet§ 24 Übergangsbestimmungen
bullet§ 25 Aufhebung
bullet§ 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Erster Abschnitt

Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse

 

§ 1

Bildung und Auflösung der Gutachterausschüsse


(1) Für die Bereiche der

1. Landkreise,

2. kreisfreien Städte,

3. kreisangehörigen Städte Bad Hersfeld, Bad Homburg v. d. Höhe, Bensheim, Butzbach, Dietzenbach, Eschwege, Friedberg (Hessen), Fulda, Gießen, Hanau, Heppenheim (Bergstraße), Korbach, Lampertheim, Limburg a. d. Lahn, Marburg, Neu-Isenburg, Oberursel (Taunus), Rüsselsheim, Taunusstein, Viernheim und Wetzlar

wird jeweils ein Gutachterausschuss als Einrichtung des Landes gebildet. Abweichend von Satz 1 können die betroffenen Gebietskörperschaften im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium gemeinsame Gutachterausschüsse bilden. Die bestehenden Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald der neue Gutachterausschuss gebildet ist.


(2) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung „Gutachterausschuss für Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich … (Name der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften)“. Er führt das Landessiegel.

 

§ 2

Zusammensetzung des Gutachterausschusses


(1) Der Gutachterausschuss besteht aus einem ehrenamtlichen vorsitzenden Mitglied und ehrenamtlichen weiteren Gutachterinnen und Gutachtern.


(2) Das vorsitzende Mitglied muss in der Ermittlung von Grundstückswerten und sonstigen Wertermittlungen besonders sachkundig und erfahren sein. Es muss Beamtin oder Beamter des höheren Dienstes sein oder mit vergleichbarer Qualifikation im Angestelltenverhältnis Aufgaben des höheren Dienstes wahrnehmen. In begründeten Ausnahmefällen können im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium auch geeignete Angehörige des gehobenen Dienstes oder mit vergleichbarer Qualifikation im Angestelltenverhältnis tätige Personen zum vorsitzenden Mitglied bestellt werden. Vor der Bestellung des vorsitzenden Mitglieds ist die Behörde, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses übertragen worden sind, zu hören.


(3) Für das vorsitzende Mitglied ist mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend.


(4) Dem Gutachterausschuss muss insbesondere für die Ermittlung der Bodenrichtwerte eine bedienstete Person der örtlich zuständigen Finanzbehörde angehören. Für diese Person ist eine Vertretung aus der gleichen Behörde zu bestellen. Mitglied und Vertretung müssen Sachkunde und Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken haben.


(5) Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses müssen die für die Amtshandlungen und Leistungen des Gutachterausschusses erforderliche Sachkunde und Erfahrung besitzen; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.

 

§ 3

Bestellung der Gutachterinnen und Gutachter


(1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation bestellt. Die weiteren Mitglieder des Gutachterausschusses werden von dem jeweiligen vorsitzenden Mitglied bestellt. Die Bestellung gilt für fünf Jahre und kann wiederholt werden.


(2) Die Mitglieder des Gutachterausschusses, mit Ausnahme der Personen nach § 2 Abs. 4, werden von dem Kreisausschuss des Landkreises oder dem Magistrat der Stadt, für dessen Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist, vorgeschlagen. Bei einem gemeinsamen Gutachterausschuss für mehrere Gebietskörperschaften nach § 1 Abs. 1 Satz 2 muss der Vorschlag einvernehmlich sein.


(3) Die örtlich zuständige Finanzbehörde schlägt die Gutachterinnen und Gutachter nach § 2 Abs. 4 vor. Sind in dem Bereich, für den der Gutachterausschuss gebildet ist, mehrere Finanzämter zuständig, entscheidet die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main.


(4) Als Gutachterin oder Gutachter darf nur bestellt werden, wer

1. die Anforderungen nach § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches erfüllt,

2. nicht nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 687), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316), vom Amt der ehrenamtlichen Richterin oder des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist.

 

§ 4

Verpflichtung der Gutachterinnen und Gutachter


(1) Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Landesamtes für Bodenmanagement und Geoinformation nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 verpflichtet.


