aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 259,
GVBl. II
361-116 § 25
Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches
Vom 23. April 1986
GVBl. I S. 109
in der Fassung vom 21. Februar 1990
GVBl. I S. 43, 49
Auf Grund des
Art. 107 der Verfassung
des Landes Hessen, des § 25 a Satz 3, des § 46 Abs. 4 Satz 1, des
§ 137 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2, des § 141 Abs. 1 Satz 1, des
§ 144 Abs. 2, des § 147 Abs. 3, des § 155 Abs. 1, des § 156, des
§ 173 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S.
2257, 3617), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Februar 1986 (BGBl. I S. 265), des
§ 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 2.
Januar 1975 (BGBl. I S. 81, 520), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juni 1985 (BGBl.
I S. 965), des
§ 1
des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten nach
dem Siebenten Teil des Bundesbaugesetzes vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73), des
§ 21 Abs. 1 des
Hessischen Verwaltungskostengesetzes vom 11. Juli 1972 (GVBl. I S. 235), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 2. April 1981 (GVBl. I S. 137), und des
§ 5
Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen,
Organisationsanordnungen und Anstaltsordnungen vom 2. November 1971 (GVBl. I S. 258),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1983 (GVBl. I S. 27), wird verordnet:
ERSTER ABSCHNITT
Gutachterausschüsse
§ 1
Bildung der Gutachterausschüsse
(1) Für die Ermittlung von Grundstückswerten und für sonstige Wertermittlungen werden
für die Bereiche
1. der Landkreise und kreisfreien Städte,
2. der kreisangehörigen Gemeinden
Bad Hersfeld, Bad Homburg v. d. Höhe, Bensheim, Butzbach, Dietzenbach, Eschwege,
Friedberg (Hessen), Fulda, Gießen, Hanau, Heppenheim (Bergstraße), Hofheim am Taunus,
Korbach, Lampertheim, Limburg a. d. Lahn, Maintal, Marburg, Mühlheim am Main,
Neu-Isenburg, Oberursel (Taunus), Rüsselsheim, Taunusstein, Viernheim und Wetzlar
die Gutachterausschüsse als Einrichtungen des Landes gebildet.
(2) Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für
Grundstückswerte und sonstige Wertermittlungen für den Bereich ...".
Er führt das Landessiegel.
§ 2
Zuständigkeit des Gutachterausschusses
(1) Örtlich zuständig ist der Gutachterausschuß, in dessen Tätigkeitsbereich das zu
begutachtende Grundstück liegt.
(2) Liegt ein Grundstück im Tätigkeitsbereich mehrerer Gutachterausschüsse, so ist der
Gutachterausschuß zuständig, in dessen Bereich der größere Teil liegt. Im Zweifel
entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde über die örtliche Zuständigkeit.
§ 3
Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse
(1) Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden
1. in den kreisfreien Städten und kreisangehörigen Gemeinden, für deren Bereich
Gutachterausschüsse gebildet sind, dem Magistrat,
2. in den Landkreisen dem örtlich zuständigen Amt für Bodenmanagement
übertragen.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses werden
1. für den Bereich der Stadt Wetzlar dem Amt für Bodenmanagement Marburg,
2. für die Bereiche der Städte Dietzenbach, Heppenheim, Lampertheim,
Mühlheim am Main und Neu-Isenburg dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim,
3. für die Bereiche der Städte Limburg a. d. Lahn und Taunusstein dem Amt
für Bodenmanagement Limburg a. d. Lahn und
4. für den Bereich der Stadt Korbach dem Amt für Bodenmanagement Korbach
übertragen.
(2) Der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses obliegt nach Weisung des Vorsitzenden
neben den Verwaltungsaufgaben insbesondere die
1. Einrichtung und Führung der Kaufpreissammlungen einschließlich ergänzender
Datensammlungen, wie Sammlungen über Einnahmen und Ausgaben der
Grundstücksbewirtschaftung,
2. Auswertung der Urkunden nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches und Übernahme
der Daten in die Kaufpreissammlung,
3. Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung, über Bodenrichtwerte und
sonstige Daten zur Wertermittlung und Veröffentlichung sonstiger Daten,
4. Erhebung, Ableitung, Fortschreibung und Veröffentlichung sonstiger Daten für die
Aufgaben nach § 199 Abs. 2 Nr. 4 des Baugesetzbuches,
5. Vorbereitung der Wertermittlungen wie Gutachten, Bodenrichtwerte, Übersichten nach § 14 Abs. 1, Anfangs- und Endwerte nach §§ 154 und 166
des Baugesetzbuches,
6. Vorbereitung von Gutachten über Miet- und Pachtwerte,
7. Erstellen von Mietwertübersichten,
8. Aufbereitung der Bodenrichtwerte für die Mitteilung nach § 14
Abs. 1 bis 5 und 7, sowie die Veranlassung ihrer Bekanntmachung nach § 13 Abs.
