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Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen

Vom 15. Juni 1992
GVBl. I S. 222

Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 87) wird verordnet:

 

§ 1


In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden werden Ausgleichszahlungen nach § 1 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen erhoben.

 

§ 2


(1) Für die Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Höchstbeträge bestimmt:

 Mietenstufe

 Wohnungsgröße

 Baujahr 

 

 

 vor 1960 

 1960 - 1969 

 

 

 

A*

 

B*

 

 

A*

 

B*

 

 

Euro je

Wohnfl.

höchstens

... Euro

je Wohnung

Euro je

Wohnfl.

höchstens

... Euro

je Wohnung

Euro je

Wohnfl.

höchstens

... Euro

je Wohnung

Euro je

Wohnfl.

höchstens

... Euro

je Wohnung

 

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

bis 50 m²

mehr als 50 m² bis 80 m²

mehr als 80 m²

 

bis 50 m²

mehr als 50 m² bis 80 m²

mehr als 80 m²

 

bis 50 m²

mehr als 50 m² bis 80 m²

mehr als 80 m²

 

bis 50 m²

mehr als 50 m² bis 80 m²

mehr als 80 m²

 

 

5,00

4,50

4,00

 

6,00

5,20

4,80

 

6,90

6,00

5,70

 

7,80

6,50

6,40

 

 

225

320

-

 

260

384

-

 

300

456

-

 

325

512

-

 

 

4,20

4,30

3,80

 

5,00

4,90

4,60

 

5,50

5,30

5,00

 

6,00

5,50

5,40

 

 

-

304

-

 

245

368

-

 

265

400

-

 

275

432

-

 

 

5,00

4,50

3,90

 

6,80

5,50

4,80

 

7,50

6,30

5,80

 

8,50

6,90

6,50

 

 

225

312

-

 

275

384

-

 

315

464

-

 

345

520

-

 

 

4,50

4,50

3,80

 

5,30

5,10

4,70

 

6,30

5,50

5,40

 

6,90

5,50

5,30

 

 

-

304

-

 

255

376

-

 

275

432

-

 

275

424

-

 

 

*) Ausstattungsstandard:

A = Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung

B = sonstige Ausstattung

 

Mietenstufe

Wohnungsgröße

 Baujahr 

 

 

 1970 - 1979

 1980 - 1989

 1990 - 1999

 2000 und später

 

 

Euro je

Wohnfl.

höchstens

... Euro

je Wohnung

Euro je

Wohnfl.

höchstens

... Euro

je Wohnung

Euro je

Wohnfl.

höchstens

... Euro

je Wohnung

Euro je

Wohnfl.

höchstens

... Euro

je Wohnung

 

1

 

 

 

2

 

 

 

3

 

 

 

4

 

bis 50 m²

mehr als 50 m² bis 80 m²

mehr als 80 m²

 

bis 50 m²

mehr als 50 m² bis 80 m²

mehr als 80 m²

 

bis 50 m²

mehr als 50 m² bis 80 m²

mehr als 80 m²

 

bis 50 m²

mehr als 50 m² bis 80 m²

mehr als 80 m²

 

5,50

4,50

4,10

 

7,00

5,80

5,00

 

8,10

6,70

5,90

 

8,70

7,30

6,80

 

225

328

-

 

290

400

-

 

335

472

-

 

365

544

-

 

5,60

5,00

4,50

 

7,60

6,10

5,60

 

8,00

7,40

6,80

 

8,60

8,50

8,00

 

250

360

-

 

305

448

-

 

370

544

-

 

425

640

-

 

5,80

5,20

4,70

 

8,00

6,40

5,90

 

8,40

7,80

7,10

 

9,00

8,90

8,40

 

260

376

-

 

320

472

-

 

390

568

-

 

445

672

-

 

6,10

5,40

4,90

 

8,30

6,70

6,10

 

8,70

8,10

7,40

 

9,40

9,20

8,70

 

270

392

-

 

335

488

-

 

405

592

-

 

460

696

-

 

*) Ausstattungsstandard:

A = Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung

B = sonstige Ausstattung


(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu der jeweiligen Mietenstufe ergibt sich aus der Anlage.


(3) Enthält ein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und 558 d des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), für eine in Abs. 1 bezeichnete Wohnung einen niedrigeren Mittelwert der Mietspanne (ohne Betriebskosten) als den in Abs. 1 festgelegten Höchstbetrag, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Bei Mietspiegeln mit Grundmieten und ausstattungsbedingten Zu- und Abschlagsbeträgen werden für die maßgebende Miete als Ausstattung nur Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung berücksichtigt.


(4) Hat ein Wohnungsinhaber seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit Bad, Dusche, WC oder Sammelheizung ausgestattet oder dem Eigentümer oder sonstigen Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, sind diese Ausstattungsmerkmale bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Abs. 1 oder der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.


(5) Als Sammelheizung gilt eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des Gebäudes (Zentralheizung), der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder der Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger - insbesondere Wasser - mit Hilfe beliebiger Energiearten (zum Beispiel Kohle, Öl, Gas, Strom) erwärmt wird und an die die Wohn- und Schlafräume der Wohnungen angeschlossen sind. Als Sammelheizung gelten auch die Versorgung durch eigenständige gewerbliche Wärmelieferung, Nachtstromspeicherheizungen, Gaseinzelöfen, Kachelofen-Mehrraumheizungen und zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen. Wurde eine Wohnung so umfangreich modernisiert, dass sie nach Ausstattung und Beschaffenheit nahezu einem Neubau entspricht, ist sie ab dem Jahr des Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen in die diesem Jahr entsprechende Baualtersklasse einzuordnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für die Anwendung der Tabelle der Höchstbeträge in Abs. 1 als auch für die Anwendung eines Mietspiegels zur Beschränkung der Ausgleichszahlung.

 

§ 3


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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