(2) Das vorsitzende Mitglied verpflichtet die Gutachterinnen und Gutachter darauf, dass sie ihre Obliegenheiten gewissenhaft und unabhängig erfüllen. Bei der Verpflichtung haben die Gutachterinnen und Gutachter zu versichern, dass sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit, geheim halten werden. Sie haben ferner zu versichern, dass sie in den Fällen, in denen sie nach den §§ 20 und 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591) von der Mitwirkung ausgeschlossen sind oder ein Grund vorliegt, der geeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, das vorsitzende Mitglied rechtzeitig unterrichten.


(3) Die Mitglieder des Gutachterausschusses sind darauf hinzuweisen, dass die Offenbarung der ihnen im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit zugänglichen Daten, insbesondere der Kaufpreissammlung, den Straftatbestand des § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllen kann. Im Übrigen gilt § 84 Abs. 1 und 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.


(4) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem verpflichteten Mitglied zu unterschreiben ist.

 

§ 5

Abberufung und Beendigung der Amtszeit von Gutachterinnen und Gutachtern


(1) Ein Mitglied des Gutachterausschusses ist von der für die Bestellung zuständigen Stelle abzuberufen, wenn

1. die Bestellungsvoraussetzungen nach den §§ 2 und 3 Abs. 4 entfallen sind oder nicht vorlagen,

2. das Mitglied seine Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt.


(2) Ein Mitglied des Gutachterausschusses kann abberufen werden, wenn

1. es an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl ein Ausschließungsgrund nach den §§ 20 und 21 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorlag,

2. ein anderer wichtiger Grund, insbesondere ein Verstoß gegen die Pflichten nach § 83 Abs. 1, § 84 Abs. 1 und 2 oder nach § 86 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.


(3) Die Amtszeit eines Mitglieds endet auch, wenn es sein Amt niederlegt. Die Niederlegung ist unter Vorlage der Bestellungsurkunde schriftlich zu erklären.


(4) Ohne Abberufung oder Niederlegung endet die Amtszeit eines Mitglieds mit Vollendung des achtundsechzigsten Lebensjahres. Die Amtszeit des vorsitzenden Mitglieds endet mit dem Eintritt in den Ruhestand.

 

Zweiter Abschnitt

Aufgaben des Gutachterausschusses und seiner Geschäftsstelle

 

§ 6

Aufgaben des Gutachterausschusses


(1) Neben den in § 193 des Baugesetzbuches aufgeführten Aufgaben werden den Gutachterausschüssen die in Abs. 2 bis 4 genannten weiteren Aufgaben übertragen.


(2) Der Gutachterausschuss erstattet Gutachten

1. im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),

2. über die Höhe anderer Vermögensvor- und -nachteile bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen in Zusammenhang mit

a) dem Grunderwerb oder Bodenordnungsmaßnahmen,

b) der Aufhebung oder Beendigung von Miet- oder Pachtverhältnissen.


(3) Der Gutachterausschuss kann Gutachten über Miet- und Pachtwerte sowie über sonstige Werte an bebauten und unbebauten Grundstücken erstellen. Er kann auch Zustandsfeststellungen nach den §§ 20 und 24 des Hessischen Enteignungsgesetzes vom 4. April 1973 (GVBl. I S. 107) und § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuches vornehmen.


(4) Die Gutachterausschüsse sind verpflichtet, die Unterlagen und Daten, die die zentrale Geschäftsstelle für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 10 benötigt, in möglichst einheitlicher Form zu erheben und ihr auf Anforderung zu überlassen.

 

§ 7

Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds


Das vorsitzende Mitglied des Gutachterausschusses ist für den laufenden Geschäftsbetrieb des Gutachterausschusses verantwortlich. Hierzu gehört insbesondere, dass das vorsitzende Mitglied

1. den Gutachterausschuss nach außen vertritt,

2. über die Zusammensetzung des Gutachterausschusses nach § 16 entscheidet,

3. fachliche Weisungen an die Geschäftsstelle erteilt,

4. dafür Sorge trägt, dass der Gutachterausschuss seine Befugnisse nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches wahrnimmt.

