Gesetz, betreffend Bebauung und Benutzung ehemaliger
Wallgrundstücke in Frankfurt a. M.
Vom 4. Juni 1903
Preuß. Gesetzsamml. S. 190
§ 1
(1) In der Stadt Frankfurt a. M. können durch Gemeindebeschluß im Einvernehmen mit der
Ortspolizeibehörde für die ehemaligen Wallgrundstücke folgende besondere Bestimmungen
getroffen werden:
1. die Zulässigkeit der Bebauung kann auf bestimmte Teile der Grundstücke
eingeschränkt, und es können über die Art der Bauausführung besondere Vorschriften
erlassen werden;
2. die Benutzung der Grundstücke zum Gewerbebetrieb kann beschränkt werden;
3. für die unbebauten Teile der Grundstücke kann die gartenmäßige Einrichtung und
Unterhaltung sowie die Art der Einfriedigung vorgeschrieben werden;
4. die Herstellung von Ausgängen von den Grundstücken nach der städtischen Promenade
hin darf untersagt werden.
(2) Der Beschluß bedarf der Bestätigung durch den Bezirksausschuß. Er ist durch das
für die amtlichen Bekanntmachungen des Magistrats bestimmte Blatt zu veröffentlichen.
(3) Die Durchführung des Beschlusses liegt der Baupolizeibehörde ob.
§ 2
(1) Soweit durch die angeordneten Beschränkungen zur Zeit der Veröffentlichung des
Gemeindebeschlusses bestehende Privatrechte beeinträchtigt werden, ist die Stadtgemeinde
Frankfurt a. M. verpflichtet, Entschädigung zu leisten.
(2) Die Entschädigungspflicht ist ausgeschlossen, insoweit die auferlegten
Beschränkungen nicht hinausgehen:
a) über allgemeine Beschränkungen, denen das Grundeigentum nach dem jeweils geltenden
Recht ohne Anspruch auf Entschädigung unterliegt,
b) über diejenigen Beschränkungen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes durch
das unter dem Namen "Wallservitut" bestehende Rechtsverhältnis oder einen
anderen besonderen Rechtstitel begründet sind.