1. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume eine Nutzfläche von mehr als 2 000 m2
haben;
2. Ladenstraßenbereichen mit mehreren Verkaufsstätten, die unmittelbar oder über
Rettungswege miteinander in Verbindung stehen und deren Verkaufsräume zusammen eine
Nutzfläche von mehr als 2 000 m2 haben;
3. Garagen mit mehr als 100 m2 bis 1 000 m2 Nutzfläche
(Mittelgaragen);
4. Garagen mit mehr als 1 000 m2 Nutzfläche (Großgaragen);
5. Versammlungsstätten mit Bühnen oder überdachten Szenenflächen und
Versammlungsstätten für Filmvorführungen, wenn die Versammlungsstätte mehr als 100
Besucher faßt;
6. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln oder zusammen mehr als 200
Besucher fassen; bei Museen und ähnlichen Gebäuden gilt diese Verordnung nur für die
Prüfung haustechnischer Anlagen in Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucher
fassen, und ihre Rettungswege;
7. Gaststätten, wie Kantinen, Gasthöfe, Rasthäuser, Pensionen, Fremdenheime, Hotels,
Motels, mit mehr als 400 Gastplätzen oder mehr als 60 Gastbetten;
8. Hochhäusern im Sinne von § 2 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung;
9. allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, soweit nicht ausschließlich
Personen unterrichtet werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben;
10. Krankenhäusern;
11. Heimen nach dem Heimgesetz in der Fassung vom 23. April 1990 (BGBI. I S. 764, 1069)
und gleichartigen Einrichtungen für behinderte Volljährige;
12. sonstigen baulichen Anlagen, soweit die Prüfung durch die zuständige
Bauaufsichtsbehörde nach § 72 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung im Einzelfall
angeordnet worden ist.