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§ 1

Anwendungsbereich


Diese Verordnung gilt für die Prüfung haustechnischer Anlagen und Einrichtungen in

1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Nutzfläche von mehr als 2 000 m2 haben;

2. Ladenstraßenbereichen mit mehreren Verkaufsstätten, die unmittelbar oder über Rettungswege miteinander in Verbindung stehen und deren Verkaufsräume zusammen eine Nutzfläche von mehr als 2 000 m2 haben;

3. Garagen mit mehr als 100 m2 bis 1 000 m2 Nutzfläche (Mittelgaragen);

4. Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche (Großgaragen);

5. Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 100 Besucher faßt;

6. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200 Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die Prüfung haustechnischer Anlagen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher fassen, und ihre Rettungswege;

7. Gaststätten, wie Kantinen, Gasthöfe, Rasthäuser, Pensionen, Fremdenheime, Hotels, Motels, mit mehr als 400 Gastplätzen oder mehr als 60 Gastbetten;

8. Hochhäusern im Sinne von § 2 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung;

9. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit nicht ausschließlich Personen unterrichtet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;

10. Krankenhäusern;

11. Heimen nach dem Heimgesetz in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBI. I S. 764, 1069) und gleichartigen Einrichtungen für behinderte Volljährige;

12. sonstigen baulichen Anlagen, soweit die Prüfung durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall angeordnet worden ist.

Für andere als die in Satz 1 genannten baulichen Anlagen gilt die Verordnung ausschließlich für die Prüfung von Blitzschutzanlagen.

 

     

 

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