6,
9. Anpassung von Gutachten an die allgemeine Änderung von Werten, soweit dem
Antragsteller das Tätigwerden nur der Geschäftsstelle genügt,
10. Festsetzung von Verwaltungsgebühren und Entschädigungen.
§ 4
Bestellung der Gutachter
(1) Der Vorsitzende, seine Stellvertreter und die weiteren Gutachter nach § 192 Abs. 3
des Baugesetzbuches werden für die Bereiche der Landkreise vom Landrat und für die
Bereiche der kreisfreien Städte und der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten kreisangehörigen
Gemeinden mit mehr als 50000 Einwohnern vom Oberbürgermeister und für die Bereiche der
übrigen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten kreisangehörigen Gemeinden vom Bürgermeister auf
fünf Jahre bestellt; die Bestellung kann wiederholt werden.
(2) Die Bestellung der Gutachter nach § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches
erfolgt auf Vorschlag des Kreisausschusses des Landkreises, Kreisausschusses des
Landkreises, des Magistrats der Stadt oder des Gemeindevorstandes der Gemeinde, in denen
ein Gutachterausschuß gebildet ist.
(3) Für den Bereich eines Gutachterausschusses ist auf Vorschlag des zuständigen
Finanzamtes ein Bediensteter mit Erfahrung in der steuerlichen Bewertung von Grundstücken
als Gutachter und sein Stellvertreter zu bestellen (§ 192 Abs. 3 Satz 2 des
Baugesetzbuches). Sind in dem Bereich, für den der Gutachterausschuß gebildet ist,
mehrere Finanzämter zuständig, entscheidet die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main
über den Vorschlag nach Satz 1.
(4) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses muß Beamter sein. Ein oder mehrere
ehrenamtliche Gutachter sind als seine Stellvertreter zu bestimmen.
(5) Als Gutachter dürfen nicht bestellt werden
1. Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu
bekleiden, nicht besitzen oder wegen einer vorsätzlichen Tat rechtskräftig zu einer
Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden sind,
2. Personen, die durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen
beschränkt sind.
§ 5
Verpflichtung der Gutachter
(1) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses wird von der Behörde, die ihn vorgeschlagen
hat, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 verpflichtet.
(2) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses verpflichtet seine Stellvertreter und die
weiteren ehrenamtlichen Gutachter vor ihrer Dienstleistung auf die gewissenhafte und
unabhängige Erfüllung ihrer Obliegenheiten. Bei der Verpflichtung haben die Gutachter zu
versichern, daß sie die Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person
erstatten und die ihnen durch ihre Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie den Beratungsverlauf, auch nach
Beendigung ihrer Tätigkeit, geheimhalten werden. Sie haben ferner zu versichern, daß sie
in den Fällen, in denen sie von der Mitwirkung ausgeschlossen sind, den Vorsitzenden
rechtzeitig unterrichten.
(3) Die Gutachter sind darauf hinzuweisen, daß die Offenbarung der ihnen im Rahmen ihrer
Gutachtertätigkeit zugänglichen Daten, namentlich der Kaufpreissammlung, den
Straftatbestand des § 203 Abs. 2 des Strafgesetzbuches erfüllen können.
(4) Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den Gutachtern zu
unterschreiben ist.
§ 6
Abberufung der Gutachter, Beendigung der Amtszeit
(1) Ein Gutachter ist von der für die Bestellung zuständigen Behörde abzuberufen, wenn
1. die Bestellungsvoraussetzungen entfallen sind,
2. er seine Pflichten wiederholt oder gröblich verletzt,
3. sich herausstellt, daß der Gutachter die für die Erstattung von Gutachten
erforderliche Sachkunde oder Erfahrung nicht besitzt, oder
4. er hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken der Gebietskörperschaft, für
deren Bereich der Gutachterausschuß gebildet ist, befaßt wird (§ 192 Abs. 3 des
Baugesetzbuches).
