Reichssiedlungsgesetz
Vom 11. August 1919
RGBl. S. 1429
(§§ 1 bis 28)
§ 29
(1) Alle Geschäfte und Verhandlungen, die zur Durchführung von Siedlungsverfahren im
Sinne dieses Gesetzes dienen, sind, soweit sie nicht im Wege des ordentlichen
Rechtsstreits vorgenommen werden, von allen Gebühren ...
des Reichs, der Bundesstaaten und sonstigen öffentlichen Körperschaften befreit. ...
(2) Die Gebühren ... und Steuerfreiheit ist
durch die zuständigen Behörden ohne weitere Nachprüfung zuzugestehen, wenn das
gemeinnützige Siedlungsunternehmen ... versichert, daß ein Siedlungsverfahren im Sinne
des Reichssiedlungsgesetzes vorliegt und daß der Antrag oder die Handlung zur
Durchführung eines solchen Verfahrens erfolgt. Die
Versicherung unterliegt nicht der Nachprüfung durch die Finanzbehörden.
(§§ 30 und 31)
§ 32
Dieses Gesetz tritt mit dem Tage der Verkündung
in Kraft.