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§ 2

Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe


(1) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen nur in Räumen aufgestellt werden,

1. deren Rauminhalt und natürlicher Luftwechsel sicherstellen, daß der Aufstellraum ausreichend gelüftet und der Feuerstätte ausreichend Verbrennungsluft zugeführt wird, oder

2. die eine ins Freie führende Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 haben.

Bei Aufstellung von mehreren Feuerstätten, die für gleichzeitigen Betrieb geeignet sind, ist die Gesamtnennwärmeleistung aller Feuerstätten zu berücksichtigen. Zum Rauminhalt des Aufstellraumes nach Satz 1 Nr. 1 darf bei Wohnungen und anderen Nutzungseinheiten entsprechender Größe der Rauminhalt der mit dem Aufstellraum unmittelbar oder mittelbar verbundenen Räume gerechnet werden, wenn der Aufstellraum mit mindestens einem angrenzenden Raum durch eine ausreichend große Lüftungsöffnung von mindestens 150 cm2 verbunden ist. Der Rauminhalt von Räumen ohne Öffnungen ins Freie, außer von durchlüftbaren Fluren, wird nicht angerechnet. Lüftungsöffnungen dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Aufstellräume auf andere Art, wie durch Lüftungsanlagen für Heizräume nach § 14, ausreichend gelüftet werden oder wenn die Feuerstätten eine gegen den Aufstellraum oder andere Räume abgeschlossene Verbrennungskammer haben.


(2) Aufstellräume müssen so bemessen sein, daß Feuerstätten und Verbindungsstücke ordnungsgemäß bedient, gereinigt und instandgesetzt werden können.


(3) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe dürfen nicht aufgestellt oder errichtet werden

1. in Treppenräumen und allgemein zugänglichen Fluren,

2. in Räumen, in denen leicht entzündliche Stoffe oder Gemische in solcher Menge verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, daß durch eine Entzündung Gefahren entstehen, oder in denen solche Stoffe entstehen können, und

3. in Räumen, in denen explosionsfähige Stoffe oder Gemische verarbeitet, gelagert, hergestellt, wiedergewonnen oder vernichtet werden, oder in denen solche Stoffe entstehen können.

Ausnahmen von Satz 1 Nr. 2 können zugelassen werden, wenn es der Betrieb erfordert und wenn durch geeignete Maßnahmen sichergestellt ist, daß die Stoffe oder Gemische durch den Betrieb der Feuerstätte nicht entflammen können.


(4) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe, die die Verbrennungsluft dem Aufstellraum entnehmen, dürfen nicht in Räumen oder Wohnungen aufgestellt werden, aus denen Lüftungsanlagen oder Warmluftheizungsanlagen Luft mit Hilfe von Ventilatoren absaugen, es sei denn, die Anlagen entsprechen den Lüftungsanlagen von Heizräumen nach § 14 oder wälzen nur Luft innerhalb des Aufstellraums um. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein gefahrloser Betrieb gesichert ist.


(5) Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe müssen nach den Seiten und nach oben folgende Mindestabstände von Bauteilen mit brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln einhalten:

1. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 5 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können,
5 cm,

2. Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung an einem 20 cm entfernten Bauteil keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können,
20 cm,

3. Feuerstätten anderer Bauart
40 cm.

Die Abstände verringern sich auf die Hälfte, wenn ein von beiden Seiten belüfteter Schutz gegen Wärmestrahlung vorhanden ist. Kein Abstand ist erforderlich, wenn die Bauart der Feuerstätte sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Bauteil keine höheren Temperaturen als 50° C auftreten können. Ein größerer Abstand als nach Satz 1 Nr. 3 kann verlangt werden, wenn Gründe des Brandschutzes, insbesondere wegen der Oberflächentemperatur, ihn erfordern.


(6) Unter Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch nichtbrennbare Baustoffe in ausreichender Dicke zu schützen. Dies gilt nicht für Feuerstätten, deren Bauart sicherstellt, daß bei Nennwärmeleistung am Fußboden keine höheren Temperaturen als 85° C auftreten können. Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen ausreichender Größe und Dicke zu schützen.


(7) Wenn durch Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe eine nicht nur stellenweise Erwärmung der Oberfläche von tragenden Wänden, Stützen, Decken oder anderen tragenden Bauteilen auf mehr als 50° C eintreten kann, ist durch geeignete konstruktive Maßnahmen, durch besondere Wärmedämmung oder durch einen ausreichenden Abstand sicherzustellen, daß keine Schäden eintreten, die die Tragfähigkeit der Bauteile beeinträchtigen. Die Wärmedämmung muß aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

 

     

 

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