(2) Ein Gutachter kann abberufen werden, wenn
1. er an einem Gutachten mitgewirkt hat, obwohl er von der Mitwirkung nach § 7 Abs. 4 ausgeschlossen war oder
2. ein anderer wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Bestellung eines Gutachters endet ohne Abberufung, wenn er sein Amt niederlegt.
(4) Die Bestellung als Vorsitzender endet mit Beendigung seiner Dienstzeit.
(5) Nach Ablauf des 65. Lebensjahres soll ein Gutachter nicht mehr bestellt werden.
§ 7
Besetzung der Gutachterausschüsse im Einzelfall
(1) Der Gutachterausschuß wird bei der Erstattung von Gutachten in der Besetzung mit dem
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und zwei ehrenamtlichen Gutachtern tätig.
In besonderen Fällen kann der Vorsitzende weitere Gutachter hinzuziehen.
(2) Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und Anfangs- und Endwerten nach § 154
Abs. 2 des Baugesetzbuches wird der Gutachterausschuß in der Besetzung mit dem
Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter und mindestens drei weiteren Gutachtern
tätig. Bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte muß der nach § 4
Abs. 3 bestellte Bedienstete des örtlich zuständigen Finanzamtes mitwirken.
(3) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses bestimmt die Gutachter, die im Einzelfall
tätig werden. Er soll sie möglichst in gleichmäßigem Umfang und regelmäßiger Folge
heranziehen. Die Gutachter sollen eine für die jeweilige Entscheidung erforderliche
besondere fachliche Befähigung und Sachkunde besitzen.
(4) Für den Ausschluß von Gutachtern gilt
§ 20 des
Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend. Die Gutachter haben den
Vorsitzenden über Ausschließungsgründe unverzüglich zu unterrichten.
§ 8
Verfahren
(1) Antragsberechtigt für Gutachten nach § 3 Abs. 2 Nr. 6
sind außer den Berechtigten nach § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuches auch der
jeweilige Mieter oder Pächter.
(2) Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens ist bei der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses einzureichen. Vor Befragen eines Sachverständigen durch den
Gutachterausschuß ist der Antragsteller zu hören.
(3) Die Gutachten werden von den mitwirkenden Gutachtern in gemeinsamer nichtöffentlicher
Sitzung beraten, zu welcher der Vorsitzende oder ein Stellvertreter einlädt. Die
Gutachter haben ihr Gutachten nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie sind an
Weisungen nicht gebunden.
(4) Die Gutachten werden mit Stimmenmehrheit beschlossen und von den mitwirkenden
Gutachtern unterzeichnet. Die Gutachten sind schriftlich zu erstatten und zu begründen.
Abweichende Auffassungen sind in der Sitzungsniederschrift aktenkundig zu machen. Die
Geschäftsstelle fertigt das Gutachten aus.
(5) Der Gutachterausschuß wird zur mündlichen Erläuterung der Gutachten vor Behörden
und Gerichten durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter des im Einzelfall tätig
gewordenen Gutachterausschusses vertreten. Der Vorsitzende oder Stellvertreter kann
jeweils einen anderen mitwirkenden Gutachter mit der Vertretung betrauen.
(6) Die rechtsgeschäftliche und gerichtliche Vertretung des Gutachterausschusses als
staatliche Einrichtung wird durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter wahrgenommen.
(7) Für die Beratung der Anfangs- und Endwerte nach § 154 Abs. 2 des
Baugesetzbuches und der Bodenrichtwerte nach § 196 des Baugesetzbuches gelten Abs. 3
Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 entsprechend.
§ 9
Vertraulichkeit, Auskünfte
(1) Die Kaufpreissammlung und die den Gutachterausschüssen übersandten Abschriften der
Verträge und sonstigen Rechtshandlungen nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuches sind
hinsichtlich ihres Inhalts und etwaiger ergänzender Angaben vertraulich zu behandeln. Die
Vertragsabschriften sind gesondert aufzubewahren. Es ist sicherzustellen, daß die
Kaufpreissammlung und die Abschriften der Verträge nur von den Mitarbeitern der
Geschäftsstelle oder den Mitgliedern des Gutachterausschusses eingesehen werden können.