 

§ 8

Geschäftsstelle des Gutachterausschusses


(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden übertragen

1. in den Städten, für deren Bereiche Gutachterausschüsse gebildet sind, dem Magistrat, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist,

2. in den Landkreisen dem örtlich zuständigen Amt für Bodenmanagement,

3. für den Bereich der Stadt Wetzlar dem Amt für Bodenmanagement Marburg,

4. für die Bereiche der Städte Bensheim, Dietzenbach, Heppenheim, Lampertheim, Neu-Isenburg und Viernheim dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim,

5. für die Bereiche der Städte Limburg a. d. Lahn und Taunusstein dem Amt für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn,

6. für den Bereich der Stadt Korbach dem Amt für Bodenmanagement Korbach und

7. für die Bereiche der Städte Bad Hersfeld und Eschwege dem Amt für Bodenmanagement Homberg (Efze).

Die Behörde, bei der die Geschäftsstelle eingerichtet ist, stellt geeignetes Personal und Sachmittel im erforderlichen Umfang zur Verfügung.


(2) Im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium können abweichend von Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses in den Städten, für deren Bereiche Gutachterausschüsse gebildet sind, einem Amt für Bodenmanagement übertragen werden.


(3) Mit der Bildung eines Gutachterausschusses nach § 1 Abs. 1 Satz 2 ist eine Geschäftsstelle durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung der betroffenen Gebietskörperschaften im Benehmen mit dem für den Städtebau zuständigen Ministerium einzurichten. Soll die Geschäftsstelle bei einer Landesbehörde eingerichtet werden, ist die Zustimmung des für den Städtebau zuständigen Ministeriums erforderlich. In der Vereinbarung nach Satz 1 ist für die Geschäftsstelle insbesondere zu regeln

1. der Sitz und die organisatorische Einbindung,

2. die Ausstattung mit Personal und Sachmitteln,

3. die Aufteilung der Kosten.

 

§ 9

Aufgaben der Geschäftsstelle


Die Geschäftstelle hat nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds neben den Verwaltungsaufgaben insbesondere die

1. Kaufpreissammlungen nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie bei Bedarf ergänzende Datensammlungen über Einnahmen und Ausgaben der Grundstücksbewirtschaftung einzurichten und zu führen,

2. zur Wertermittlung erforderlichen Daten zu erheben, abzuleiten, fortzuschreiben und zu veröffentlichen,

3. Gutachten, Bodenrichtwerte, Zustandsfeststellungen, Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches sowie Gutachten über Miet- und Pachtwerte vorzubereiten,

4. Wertberechnungen zu erstellen und fachliche Äußerungen abzugeben, soweit der antragstellenden Person oder Stelle das Tätigwerden der Geschäftsstelle genügt,

5. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und sonstige Daten zur Wertermittlung zu erteilen und die Daten in Form eines Grundstücksmarktberichts zu veröffentlichen,

6. Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 15 Abs. 4 aufzubereiten sowie ihre Bekanntgabe nach § 14 Abs. 6 Satz 2 zu veranlassen,

7. Gutachten auszufertigen,

8. Mietwertübersichten zu erstellen,

9. Gutachten an die allgemeine Änderung von Werten anzupassen, soweit der antragstellenden Person oder Stelle das Tätigwerden der Geschäftsstelle genügt,

10. Preisprüfung von Kaufverträgen öffentlicher Stellen vorzunehmen,

11. Daten, die von der zentralen Geschäftsstelle nach § 10 benötigt werden, zu sammeln, aufzubereiten und weiterzuleiten,

12. Verwaltungsgebühren und Entschädigungen der Mitglieder des Gutachterausschusses festzusetzen.

 

§ 10

Zentrale Geschäftsstelle


(1) Für den Bereich des Landes Hessen wird eine zentrale Geschäftsstelle beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation eingerichtet. Sie führt die Bezeichnung „Zentrale Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Hessen (ZGGH)“. Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation stellt für die zentrale Geschäftsstelle fachlich geeignetes Personal und Sachmittel zur Verfügung und beruft die Leiterin oder den Leiter der zentralen Geschäftsstelle. Hinsichtlich der Qualifikation der Leiterin oder des Leiters gilt § 2 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.


