Erster Abschnitt
Feuerungsanlagen
§ 1
Allgemeine Anforderungen an Feuerungsanlagen
(1) Feuerstätten, Verbindungsstücke und Schornsteine (Feuerungsanlagen) müssen so
aufeinander abgestimmt sein, daß Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht
entstehen. Zu den Feuerstätten gehören auch die Feuerungseinrichtungen, wie Brenner,
sowie die Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen.
(2) Feuerstätten müssen der Bauart und den Baustoffen nach so beschaffen sein, daß
1. sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden Beanspruchungen standhalten,
2. die Feuerungsanlagen sowie die Wärmeträger und das Wasser der Warmwasserversorgung
sich nicht gefährlich erwärmen können,
3. gefährliche Ansammlungen von Energie in den Feuerstätten verhindert werden,
4. gefährliche Ansammlungen von zündfähigen Gasen und Dämpfen in den
Feuerungsanlagen verhindert werden und
5. Gase und Dämpfe nicht in gefahrdrohender Menge in den Aufstellraum gelangen
können.
(3) Feuerstätten müssen aus nichtbrennbaren, formbeständigen Baustoffen bestehen.
Brennbare Baustoffe sind zulässig für
1. Brennstoffleitungen in Brennern,
2. bewegliche Brennstoffleitungen, die zum Anschluß von Feuerstätten erforderlich und
ausreichend widerstandsfähig gegen Wärme sind,
3. Bauteile des Zubehörs, wenn die Bauteile außerhalb des Wärmeerzeugers angeordnet
sind,
4. Bauteile im Innern von Steuer-, Regel- und Sicherheitseinrichtungen und
5. Bedienungsgriffe und elektrische Ausrüstungen.
(4) Feuerstätten oder ihre Teile sind als nach Abs. 2 und 3 beschaffen anzusehen, wenn
sie das Zeichen DIN oder DIN-DVGW jeweils mit Registernummer oder Baumusterkennzeichen
oder das Zeichen DVGW mit Registernummer tragen und nach Maßgabe der Aufstellungs- und
Einbauanweisung des Herstellers verwendet werden. Dampf- und Heißwassererzeuger sowie die
mit solchen Anlagen betriebenen Druckausdehnungsgefäße und Sicherheitsventile sind als
nach Abs. 2 und 3 beschaffen anzusehen, wenn sie nach den auf Grund der Gewerbeordnung
erlassenen Vorschriften über Dampfkesselanlagen
1. der Bauart nach geprüft und entsprechend gekennzeichnet sind und nach Maßgabe der
Bescheinigungen über die Bauartzulassung, Baumusterprüfung oder Bauteilprüfung
verwendet werden oder
2. der gewerberechtlichen Erlaubnis entsprechend errichtet, geprüft und betrieben
werden.
Soweit sie in Warmwassererzeugungsanlagen mit einer Vorlauftemperatur bis zur
Siedetemperatur des Wassers bei atmosphärischem Druck eingesetzt werden, gilt Satz 2 Nr.
1 entsprechend.
(5) Feuerstätten mit flüssigen Wärmeträgern oder zur Warmwasserversorgung, deren
Flüssigkeitsraum nicht ständig mit der Atmosphäre in ausreichend großer offener
Verbindung steht, müssen Sicherheitseinrichtungen haben, die das Entstehen gefährlicher
Flüssigkeitsdrücke verhindern.
(6) Sicherheitseinrichtungen, aus denen Flüssigkeiten, Gase oder Dämpfe austreten
können, müssen so ausgebildet und angeordnet sein, daß diese Stoffe gefahrlos
abgeführt werden.
(7) Rohrleitungen einschließlich der Formstücke und Armaturen müssen so beschaffen und
eingebaut sein, daß sie den beim bestimmungsgemäßen Betrieb auftretenden
Beanspruchungen standhalten und der Brandschutz sichergestellt ist; sie müssen dicht
sein. Leitungen für flüssige oder gasförmige Brennstoffe in Gebäuden müssen außerdem
aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen oder so beschaffen oder geschützt sein, daß sie
auch im Brandfalle dicht bleiben; sie dürfen in Treppenräumen notwendiger Treppen nur
verlegt werden, wenn durch besondere Maßnahmen sichergestellt ist, daß im Brandfalle die
Treppenräume nicht gefährdet werden.
(8) Drosselvorrichtungen sind nur in Rauchgasstutzen von Feuerstätten für feste oder
flüssige Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder in deren
Verbindungsstücken zulässig. Drosselvorrichtungen sind ferner zulässig für
Wechselbrandfeuerstätten, wenn sichergestellt ist, daß die Feuerungseinrichtung mit
Gebläse nur bei geöffneter Drosselvorrichtung betrieben werden kann. Die
Drosselvorrichtungen müssen Öffnungen haben, die in zusammenhängender Fläche nicht
weniger als 3 vom Hundert der Querschnittsfläche, mindestens aber 20 cm2 groß
sind. Drosselvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und
Schornsteine nicht behindern. Die Stellung der Drosselvorrichtung muß an der Einstellung
des Bedienungsgriffs erkennbar sein.
(9) Zugbegrenzer an Feuerstätten, in Verbindungsstücken oder an Schornsteinen sind
zulässig, wenn sichergestellt ist, daß
1. die einwandfreie Ableitung der Rauch- oder Abgase sämtlicher angeschlossener
Feuerstätten nicht beeinträchtigt wird,
2. die Rauch- oder Abgase bei Stau oder Rückstrom nicht austreten können und
3. die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke und Schornsteine nicht behindert
wird.
(10) Absperrvorrichtungen sind zulässig
1. in Rauch- oder Abgasstutzen von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige
Brennstoffe mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse oder in deren Verbindungsstücken,
2. in Abgasstutzen von Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse oder
in deren Verbindungsstücken und
3. in Verbindungsstücken für offene Kamine.
Bei Absperrvorrichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 muß sichergestellt sein, daß die
Feuerungseinrichtungen nur bei geöffneter Absperrvorrichtung betrieben werden können.
Die Absperrvorrichtungen dürfen die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke oder
Schornsteine nicht behindern. Die Stellung der Absperrvorrichtung nach Satz 1 Nr. 3 muß
an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein.
(11) Rußabsperrer sind nur zulässig für Feuerstätten für feste oder flüssige
Brennstoffe; sie müssen in Verbindungsstücken oder Rauchschornsteinen so eingebaut sein,
daß sie die Prüfung und Reinigung der Verbindungsstücke oder Schornsteine nicht
behindern. Rußabsperrer dürfen nur von Hand bedient werden können; ihre Stellung muß
an der Einstellung des Bedienungsgriffs erkennbar sein.
(12) Auslaufende flüssige Brennstoffe dürfen nicht in Entwässerungsleitungen oder in
den Untergrund gelangen können.