§ 9
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gebäude
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die im Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen.
(2) Die sich aus der Anlage ergebenden Prüffristen rechnen bei bestehenden baulichen
Anlagen und Einrichtungen von dem Zeitpunkt an, an dem sie zuletzt geprüft worden sind.
Ist eine solche Prüfung bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.