Verordnung über die für die Gewährung von Wohngeld
zuständigen Stellen
Vom 4. Dezember 1970
GVBl. I S. 743
Auf Grund des § 30 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.
April 1965 (Bundesgesetzbl. I S. 178) wird verordnet:
§ 1
(1) Für die Bewilligung, Auszahlung und Rückforderung von Wohngeld sind die
Gemeindevorstände der Gemeinden mit 20 000 und mehr Einwohnern, im übrigen die
Kreisausschüsse der Landkreise zuständig. Sie erfüllen diese Aufgaben nach Weisung.
(2) Die Auszahlung des Wohngeldes kann mit Zustimmung des für die Durchführung des
Wohngeldgesetzes zuständigen Ministeriums auf eine andere Stelle übertragen werden.
§ 2
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk sich die Wohnung befindet, für die
ein Wohngeld beantragt wird.
§ 3
§ 4
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1971 in Kraft.