Originaldaten können unter den Gutachterausschüssen zur Erfüllung ihrer Aufgaben
ausgetauscht werden.
(2) Behörden sind auf Antrag Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zu erteilen, wenn dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die öffentlich bestellten und vereidigten
Sachverständigen erhalten Auskünfte aus der Kaufpreissammlung, soweit sie diese zur
Erstattung von Wertgutachten benötigen. Sonstigen Stellen und Personen können Auskünfte
erteilt werden wenn sie ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen. Ein berechtigtes
Interesse ist in der Regel bei den in § 8 Abs. 1 genannten
Personen anzunehmen. Der Name und die Anschrift des Eigentümers oder sonstiger Personen,
die Rechte an Grundstücken haben, dürfen aus der Auskunft nicht erkennbar sein. Der
Empfänger darf die übermittelten Daten nur für den Zweck verwenden, für den ihm die
Auskünfte gegeben worden sind.
(3) Die Rechte auf Übermittlung der Kaufpreissammlung sowie auf die Vorlage von Urkunden
und Akten nach § 195 Abs. 2 des Baugesetzbuches bleiben unberührt.
§ 10
Entschädigung der Gutachter
(1) Die Gutachter erhalten eine Entschädigung wie gerichtlich bestellte Sachverständige
nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der jeweils
geltenden Fassung. Die im öffentlichen Dienst beschäftigten Gutachter werden
entsprechend entschädigt, soweit sie die Gutachtertätigkeit nicht als dienstliche
Angelegenheit wahrnehmen. Die Höhe der Entschädigung wird von der Geschäftsstelle des
Gutachterausschusses nach Anhörung des Vorsitzenden festgestellt.
(2) Entschädigungspflichtig ist der Träger der Verwaltung oder Einrichtung, der die
Aufgaben der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses wahrnimmt.
§ 11
Aufgaben des Vorsitzenden
Dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses werden folgende Aufgaben übertragen:
1. die Ausübung der Weisungsbefugnis des Gutachterausschusses gegenüber der
Geschäftsstelle bei den Aufgaben nach § 193 Abs. 3 des Baugesetzbuches,
2. die Wahrnehmung der Befugnisse des Gutachterausschusses nach § 197 Abs. 1 Satz
1 und 2 des Baugesetzbuches.
§ 12
Kaufpreissammlungen
(1) Die Verträge und sonstigen Rechtshandlungen nach § 195 Abs. 1 des
Baugesetzbuches sind vollständig zu erfassen. Sie sind so in die Kaufpreissammlung
aufzunehmen, daß die Eigentümer nicht erkennbar sind.
(2) Die Flurbereinigungsbehörden haben jährlich Daten eines Landerwerbs nach § 40,
§ 54 Abs. 2, § 55 Abs. 1, § 88 Nr. 4 und § 89 des
Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 547), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191), mitzuteilen.
(3) Die Kaufpreissammlungen bestehen mindestens aus einer Kaufpreiskartei (beschreibender
Nachweis). Daneben kann eine Kaufpreiskarte (kartenmäßiger Nachweis) geführt werden.
(4) Die Kaufpreiskarte soll den Zuschnitt der Grundstücke erkennen lassen. In die
Kaufpreiskarte sind die Rechtshandlungen, soweit sie zu einem Eigentumswechsel an
Grundstücken geführt haben, mit dem Zeitpunkt der Preisbestimmung, insbesondere des
Vertragsabschlusses, einzutragen.
(5) In der Kaufpreiskartei werden Vertragsmerkmale, wertbeeinflussende Umstände,
geeignete Ordnungsmerkmale und Objektgruppen der Rechtshandlungen vermerkt. Die Entgelte
sind auf die für die Objektgruppen geeigneten Vergleichsmaßstäbe zu beziehen.
(6) Vertragsmerkmale sind insbesondere die Vertragsart oder der sonstige Grund des
Rechtsübergangs, die Gruppen der Vertragsparteien, das Entgelt, die Zahlungsbedingungen
sowie Besonderheiten der Preisvereinbarung und ungewöhnliche oder persönliche
Verhältnisse.
(7) Wertbeeinflussende Umstände sind insbesondere Entwicklungszustand, Lage und Größe,
tatsächliche Nutzung und Art und Maß der zulässigen Nutzung des Grundstücks und bei
baulichen Anlagen Zustand, Alter, Bauvolumen und etwaiger Ertrag.
