§ 9
Feuerungstechnische Anforderungen an Abgasschornsteine
(1) Querschnitt, Höhe, Wärmedämmung und Anordnung der Abgasschornsteine müssen
sicherstellen, daß der Auftrieb der Abgase die zwischen den Verbrennungsluftöffnungen
und Abgasstutzen der angeschlossenen Gasfeuerstätten erforderlichen Druckunterschiede
erzeugt und daß den Gasfeuerstätten mit Feuerungseinrichtungen ohne Gebläse genügend
Verbrennungsluft zuströmt. In Abgasschornsteinen und Abgasrohren für Gasfeuerstätten
mit Feuerungseinrichtungen mit Gebläse darf Überdruck gegenüber Räumen nicht
entstehen. Die Abgasschornsteine müssen die Abgase so schnell abführen und so gegen
Abkühlung schützen, daß sich dampfförmige Abgasbestandteile in den Abgasschornsteinen
nicht in gefahrdrohender Menge niederschlagen können.
(2) Abgasschornsteine müssen einen gleichbleibenden lichten Querschnitt haben.
Kreisförmige lichte Querschnitte müssen mindestens 100 cm2 groß sein.
Rechteckige lichte Querschnitte müssen eine Seitenlänge von mindestens 10 cm haben; die
längere Querschnittseite darf höchstens das Eineinhalbfache der kürzeren betragen.
(3) An einen eigenen Abgasschornstein ist anzuschließen:
1. jede Gasfeuerstätte mit einer Nennwärmeleistung von mehr als 30 kW,
2. jede Gasfeuerstätte in Hochhäusern,
3. jede Feuerstätte in Aufstellräumen mit ständig offener ins Freie führender
Lüftungsöffnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,
4. jede Gasfeuerstätte mit offenem Feuerraum, wie offene Kamine,
5. jede Gasfeuerstätte, deren Abgase am Abgasstutzen bei bestimmungsgemäßem Betrieb
Temperaturen von mehr als 400° C haben können,
6. jede Gasfeuerstätte mit Feuerungseinrichtung mit Gebläse und
7. jede Gasfeuerstätte, der die Verbrennungsluft durch dichte Leitungen so zugeführt
wird, daß ihr Feuerraum gegenüber dem Aufstellraum dicht ist; dies gilt nicht für
Gasfeuerstätten nach § 52 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung und für
Gasfeuerstätten, die an Luft-Abgas-Schornsteine angeschlossen sind.
Mehrere Gasfeuerstätten in demselben Aufstellraum dürfen an einen Abgasschornstein
angeschlossen werden, wenn jeweils nur eine Gasfeuerstätte betrieben werden kann und der
Abgasschornstein für jede der Gasfeuerstätten geeignet ist. Zugelassen werden kann, daß
mehrere Gasfeuerstätten für den gleichzeitigen Betrieb in demselben Aufstellraum an
einen gemeinsamen Abgasschornstein angeschlossen werden, wenn der Abgasschornstein
hierfür geeignet ist und wegen der Betriebssicherheit Bedenken nicht bestehen.
(4) An einen gemeinsamen Abgasschornstein dürfen höchstens drei Gasfeuerstätten ohne
Abgasklappen oder höchstens fünf Gasfeuerstätten mit Abgasklappen angeschlossen werden.
Die Anschlüsse müssen in der Höhe so versetzt sein, daß der Betrieb der
Gasfeuerstätten nicht beeinträchtigt werden kann. Bei Gebäuden, die vor dem
Inkrafttreten dieser Verordnung errichtet worden sind, können Ausnahmen von Satz 1
zugelassen werden, wenn Gefahren oder erhebliche Beeinträchtigungen nicht zu besorgen
sind.
(5) Für gewerbliche Betriebe, freistehende Kesselhäuser und Dachheizzentralen können
abweichend von Abs. 1 Abgasschornsteine, die Überdruck bewirken, zugelassen werden, wenn
Abgasrohre und Abgasschornsteine so dicht sind, daß Abgase in Räume nicht austreten
können.