Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften
§ 19
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung handelt,
wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 12 Abs. 8, § 16
Abs. 4 oder § 17 Abs. 2 keine Feuerlöscher bereithält
oder
2. in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen Heizöl in Mengen oder in Behältern
lagert, die nach § 17 Abs. 1 nicht zulässig sind, oder in
einem Raum mit Feuerstätten lagert, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen.