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aufgehoben; vgl. GVBl. 2004 I S. 56, GVBl. II 361-111 § 7

 

Verordnung über das Übereinstimmungszeichen
(Übereinstimmungszeichen-Verordnung - ÜZVO)

Vom 28. Oktober 1994
GVBl. I S. 666

Auf Grund des § 86 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 7 der Hessischen Bauordnung vom 20. Dezember 1993 (GVBI. I S. 655) wird verordnet:

 

§ 1


(1) Das Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) nach
§ 25 Abs. 4 der Hessischen Bauordnung besteht aus dem Großbuchstaben "Ü" und hat folgende Angaben zu enthalten:

1. Name des herstellenden Unternehmens,

2. Grundlage des Übereinstimmungsnachweises,

a) die Kurzbezeichnung der maßgebenden technischen Regeln und der für den Verwendungszweck wesentlichen Merkmale des Bauprodukts,

b) die Bezeichnung für eine "allgemeine bauaufsichtliche Zulassung" als "Z" und ihre Nummer,

c) die Bezeichnung für ein "allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis" als "P", die Bezeichnung der Prüfstelle und die Nummer des Prüfzeugnisses oder

d) die Bezeichnung "Zustimmung im Einzelfall" und die Behörde,

3. Bildzeichen oder Bezeichnung der Zertifizierungsstelle, sofern deren Einschaltung gefordert ist.

Diese Angaben sind auf der von dem Großbuchstaben umschlossenen Innenfläche oder unmittelbar daneben anzubringen.


(2) Der Großbuchstabe "Ü" muß mindestens 4,5 cm breit und 6 cm hoch sein. Seine Breite muß zur Höhe im Verhältnis von 1 : 1,33 stehen. Der Großbuchstabe "Ü" muß der folgenden Abbildung entsprechen:

 

 

 

(3) Wird das Ü-Zeichen auf dem Lieferschein angebracht, so darf von der Mindestgröße nach Abs. 2 Satz 1 abgewichen werden. Wird das Ü-Zeichen auf der Verpackung angebracht oder ist seine Anbringung nur auf dem Lieferschein möglich, darf es ohne die Angaben nach Abs. 1 und abweichend von der Mindestgröße nach Abs. 2 Satz 1 auf dem Bauprodukt angebracht werden.

 

§ 2


Diese Verordnung tritt am ersten Tage des dritten auf die
Verkündung folgenden Monats in Kraft.

 

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