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Verordnung über die Überlassung von Sozialwohnungen in Gebieten mit erhöhtem Wohnungsbedarf

Vom 21. Oktober 1994
GVBl. I S. 623

Auf Grund des § 5 a des Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung vom 19. August 1994 (BGBI. S. 2167) wird verordnet:

 

§ 1

Benennungsrecht; Zuständigkeit


(1) Verfügungsberechtigte dürfen eine frei oder bezugsfertig werdende neugeschaffene öffentlich geförderte Wohnung (§ 1 des Wohnungsbindungsgesetzes) in den in der Anlage genannten Gemeinden nur Wohnungssuchenden überlassen, die von der zuständigen Stelle benannt worden sind. Dies gilt auch für Genossenschaftswohnungen.


(2) Zuständige Stelle ist die Gemeinde, in der sich die Wohnung befindet. Hat die Gemeinde auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung zugunsten einer anderen Gemeinde, eines Landkreises oder eines Zweckverbandes auf die Ausübung ihres Benennungsrechts verzichtet, sind diese insoweit zuständige Stelle. Für Verzichtserklärungen vor Inkrafttreten dieser Verordnung gilt Satz 2 auch ohne Einhaltung der Schriftform.

 

§ 2

Registrierung von Wohnungssuchenden


Die zuständige Stelle registriert Wohnberechtigte auf Antrag als Wohnungssuchende. Die Registrierdauer kann befristet werden. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und ist auf Antrag um jeweils ein Jahr zu verlängern, sofern die Wohnberechtigung weiterhin gegeben ist.

 

§ 3

Benennung von Wohnungssuchenden


(1) Die zuständige Stelle hat den Verfügungsberechtigten mindestens drei wohnberechtigte Wohnungssuchende zur Auswahl zu benennen, bei denen die Voraussetzungen erfüllt sind, die zur Erlangung einer Bescheinigung nach § 5 des Wohnungsbindungsgesetzes erforderlich sind. Der Vorlage einer solchen Bescheinigung bedarf es nicht. Die Benennung hat nach sozialer Dringlichkeit der Bewerbung unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 5 a Satz 3 des Wohnungsbindungsgesetzes zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 des Wohnungsbindungsgesetzes gilt für die Benennung sinngemäß. Das Benennungsrecht ist bis zum Zeitpunkt des Freiwerdens oder der Bezugsfertigkeit der Wohnung auszuüben. Haben die Verfügungsberechtigten die zuständige Stelle nicht unverzüglich schriftlich nach § 4 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgesetzes informiert, verlängert sich die Benennungsfrist um die Dauer des Verzugs. Wird das Benennungsrecht nicht innerhalb der Frist nach Satz 5 und 6 ausgeübt, dürfen die Verfügungsberechtigten die Wohnung nach den Bestimmungen des § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes Wohnungssuchenden zum Gebrauch überlassen.


(2) Um unausgewogene soziale Strukturen in bestimmten Wohnanlagen oder Stadtteilen zu vermeiden, kann auch eine Gruppe von Wohnungssuchenden mit unterschiedlichen Dringlichkeitsstufen benannt werden. Die Verfügungsberechtigten müssen sich in. diesem Falle gegenüber der zuständigen Stelle schriftlich verpflichten, allen benannten Wohnungssuchenden innerhalb einer angemessenen Frist eine Wohnung zu überlassen.

 

§ 4

Festlegung von Dringlichkeitsstufen


Die zuständige Stelle hat Merkmale zur Bestimmung der einzelnen Dringlichkeitsstufen festzulegen. Eine Wohnungsbewerbung ist insbesondere dann sozial dringlich, wenn Wohnungssuchende unzureichend untergebracht sind oder wenn sie ihren gegenwärtigen Wohnraum auf Grund eines gerichtlichen Titels oder aus sonstigen zwingenden Gründen räumen müssen. Bei der Bestimmung der sozialen Dringlichkeit dürfen auch die Dauer der Gemeindezugehörigkeit, die Wartezeit und der Anlaß für die Wohnungsbewerbung berücksichtigt werden. Dies gilt auch im Falle des Satz 2. Unberücksichtigt bleiben solche Umstände, die Wohnungssuchende oder ihre Haushaltsangehörigen durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten herbeigeführt haben. Es ist auch zulässig, Wohnungsbewerbungen von Wohnungssuchenden, die eine Benennung oder die Anmietung der freien Wohnung ohne triftigen Grund ablehnen, einer niedrigeren Dringlichkeitsstufe zuzuordnen oder diese von weiteren Benennungen auszuschließen.

 

§ 5

Ausnahmen


Die §§ 1 bis 4 gelten nicht für öffentlich geförderte Wohnungen, deren Bau auch mit einem Arbeitgeberdarlehen oder mit einem Darlehen aus Wohnungsfürsorgemitteln für Angehörige des öffentlichen Dienstes gefördert wurde, sowie nicht für öffentlich geförderte Wohnungen in Eigenheimen. Sie gelten ebenfalls nicht für Genossenschaftswohnungen, wenn die Wohnungen im Bescheid über die erstmalige Bewilligung der öffentlichen Mittel ausschließlich Genossenschaftsmitgliedern vorbehalten worden sind. Für die in Satz 1 und 2 genannten Wohnungen bleibt § 4 des Wohnungsbindungsgesetzes unberührt.

 

§ 6

Aufhebung von Vorschriften; Übergangsregelung


(1) ...


(2) Die zuständigen Stellen dürfen jedoch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung Wohnungssuchende nach den bisher geltenden Vorschriften registrieren und benennen.

 

§ 7

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

 

  

Anlage zu § 1

 

Gemeinden
A. Regierungsbezirk Darmstadt
I. Kreisfreie Stadt Darmstadt
Frankfurt am Main
Wiesbaden
II. Landkreis
Bergstraße Bensheim
Heppenheim (Bergstraße)
Lampertheim
Lorsch
Viernheim
Zwingenberg
Darmstadt-Dieburg Babenhausen
Bickenbach
Groß-Umstadt
Mühltal
Pfungstadt
Reinheim
Seeheim-Jugenheim
Weiterstadt
Groß-Gerau Biebesheim am Rhein
Bischofsheim
Gernsheim
Ginsheim-Gustavsburg
Kelsterbach
Mörfelden-Walldorf
Nauheim
Riedstadt
Hochtaunuskreis Bad Homburg v. d. Höhe
Königstein im Taunus
  Kronberg im Taunus
Steinbach (Taunus)
Usingen
Main-Kinzig-Kreis Hanau
Langenselbold
Maintal
Main-Taunus-Kreis Eschborn
Hattersheim am Main
Hochheim am Main
Schwalbach am Taunus
Sulzbach (Taunus)
Offenbach Dietzenbach
Dreieich
Egelsbach
Langen (Hessen)
Mühlheim am Main
Neu-Isenburg
Obertshausen
Rodgau
Rödermark
Seligenstadt
Rheingau-Taunus-Kreis Bad Schwalbach
Idstein
Niedernhausen
Wetteraukreis Bad Vilbel
Büdingen
B. Regierungsbezirk Gießen
Landkreis
Lahn-Dill-Kreis Braunfels
Wetzlar
C. Regierungsbezirk Kassel
I. Kreisfreie Stadt Kassel
II. Landkreis
Werra-Meißner-Kreis Hessisch Lichtenau

 

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