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Anlage

 

 

Prüfer und techn. Anlage/Einrichtung

Vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlicher Änderung

Wiederkehrende Prüffrist in Jahren, nicht mehr als

1. Prüfungen durch bauaufsichtlich anerkannte Sachverständige:    
1.1 lüftungstechnische Anlagen

X

3

1.2 CO-Warnanlagen in Großgaragen

X

1

1.3 elektrische Starkstromanlagen (ausgenommen in Mittelgaragen und Wohnungen in Hochhäusern)

X

3

1.4 Sicherheitsbeleuchtung und Ersatzstromversorgung

X

3

1.5 Brandmelde-, Alarm- und Gefahrenmeldeanlagen*)

X

3

1.6 ortsfeste, selbsttätige Feuerlöschanlagen*)

X

1

2. Prüfungen durch Sachkundige**):    
2.1 Rauchabzugseinrichtungen

X

3

2.2 ortsfeste, nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen

X

3

2.3 tragbare Feuerlöscher

-

2

2.4 automatische Schiebetüren in Rettungswegen

X

1

2.5 Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen (z.B. Türen, Tore)

X

3

2.6 Schutzvorhänge (zwischen Bühnen und Versammlungsräumen)

X

1

2.7 elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen

X

1

2.8 Blitzschutzanlagen***)

-

3

 

*) die Prüfungen können übergangsweise bis zum 30. Juni 1992 auch von Sachkundigen durchgeführt werden.

**) auch im Rahmen eines Überwachungsvertrages mit einem fachlich geeigneten Unternehmen oder einer technischen Prüfstelle.

***) ausgenommen Objekte, die auf Grund gewerberechtlicher Vorschriften durch Sachverständige zu prüfen sind.

 

     

 

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