Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen
in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf
Vom 21. Oktober 1994
GVBl. I S. 623
Auf Grund des § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 19. August
1994 (BGBI. S. 2167) wird verordnet:
§ 1
Benennungsrecht; Zuständigkeit
(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene
öffentlich geförderte Wohnung (§ 1 des Wohnungsbindungsgesetzes) in den in der
Anlage genannten Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen
Stelle benannt worden sind. Dies gilt auch für Genossenschaftswohnungen.
(2) Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Hat die
Gemeinde auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zugunsten einer anderen Gemeinde,
eines Landkreises oder eines Zweckverbandes auf die Ausübung ihres Benennungsrechts
verzichtet, sind diese insoweit zuständige Stelle. Für Verzichtserklärungen vor
Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Satz 2 auch ohne Einhaltung der Schriftform.
§ 2
Registrierung von Wohnungssuchenden
Die zuständige Stelle registriert Wohnberechtigte auf Antrag als Wohnungssuchende. Die
Registrierdauer kann befristet werden. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und ist auf
Antrag um jeweils ein Jahr zu verlängern, sofern die Wohnberechtigung weiterhin gegeben
ist.
§ 3
Benennung von Wohnungssuchenden
(1) Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte
Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die
zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich
sind. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung hat nach
sozialer Dringlichkeit der Bewerbung unter Berücksichtigung der Anforderungen des
§ 5 a Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes gilt für die Benennung sinngemäß. Das
Benennungsrecht ist bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens oder der Bezugsfertigkeit der
Wohnung auszuüben. Haben die Verfügungsberechtigten die zuständige Stelle nicht
unverzüglich schriftlich nach § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes informiert,
verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs. Wird das Benennungsrecht
nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 und 6 ausgeübt, dürfen die Verfügungsberechtigten
die Wohnung nach den Bestimmungen des § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes
Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.
(2) Um unausgewogene soziale Strukturen in bestimmten Wohnanlagen oder Stadtteilen zu
vermeiden, kann auch eine Gruppe von Wohnungssuchenden mit unterschiedlichen
Dringlichkeitsstufen benannt werden. Die Verfügungsberechtigten müssen sich in. diesem
Falle gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verpflichten, allen benannten
Wohnungssuchenden innerhalb einer angemessenen Frist eine Wohnung zu überlassen.
§ 4
Festlegung von Dringlichkeitsstufen
Die zuständige Stelle hat Merkmale zur Bestimmung der einzelnen Dringlichkeitsstufen
festzulegen. Eine Wohnungsbewerbung ist insbesondere dann sozial dringlich, wenn
Wohnungssuchende unzureichend untergebracht sind oder wenn sie ihren gegenwärtigen
Wohnraum auf Grund eines gerichtlichen Titels oder aus sonstigen zwingenden Gründen
räumen müssen. Bei der Bestimmung der sozialen Dringlichkeit dürfen auch die Dauer der
Gemeindezugehörigkeit, die Wartezeit und der Anlaß für die Wohnungsbewerbung
berücksichtigt werden. Dies gilt auch im Falle des Satz 2. Unberücksichtigt bleiben
solche Umstände, die Wohnungssuchende oder ihre Haushaltsangehörigen durch
vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben. Es ist auch
zulässig, Wohnungsbewerbungen von Wohnungssuchenden, die eine Benennung oder die
Anmietung der freien Wohnung ohne triftigen Grund ablehnen, einer niedrigeren
Dringlichkeitsstufe zuzuordnen oder diese von weiteren Benennungen auszuschließen.
§ 5
Ausnahmen
Die §§ 1 bis 4 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch
mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für
Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, sowie nicht für öffentlich
geförderte Wohnungen in Eigenheimen. Sie gelten ebenfalls nicht für
Genossenschaftswohnungen, wenn die Wohnungen im Bescheid über die erstmalige Bewilligung
der öffentlichen Mittel ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern vorbehalten worden
sind. Für die in Satz 1 und 2 genannten Wohnungen bleibt § 4 des
Wohnungsbindungsgesetzes unberührt.
§ 6
Aufhebung von Vorschriften; Übergangsregelung
(1) ...
(2) Die zuständigen Stellen dürfen jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach
Inkrafttreten dieser Verordnung Wohnungssuchende nach den bisher geltenden Vorschriften
registrieren und benennen.
§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
Anlage zu § 1