(2) Die zentrale Geschäftsstelle legt in Abstimmung mit den Geschäftsstellen der Gutachterausschüsse verbindliche Standards im Hinblick auf die Bereitstellung eines aktuellen, flächendeckenden und einheitlichen Datenangebots fest. Sie ist zentrale Ansprechstelle für Informationen über die Gesamtheit der Gutachterausschüsse und hat insbesondere

1. die landesweite Einheitlichkeit der von den Gutachterausschüssen zu erhebenden und von den Geschäftsstellen geführten Daten und erstellten Produkte sicherzustellen,

2. Daten zu Kaufpreisobjekten, die in den Gutachterausschüssen nur vereinzelt auftreten, zu sammeln, auszuwerten und bereitzustellen,

3. die Abgabe von Daten, die den räumlichen Zuständigkeitsbereich eines einzelnen Gutachterausschusses überschreiten, an Dritte zu koordinieren und sicherzustellen,

4. den Grundstücksmarktbericht für das Land Hessen sowie sonstige Übersichten und Analysen zu erstellen und zu vertreiben,

5. verbindliche Standards und Geschäftsmodelle für die Datenvermarktung durch Dritte zu entwickeln,

6. die landesweite Öffentlichkeitsarbeit zu koordinieren und durchzuführen,

7. die generalisierten Bodenwerte nach § 15 Abs. 4 zu veröffentlichen,

8. den zentralen Internetauftritt sowie die Möglichkeit eines Online-Datenabrufs einzurichten und zu betreuen,

9. wertrelevante Daten in Form von Indexreihen, Umrechnungskoeffizienten, Liegenschaftszinssätzen, Marktanpassungsfaktoren und Vergleichsfaktoren landesweit aufzubereiten,

10. die Gutachterausschüsse und Geschäftsstellen bei der Fortbildung zu unterstützen.

 

Dritter Abschnitt

Verfahren der Gutachterausschüsse

 

§ 11

Gutachten


(1) Gutachten sind bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Antragsberechtigt sind außer den Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches in den Fällen des § 6 Abs. 3 Satz 1 auch die aus den Miet- und Pachtverhältnissen Berechtigten. In den Fällen des § 193 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuches ist die Antragsberechtigung glaubhaft zu machen.


(2) Bevor der Gutachterausschuss Gutachten erstattet, hat er eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Bevor der Gutachterausschuss Sachverständige befragt, ist die antragstellende Person oder Stelle zu hören.


(3) Die mitwirkenden Gutachterinnen und Gutachter beraten und beschließen die Gutachten in gemeinsamer, nicht öffentlicher Sitzung. Der Beschluss ergeht mit der Mehrheit der Stimmen der Beteiligten, bei Stimmengleichheit ist die Stimme des vorsitzenden Mitglieds ausschlaggebend. Auf Verlangen sind abweichende Auffassungen aktenkundig zu machen; sie werden nicht Bestandteil des Gutachtens.


(4) Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen. Die Sachverhalte, auf denen die Wertermittlung beruht, sind darzulegen. Gutachten sind von dem bei der Beschlussfassung vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen. Die Namen der mitwirkenden Gutachterinnen und Gutachter sind anzugeben.


(5) Das bei der Beschlussfassung vorsitzende Mitglied vertritt den Gutachterausschuss bei der mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden und Gerichten. Ist das vorsitzende Mitglied verhindert, betraut es ein anderes mitwirkendes Mitglied des Gutachterausschusses.


(6) Werden Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelt, gelten Abs. 1 bis 5 entsprechend.

 

§ 12

Kaufpreissammlung


(1) Die nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches dem Gutachterausschuss mitgeteilten Vorgänge sind vollständig auszuwerten und zeitnah in die Kaufpreissammlung aufzunehmen, ohne dass die eigentumsberechtigten Personen erkennbar sind. Die dem Gutachterausschuss übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuches, die personenbezogene Daten enthalten, sind spätestens nach der nächsten Bodenrichtwertermittlung zu vernichten.


(2) Die das Flurbereinigungsgesetz in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), ausführenden Behörden übermitteln dem Gutachterausschuss jährlich Daten über Kapitalbeträge nach § 40 des Flurbereinigungsgesetzes, Verwertungserlöse nach § 54 Abs. 2 und § 55 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes sowie Geldentschädigungen nach § 88 Nr. 4 und § 89 des Flurbereinigungsgesetzes.


(3) Die Kaufpreissammlung ist auf der Grundlage des Liegenschaftskatasters zu führen. Sie besteht mindestens aus der Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) und der Kaufpreiskartei (beschreibender Nachweis); sie soll digital geführt werden.


(4) In die Kaufpreiskarte sind der Zeitpunkt der Einigung über den Kaufpreis, die Grundstücksqualität und der Kaufpreis einzutragen.


