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Gesetz über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes

Vom 13. März 1972
GVBl. I S. 73

 

§ 1

Gebührenerhebung


Die Gutachterausschüsse zur Ermittlung von Grundstückswerten erheben für die Erstattung der Wertgutachten zur Deckung ihrer Kosten Gebühren nach einem Gebührentarif, den die Landesregierung als Rechtsverordnung erläßt.

 

§ 2

Gläubiger der Gebühr


Die Gebühren stehen dem Träger der Verwaltung oder Einrichtung zu, die die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.

 

§ 3

Schuldner der Gebühr


(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet,

1. wer die Erstattung des Wertgutachtens beantragt hat,

2. wer die Kosten durch eine vor der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat.


(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

 

§ 4

Fälligkeit und Entrichtung der Gebühr


(1) Die Gebühr wird mit Erstattung des Wertgutachtens, bei Rücknahme des Antrags mit Eingang der Rücknahmeerklärung bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses fällig. Sie wird von der Geschäftsstelle festgesetzt und erhoben und ist spätestens bei Aushändigung des Gutachtens zu entrichten; sie kann durch Postnachnahme auf Kosten des Gebührenpflichtigen erhoben werden.


(2) Die Geschäftsstelle kann vom Gebührenpflichtigen einen angemessenen Vorschuß auf die Gebühr oder Sicherheitsleistung verlangen.

 

§ 5

Auslagen


Kosten, die durch die Beschaffung von Unterlagen oder das Befragen von Sachverständigen und Auskunftspersonen entstehen, sind als Auslagen zu erstatten. Die §§ 2 bis 4 gelten für die Erhebung der Auslagen entsprechend.

 

§ 6

Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 

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