(8) Ordnungsmerkmale sind insbesondere die Angaben des Liegenschaftskatasters und des
Grundbuchs, die Bezeichnung der Gemeinde, Straße, Grundstücks- oder Hausnummer und die
Flurstückskoordinaten.
(9) Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken, für die nach den örtlichen
Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen.
(10) Die für die Wertermittlung bedeutsamen Daten, die den Gutachterausschüssen und
ihren Geschäftsstellen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt werden, sind nach
Weisung des Vorsitzenden des Gutachterausschusses zu erfassen und in die
Kaufpreissammlungen oder in ergänzende Datensammlungen (§ 3
Abs. 2 Nr. 1) aufzunehmen.
§ 13
Bodenrichtwerte
(1) Bodenrichtwerte sind nach Nutzungsart und Nutzungsmaß sowie nach Entwicklungsstand
des Bodens gegliedert, mindestens für bebautes Land und baureifes Land zu ermitteln.
Sofern der Erschließungsbeitrag preisbeeinflussend ist, ist zu kennzeichnen, ob sie sich
auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen.
Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen. Sie sind
für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im wesentlichen gleiche Nutzungs-
und Wertverhältnisse haben.
(2) Werden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten nach dem Baugesetzbuch
Bodenrichtwerte ermittelt, so ist der Zustand zu kennzeichnen, auf den sich die
Bodenrichtwerte beziehen.
(3) Bodenrichtwerte im Sinne des § 196 Abs. 1 Satz 5 des Baugesetzbuches, die auf
Antrag für einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln sind, kommen ausschließlich für
einzelne Gebiete der Gemeinde, wie Sanierungsgebiete in Betracht.
(4) Die Bodenrichtwerte sind mindestens zum Ende jedes ungeraden Kalenderjahres zu
ermitteln und in eine Bodenrichtwertkarte oder eine Liste einzutragen. Sie sind auch zum
Ende dazwischenliegender Jahre zu ermitteln, wenn dies zur Hauptfeststellung der
Einheitswerte des Grundbesitzes erforderlich ist.
(5) Für Gemeinden oder Teile von Gemeinden, für die eine ausreichende Zahl von
Kaufpreisen nicht vorliegt, kann eine Ermittlung der Bodenrichtwerte unterbleiben.
(6) Die Bodenrichtwerte sind bis zum 30. Juni jedes geraden Kalenderjahres für die Dauer
eines Monats in der Gemeinde öffentlich auszulegen. Ort und Zeit der Auslegung sind
ortsüblich bekanntzumachen. Die vorzeitige Bekanntmachung zwischenzeitlicher
Ermittlungsergebnisse ist nicht ausgeschlossen.
(7) Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über Bodenrichtwerte verlangen.
Hierauf ist in der Bekanntmachung nach Abs. 6 Satz 2 und 3 hinzuweisen.
§ 14
Übersichten über die Bodenrichtwerte
(1) Die ermittelten Richtwerte sind den Regierungspräsidien bis zum 30. Juni jedes
geraden Kalenderjahres mitzuteilen.
(2) In der Mitteilung sind die Richtwerte nach
1. bebautem Land,
2. baureifem Land
getrennt abzugeben.
(3) Die Richtwerte für baureifes Land sind nach der vorgesehenen allgemeinen Art der
baulichen Nutzung in
1. Wohnbauflächen,
2. gemischte Bauflächen,
3. gewerbliche Bauflächen
zu gliedern. Sie können auch nach der vorgesehenen besonderen Art der baulichen
Nutzung gegliedert werden.
(4) Die Mitteilung soll die Richtwerte einer Gemeinde umfassen. Sie soll bei Gemeinden,
die aus mehreren Ortsteilen bestehen, nach Ortsteilen zusammengestellt werden.
(5) Mitzuteilen sind ausgesuchte typische Richtwerte für gute, mittlere und mäßige
Lagen.
(6) Die Regierungspräsidien stellen für ihren Bereich Übersichten über die
mitgeteilten Richtwerte entsprechend der Gliederung nach den Abs. 2 bis 5 zusammen und
veröffentlichen diese bis zum Ende jedes geraden Kalenderjahres.