(5) In der Kaufpreiskartei sind zu erfassen

1. Vertragsmerkmale, insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, Besonderheiten der Entgeltfestsetzung sowie ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse,

2. Zustandsmerkmale des Vertragsobjekts, insbesondere der Entwicklungszustand, gezahlte oder nicht gezahlte Erschließungs- oder andere Beiträge, Lage, Größe, tatsächliche Nutzung sowie Art und Maß der zulässigen Nutzung des Grundstücks, ferner Alter, Bauvolumen, Zustand und Ertrag der baulichen Anlagen,

3. Ordnungsmerkmale, insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße und Hausnummer sowie die Flurstücks- und Objektkoordinaten,

4. Objektgruppen, insbesondere Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen Verhältnissen Teilmärkte bestehen,

5. weitere bewertungsrelevante Daten.

Die Entgelte sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.


(6) Die für die Kaufpreissammlung bedeutsamen Daten, die den Gutachterausschüssen und ihren Geschäftsstellen bekannt werden, sind nach Weisung des vorsitzenden Mitglieds von der Geschäftsstelle zu erfassen.

 

§ 13

Auskünfte aus der Kaufpreissammlung


(1) Anonymisierte (nicht grundstücksbezogene) Auskünfte erhalten Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen. Die Auskünfte dürfen keine Rückschlüsse auf personenbezogene Daten ermöglichen oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft bestimmten oder bestimmbaren Personen zugeordnet werden können.


(2) Grundstücksbezogene Auskünfte erhalten

1. Behörden,

2. sonstige öffentliche Stellen,

3. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Immobilienbewertung,

4. Sachverständige für Grundstückswertermittlung, die von Personalzertifizierungsstellen, die nachweislich DIN EN ISO/IEC 17024 erfüllen, zertifiziert sind oder

5. nach anderen europäischen Prüfungsnormen vergleichbar qualifizierte Sachverständige,

wenn sie die Auskunft zur Wertermittlung benötigen. Darüber hinaus werden grundstücksbezogene Auskünfte nur erteilt, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen ist zu versichern.


(3) Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich für den Zweck verwendet werden, zu dessen Erfüllung sie übermittelt worden sind. Sie dürfen anonymisiert weitergegeben werden, sofern die Empfängerin oder der Empfänger ein berechtigtes Interesse hat.


(4) Die Rechte auf Übermittlung der Kaufpreissammlung sowie auf die Vorlage von Urkunden und Akten nach § 195 Abs. 2 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.


(5) Für die aus der Kaufpreissammlung abgeleiteten Produkte gilt der Leistungsschutz für Datenbanken nach Teil 2 Abschnitt 6 des Urheberrechtsgesetzes vom 9. September 1965 (BGBl. I S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2587).

 

§ 14

Bodenrichtwerte


(1) Der Gutachterausschuss ermittelt aus den vorliegenden Kaufpreisen mindestens zum 1. Januar eines jeden geraden Kalenderjahres Bodenrichtwerte für Bauland. Bodenrichtwerte sind auch zum Anfang dazwischen liegender Jahre zu ermitteln, wenn dies zur Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundbesitzes erforderlich ist. Darüber hinaus können für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustands Bodenrichtwerte ermittelt werden. In Bereichen, in denen keine ausreichende Anzahl von Kaufpreisen vorliegt, sind Bodenrichtwerte mittels geeigneter Verfahren abzuleiten oder fortzuschreiben. Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.


(2) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Hierfür sind in erforderlichem Umfang Wertzonen zu bilden. Bodenrichtwerte für Bauland sind grundsätzlich auf den Zustand erschließungsbeitragsfrei zu beziehen. Bei land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen soll der Aufwuchs unberücksichtigt bleiben. Wird von diesen Grundsätzen abgewichen, sind die Bodenrichtwerte entsprechend zu kennzeichnen.


(3) Werden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen Bodenrichtwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelt, ist der Zustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.


(4) Für die Ermittlung von Bodenrichtwerten gilt § 11 Abs. 3 und 4 entsprechend.


(5) Die Bodenrichtwerte nach Abs. 1 sind in einer digitalen Bodenrichtwertkarte auf der Grundlage der Geobasisdaten der Verwaltung für Bodenmanagement und Geoinformation darzustellen. Die zentrale Geschäftsstelle trifft nähere Regelungen zur technischen Spezifikation.


