|
| |
 

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes zum
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
Vom 15. Juni 1992
GVBl. I S. 222
Auf Grund des § 1 Abs. 2 und des § 9 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum
Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen vom 25. Februar 1992 (GVBl. I S. 87) wird
verordnet:
§ 1
In den in der Anlage aufgeführten Gemeinden werden Ausgleichszahlungen nach § 1
Abs. 1 des Hessischen Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen
erhoben.
§ 2
(1) Für die Beschränkung der Ausgleichszahlung nach § 8 Abs. 1 des Hessischen
Gesetzes zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen werden folgende Höchstbeträge bestimmt:
|
Mietenstufe |
Wohnungsgröße |
Baujahr |
|
|
|
vor 1960 |
1960 - 1969 |
|
|
|
A* |
B*
|
A* |
B* |
|
|
|
Euro je
m²
Wohnfl. |
höchstens
... Euro
je Wohnung |
Euro je
m²
Wohnfl. |
höchstens
... Euro
je Wohnung |
Euro je
m²
Wohnfl. |
höchstens
... Euro
je Wohnung |
Euro je
m²
Wohnfl. |
höchstens
... Euro
je Wohnung |
|
1
2
3
4 |
bis 50 m²
mehr als 50 m² bis 80 m²
mehr als 80 m²
bis 50 m²
mehr als 50 m² bis 80 m²
mehr als 80 m²
bis 50 m²
mehr als 50 m² bis 80 m²
mehr als 80 m²
bis 50 m²
mehr als 50 m² bis 80 m²
mehr als 80 m²
|
5,00
4,50
4,00
6,00
5,20
4,80
6,90
6,00
5,70
7,80
6,50
6,40
|
225
320
-
260
384
-
300
456
-
325
512
-
|
4,20
4,30
3,80
5,00
4,90
4,60
5,50
5,30
5,00
6,00
5,50
5,40
|
-
304
-
245
368
-
265
400
-
275
432
-
|
5,00
4,50
3,90
6,80
5,50
4,80
7,50
6,30
5,80
8,50
6,90
6,50
|
225
312
-
275
384
-
315
464
-
345
520
-
|
4,50
4,50
3,80
5,30
5,10
4,70
6,30
5,50
5,40
6,90
5,50
5,30
|
-
304
-
255
376
-
275
432
-
275
424
-
|
*) Ausstattungsstandard:
A = Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung
B = sonstige Ausstattung
|
Mietenstufe |
Wohnungsgröße |
Baujahr |
|
|
|
1970 - 1979 |
1980 - 1989 |
1990 - 1999 |
2000 und später |
|
|
|
Euro je
m²
Wohnfl. |
höchstens
... Euro
je Wohnung |
Euro je
m²
Wohnfl. |
höchstens
... Euro
je Wohnung |
Euro je
m²
Wohnfl. |
höchstens
... Euro
je Wohnung |
Euro je
m²
Wohnfl. |
höchstens
... Euro
je Wohnung |
|
1
2
3
4 |
bis 50 m²
mehr als 50 m²
bis 80 m²
mehr als 80 m²
bis 50 m²
mehr als 50 m²
bis 80 m²
mehr als 80 m²
bis 50 m²
mehr als 50 m²
bis 80 m²
mehr als 80 m²
bis 50 m²
mehr als 50 m²
bis 80 m²
mehr als 80 m² |
5,50
4,50
4,10
7,00
5,80
5,00
8,10
6,70
5,90
8,70
7,30
6,80 |
225
328
-
290
400
-
335
472
-
365
544
- |
5,60
5,00
4,50
7,60
6,10
5,60
8,00
7,40
6,80
8,60
8,50
8,00 |
250
360
-
305
448
-
370
544
-
425
640
- |
5,80
5,20
4,70
8,00
6,40
5,90
8,40
7,80
7,10
9,00
8,90
8,40 |
260
376
-
320
472
-
390
568
-
445
672
- |
6,10
5,40
4,90
8,30
6,70
6,10
8,70
8,10
7,40
9,40
9,20
8,70 |
270
392
-
335
488
-
405
592
-
460
696
- |
*) Ausstattungsstandard:
A = Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung
B = sonstige Ausstattung
(2) Die Zugehörigkeit einer Gemeinde zu der jeweiligen Mietenstufe ergibt sich aus der
Anlage.
(3) Enthält ein Mietspiegel im Sinne der §§ 558 c und 558 d des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 45), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239), für eine in Abs. 1 bezeichnete
Wohnung einen niedrigeren Mittelwert der Mietspanne (ohne Betriebskosten) als
den in Abs. 1 festgelegten Höchstbetrag, verringert sich der Höchstbetrag um den
Unterschiedsbetrag. Bei Mietspiegeln mit Grundmieten und ausstattungsbedingten
Zu- und Abschlagsbeträgen werden für die maßgebende Miete als Ausstattung nur
Bad oder Dusche, WC (innerhalb der Wohnung) und Sammelheizung berücksichtigt.
(4) Hat ein Wohnungsinhaber seine Wohnung mit Zustimmung des Eigentümers oder
sonstigen Verfügungsberechtigten auf eigene Kosten mit Bad, Dusche, WC oder
Sammelheizung ausgestattet oder dem Eigentümer oder sonstigen
Verfügungsberechtigten die Kosten für eine solche Maßnahme erstattet, sind diese
Ausstattungsmerkmale bei der Feststellung des Höchstbetrages nach Abs. 1 oder
der ortsüblichen Vergleichsmiete nach Abs. 3 nicht zu berücksichtigen.
(5) Als Sammelheizung gilt eine Heizungsanlage, bei der an einer Stelle des
Gebäudes (Zentralheizung), der Wirtschaftseinheit (Blockheizung) oder der
Wohnung (Etagenheizung) ein Wärmeträger - insbesondere Wasser - mit Hilfe
beliebiger Energiearten (zum Beispiel Kohle, Öl, Gas, Strom) erwärmt wird und an
die die Wohn- und Schlafräume der Wohnungen angeschlossen sind. Als
Sammelheizung gelten auch die Versorgung durch eigenständige gewerbliche
Wärmelieferung, Nachtstromspeicherheizungen, Gaseinzelöfen,
Kachelofen-Mehrraumheizungen und zentral versorgte Öl-Einzelofenheizungen. Wurde
eine Wohnung so umfangreich modernisiert, dass sie nach Ausstattung und
Beschaffenheit nahezu einem Neubau entspricht, ist sie ab dem Jahr des
Abschlusses der Modernisierungsmaßnahmen in die diesem Jahr entsprechende
Baualtersklasse einzuordnen. Die Sätze 1 bis 3 gelten sowohl für die Anwendung
der Tabelle der Höchstbeträge in Abs. 1 als auch für die Anwendung eines
Mietspiegels zur Beschränkung der Ausgleichszahlung.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


| |
|