(7) Das für den Städtebau zuständige Ministerium kann von Geschäftsstellen auch
Mitteilungen an die Regierungspräsidien über Richtwerte, die nach anderen als den in
Abs. 2 bis 5 bestimmten Grundsätzen zu ermitteln sind, verlangen, insbesondere die
Ermittlung nach erschließungsbeitragsfreiern und erschließungsbeitragspflichtigem Land,
nach Geschoßwohnungsbau und Wohnflächen in Ein- und Zweifamilienhäusern, die Ermittlung
der Anzahl von Verkaufsfällen in der Stadt oder dem Kreis oder die Bezugnahme auf ein
Richtwertgrundstück.
§ 15
Gebühren
(1) Die Gebühren der Gutachterausschüsse für die Erstattung von Wertgutachten bemessen
sich nach den im Gutachten ermittelten Verkehrs- und sonstigen Werten des
Wertermittlungsobjektes.
(2) Bei Gutachten für ein Wertermittlungsobjekt mit Wertunterschieden oder mehreren
Werten (unterschiedliche Qualitätsmerkmale, verschiedene Wertermittlungsstichtage) wird
der Gebührenberechnung die Summe aller ermittelten Werte zugrunde gelegt.
(3) Die Gebühren betragen für unbebaute Grundstücke bei ermittelten Werten
1. bis 100 000,- DM
400,- DM
2. von 100 001,- DM bis200 000,- DM
650,- DM
3. von 200 001,- DM bis 300 000,- DM
800,- DM
4. von 300 001,- DM bis 400 000,- DM
950,- DM
5. von 400 001,- DM bis 500 000,- DM
1 100,- DM
6. von 500 001,- DM bis 750 000,- DM
1 400,- DM
7. von 750 001,- DM bis 1 000 000,- DM
1 650,- DM
8. von 1 000 001,- DM bis 1 500 000,- DM
1 960,- DM
9. von 1 500 001,- DM bis 2 000 000,- DM
2 200,- DM
für jede weiteren 500 000,- DM
110,- DM.
Die Werte sind jeweils auf volle Deutsche Mark aufzurunden.
(4) Für bebaute Grundstücke sowie bebaute oder unbebaute Teilflächen davon beträgt die
Gebühr das Zweifache der nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Gebühr.
(5) Für die Ermittlung anderer Werte, insbesondere für die Ermittlung des Wertes von
Rechten an Grundstücken, des Wertes eines grundstücksgleichen Rechts, der Höhe der
Entschädigung für andere Vermögensnachteile sowie von Miet- und Pachtverhältnissen
oder Gebäuderestwerten beträgt die Gebühr das Dreifache der nach Abs. 1 bis 3
ermittelten Gebühr. Dieser Gebührensatz gilt nur, wenn der Gutachtenauftrag
ausschließlich auf die Ermittlung des Wertes nach Satz 1 gerichtet ist.
(6) Für Wertgutachten über Wertänderungen bei Verfahren nach dem Vierten Teil des
Ersten Kapitels und nach dem Ersten und Zweiten Teil des Zweiten Kapitels des
Baugesetzbuches für eine größere Anzahl von Grundstücken (Wertzonen) wird, bezogen auf
ein gebiets- oder zonentypisches Grundstück, die Gebühr nach Abs. 2 und Abs. 3
ermittelt. Welches Grundstück typisch ist, entscheidet der Gutachterausschuß.
(7) Für die Überprüfung oder Fortschreibung eines Gutachtens, insbesondere wegen der
Änderung der Preis- oder Währungsverhältnisse bei unveränderten Qualitätsmerkmalen,
beträgt die Gebühr die Hälfte der nach Abs. 1 bis 6 ermittelten Gebühr.
(8) Wird der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens zurückgenommen, beträgt die Gebühr
je nach dem Stand der Bearbeitung 100,- Deutsche Mark bis zur Hälfte der vollen Gebühr.
Hat der Gutachterausschuß den Wert bereits ermittelt, ist die volle Gebühr zu erheben.
(9) Die Gebühr für Auskünfte nach § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuches beträgt für
einen Bewertungsfall
a) Grundgebühr
60,- Deutsche Mark,
b) Zuschlag je Auswertungsfall der Kaufpreissammlung
für unbebaute Grundstücke 15,- Deutsche Mark,
für bebaute Grundstücke 20,- Deutsche Mark.