(6) Die Bodenrichtwerte sind spätestens ab dem 30. April eines jeden geraden Kalenderjahres für die Dauer eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung und der Hinweis auf das Recht, nach § 196 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches Auskunft über die Bodenrichtwerte bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu erhalten, sind ortsüblich bekannt zu machen.

 

§ 15

Generalisierte Bodenwerte, Grundstücksmarktbericht


(1) Die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ermittelt auf der Grundlage der nach § 14 Abs. 1 und 2 beschlossenen Bodenrichtwerte für die Gemeinden ihres Zuständigkeitsbereichs gebietstypische generalisierte Bodenwerte, die, soweit erforderlich, nach Ortsteilen zu gliedern sind.


(2) Die generalisierten Bodenwerte für Bauland sind nach Wohnbauflächen, gemischten Bauflächen und gewerblichen Bauflächen aufzuteilen. In kleineren Gemeinden genügt gegebenenfalls ein generalisierter Bodenwert für gemischt genutzte Bauflächen. In größeren Gemeinden sollen für gute, mittlere und mäßige Lagen typische erschließungsbeitragsfreie Bodenwerte angegeben werden. Wertspannen dürfen nicht angegeben werden. Werden Übersichten der generalisierten Bodenwerte für land– und forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder für Flächen sonstiger Nutzung erstellt, sind sie nach den vorherrschenden Nutzungsarten zu gliedern.


(3) Der Gutachterausschuss soll jährlich Feststellungen über den Grundstücksmarkt in seinem Zuständigkeitsbereich, insbesondere über Umsatz- und Preisentwicklung, in einer Übersicht über den Grundstücksmarkt (Grundstücksmarktbericht) zusammenfassen.


(4) Die generalisierten Bodenwerte sowie der Grundstücksmarktbericht sind der zentralen Geschäftsstelle nach Maßgabe des § 10 Abs. 2 bis zum 30. April mindestens jeden geraden Kalenderjahres mitzuteilen. Die zentrale Geschäftsstelle erstellt Bodenwertübersichten und einen Grundstücksmarktbericht für das Land Hessen und veröffentlicht diese bis zum 31. Juli des Jahres. Die Fundstelle der Veröffentlichung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt zu machen.

 

§ 16

Besetzung der Gutachterausschüsse im Einzelfall


(1) Erstattet der Gutachterausschuss Gutachten, müssen das vorsitzende Mitglied oder eines seiner stellvertretenden Mitglieder und zwei weitere Gutachterinnen oder Gutachter tätig werden. In besonderen Fällen kann das vorsitzende Mitglied weitere Mitglieder des Gutachterausschusses sowie Sachverständige hinzuziehen.


(2) Werden Bodenrichtwerte und Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des Baugesetzbuches ermittelt, muss der Gutachterausschuss mit dem vorsitzenden Mitglied oder einem seiner stellvertretenden Mitglieder und mindestens drei weiteren Gutachterinnen oder Gutachtern tätig werden. Werden Bodenrichtwerte ermittelt, ist die nach § 2 Abs. 4 bestellte Person der örtlich zuständigen Finanzbehörde zu beteiligen.

 

§ 17

Kosten


(1) Für die Amtshandlungen nach dieser Verordnung werden Gebühren und Auslagen nach Abs. 2 bis 5 und dem anliegenden Kostenverzeichnis erhoben.


(2) Die Gebühren der Gutachterausschüsse für die Erstattung von Wertgutachten bemessen sich nach den im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werten des Wertermittlungsobjekts.


(3) Bei Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mit Wertunterschieden oder mehreren Werten (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) wird der Gebührenberechnung die Summe aller ermittelten Werte zu Grunde gelegt. Bei Gutachten für ein belastetes Wertermittlungsobjekt wird der Gebührenberechnung die Summe aus dem unbelasteten Wert und dem Wert der Belastung zu Grunde gelegt.


(4) Für Wertgutachten über Wertänderungen bei Verfahren nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels und nach dem Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des Baugesetzbuches für eine größere Anzahl von Grundstücken (Wertzonen) wird die Gebühr bezogen auf ein gebiets- oder zonentypisches Grundstück ermittelt.


(5) Wird der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, beträgt die Gebühr je nach dem Stand der Bearbeitung bis zu fünfzig vom Hundert des in dem Kostenverzeichnis vorgesehenen Satzes, mindestens jedoch sechzig Euro. Hat der Gutachterausschuss den Wert bereits ermittelt, ist die volle Gebühr zu erheben.


(6) Soweit für die Gebühren Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz in der Fassung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 388), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878), zusätzlich zu erheben ist, wird sie in dem Bescheid gesondert ausgewiesen.

 

§ 18

Zuständigkeit und Zusammenarbeit der Gutachterausschüsse


(1) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuss, in dessen Bereich der Gegenstand der Wertermittlung liegt. Liegt er im Bereich mehrerer Gutachterausschüsse, ist der Gutachterausschuss zuständig, in dessen Bereich der größte Teil liegt.


(2) Benachbarte Gutachterausschüsse tauschen bei Bedarf Bodenrichtwerte, Grundstücksmarktberichte und die sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten kostenfrei untereinander aus. Daten der Kaufpreissammlung, insbesondere für die Ermittlung von Bodenrichtwerten und zur Erstattung von Gutachten, sind anderen Gutachterausschüssen zugänglich zu machen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

 

§ 19

Datenschutz


(1) Es ist sicherzustellen, dass Unbefugte keine Kenntnis vom Inhalt der Kaufpreissammlung einschließlich der Verträge, Beschlüsse und Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, erlangen. Sie dürfen nur von den Mitgliedern des Gutachterausschusses und den Beschäftigten der Geschäftsstelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben eingesehen werden.


(2) Abs. 1 gilt entsprechend für erstattete Gutachten und Zustandsfeststellungen nach § 14 Abs. 3.

 

§ 20

Entschädigung der Gutachterinnen und Gutachter


(1) Die Gutachterinnen und Gutachter erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung von mindestens der Hälfte bis zur vollen Höhe des Honorars der Honorargruppe 6 für die Leistung der Sachverständigen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 und 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3416). Fahrtkostenerstattung oder Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung nach den §§ 5 und 6 des Hessischen Reisekostengesetzes in der Fassung vom 27. August 1976 (GVBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Oktober 2005 (GVBl. I S. 674), wird für notwendige Reisen im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung nach § 6 gewährt. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Gutachterinnen und Gutachter werden entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche Angelegenheit wahrnehmen.


(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der Verwaltung oder Einrichtung, der die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.

 

Vierter Abschnitt

Widerspruchsverfahren bei der Umlegung und der vereinfachten Umlegung

 

§ 21

Widerspruch


(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist.


(2) Die Vorschriften der §§ 58, 69 bis 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden.

 

Fünfter Abschnitt

Zuständigkeiten, Weitergelten von Vorschriften

 

§ 22

Zuständigkeiten


(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.


(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 149 Abs. 4 Satz 1 und des § 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.


(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist die Behörde, die für die Erteilung der Genehmigung zuständig ist, und in Verfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.


(4) Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist die untere Denkmalschutzbehörde.


(5) Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne des § 37 Abs. 2 Satz 3 und des § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des § 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für Städtebau zuständige Ministerium.


(6) Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1 des Baugesetzbuches übertragen.


(7) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 213 des Baugesetzbuches

1. das Regierungspräsidium für Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches, wenn es für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig ist,

2. im Übrigen in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat.

Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlass des Verwaltungsaktes zuständig, verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.

 

§ 23

Weitergelten von Bauleitplänen


Die aufgrund des § 8 des Aufbaugesetzes vom 25. Oktober 1948 (GVBl. S. 139), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 1949 (GVBl. S. 164), aufgestellten Bauleitpläne nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 (Flächennutzungsplan) und Nr. 2 (Generalbebauungsplan) des Aufbaugesetzes gelten als Flächennutzungspläne im Sinne des § 5 des Baugesetzbuches fort.

 

Sechster Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

 

§ 24

Übergangsbestimmungen


(1) Die zentrale Geschäftsstelle nach § 10 ist bis spätestens innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung einzurichten.


(2) Auf bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestellte Gutachterinnen und Gutachter findet § 5 Abs. 4 Satz 1 keine Anwendung.

 

§ 25

Aufhebung


Die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches in der Fassung vom 21. Februar 1990 (GVBl. I S. 43, 49) , zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2004 (GVBl. I S. 506), wird aufgehoben.

 

§ 26

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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