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Vierter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlußvorschriften

 

§ 19

Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 113 Abs. 1 Nr. 20 der Hessischen Bauordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 12 Abs. 8, § 16 Abs. 4 oder § 17 Abs. 2 keine Feuerlöscher bereithält oder

2. in Gebäuden außerhalb von Heizöllagerräumen Heizöl in Mengen oder in Behältern lagert, die nach § 17 Abs. 1 nicht zulässig sind, oder in einem Raum mit Feuerstätten lagert, ohne daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 3 vorliegen.

 

     

 

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