(10) Die Gebühr für schriftliche Richtwertauskünfte beträgt 30,- Deutsche Mark je
Richtwert. Für die Überlassung von Bodenrichtwertkarten oder -listen sowie Übersichten
über die Bodenrichtwerte nach § 14 Abs. 1 beträgt die
Gebühr je nach Umfang und Aufwand 40,- Deutsche Mark bis 165,- Deutsche Mark je
Kartenblatt, Liste oder Übersicht.
(11) Die Gebühr für eine Zweitschrift eines Gutachtens beträgt 40,- Deutsche Mark, für
später beantragte Mehrausfertigungen 60,- Deutsche Mark.
(12) Die Regelungen der
§§ 2
bis 5 des Gesetzes über die Erhebung von Gebühren für die Erstattung von Wertgutachten
vom 13. März 1972 (GVBl. I S. 73) bleiben unberührt.
(13) Soweit für Gebühren nach Abs. 3 bis 11 Umsatzsteuer nach dem Umsatzsteuergesetz
zusätzlich zu erheben ist, wird sie in dem Bescheid gesondert ausgewiesen.
ZWEITER ABSCHNITT
Verfahren bei Umlegung und Grenzregelung
§ 16
Widerspruch
(1) Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches erlassener
Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des
Baugesetzbuches erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und
Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden sind.
(2) Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs. Der Widerspruch ist
innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden
ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den
Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 17
Entscheidung über den Widerspruch
(1) Hält die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, den Widerspruch für
begründet, hilft sie ihm ab; andernfalls erläßt sie einen Widerspruchsbescheid.
(2) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen und zuzustellen.
§ 18
Anwendung von Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Vorschriften der §§ 58, 71, 75 und 80 der Verwaltungsgerichtsordnung sind
entsprechend anzuwenden.
DRITTER ABSCHNITT
Zuständigkeiten, Weitergelten von Vorschriften
§ 19
Zuständigkeiten
(1) Höhere Verwaltungsbehörde im Sinne des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 17 Abs. 2, § 149 Abs. 4 Satz 1 und
§ 205 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches ist das Regierungspräsidium.
(2a) Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 3 des Baugesetzbuches ist
die untere Bauaufsichtsbehörde und in Verfahren nach § 68 der
Verwaltungsgerichtsordnung die Widerspruchsbehörde.
(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 177 Abs. 3 Satz 2 des Baugesetzbuches ist
die untere Denkmalschutzbehörde.
(4) Zuständige übergeordnete Behörde im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 2 des
Baugesetzbuches, zuständige Oberste Landesbehörde im Sinne von § 37 Abs. 2 Satz 3
und § 203 Abs. 4 Satz 1 des Baugesetzbuches und zuständige Behörde im Sinne des
§ 235 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuches in Verbindung mit § 171 Abs. 3 in der
bis zum 30. April 1993 geltenden Fassung des Baugesetzbuches ist das für den Städtebau
zuständige Ministerium.
(5) Der höheren Verwaltungsbehörde nach Abs. 1 wird die Befugnis nach § 203 Abs. 1
des Baugesetzbuches übertragen.
(6) Zuständig für die allgemeine Bestätigung als Sanierungsträger nach § 158
Abs. 3 des Baugesetzbuches oder als Entwicklungsträger nach § 167 Abs. 1 Satz 2 in
Verbindung mit § 158 Abs. 3 des Baugesetzbuches ist das für den Städtebau
zuständige Ministerium, im übrigen für die allgemeine Bestätigung im Bereich eines
Regierungspräsidiums oder die Bestätigung im einzelnen Fall einer Sanierungs- oder
Entwicklungsmaßnahme das Regierungspräsidium.
(7) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach
§ 213 des Baugesetzbuches
1. das Regierungspräsidium für Ordnungswidrigkeiten nach § 213 Abs. 1 Nr. 1 des
Baugesetzbuches, wenn es für den Erlaß des Verwaltungsaktes zuständig ist,
2. im übrigen in den Landkreisen der Landrat als Behörde der Landesverwaltung und in
den kreisfreien Städten der Magistrat.
Ist das für den Städtebau zuständige Ministerium für den Erlaß des
Verwaltungsaktes zuständig, so verbleibt es bei Ordnungswidrigkeiten nach § 213
Abs. 1 Nr. 1 des Baugesetzbuches bei seiner Zuständigkeit.