Gesetz über die Erhebung von Gebühren für die
Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes
Vom 13. März 1972
GVBl. I S. 73
§ 1
Gebührenerhebung
Die Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten erheben für die Erstattung
der Wertgutachten zur Deckung ihrer Kosten Gebühren nach einem Gebührentarif, den die
Landesregierung als Rechtsverordnung erläßt.
§ 2
Gläubiger der Gebühr
Die Gebühren stehen dem Träger der Verwaltung oder Einrichtung zu, die die Aufgaben der
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.
§ 3
Schuldner der Gebühr
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,
1. wer die Erstattung des Wertgutachtens beantragt hat,
2. wer die Kosten durch eine vor der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 4
Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr
(1) Die Gebühr wird mit Erstattung des Wertgutachtens, bei Rücknahme des Antrags mit
Eingang der Rücknahmeerklärung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses
fällig. Sie wird von der Geschäftsstelle festgesetzt und erhoben und ist spätestens bei
Aushändigung des Gutachtens zu entrichten; sie kann durch Postnachnahme auf Kosten des
Gebührenpflichtigen erhoben werden.
(2) Die Geschäftsstelle kann vom Gebührenpflichtigen einen angemessenen Vorschuß auf
die Gebühr oder Sicherheitsleistung verlangen.
§ 5
Auslagen
Kosten, die durch die Beschaffung von Unterlagen oder das Befragen von Sachverständigen
und Auskunftspersonen entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Die §§ 2 bis 4
gelten für die Erhebung der Auslagen entsprechend.
§ 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung
in Kraft.