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§ 9

Anwendung der Vorschriften auf bestehende Gebäude


(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten auch für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen.


(2) Die sich aus der Anlage ergebenden Prüffristen rechnen bei bestehenden baulichen Anlagen und Einrichtungen von dem Zeitpunkt an, an dem sie zuletzt geprüft worden sind. Ist eine solche Prüfung bisher nicht vorgenommen worden, so ist die erste Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

 

     

 

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