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Verordnung zur Ausführung des Reichssiedlungsgesetzes

Vom 18. November 2002
GVBl. I S. 689

Verkündet am 25. November 2002

 

§ 1

Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes werden bestimmt:

1. die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gehöftes mit oder ohne Wohnhaus an einem anderen Standort anstelle des bisherigen Gehöftes,

2. der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder einer Hofstelle anstelle einer Maßnahme nach Nr. 1,

3. die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem weiterhin am bisherigen Standort bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen,

4. umfassende Neu-, Um- und Ausbauten der Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes,

5. sonstige betreuungspflichtige Maßnahmen im Rahmen der Agrarinvestitionstörderung,

soweit diese Maßnahmen unter Mitwirkung der Siedlungsbehörde durchgeführt werden.
 

§ 2


Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird auf 0,5 ha festgesetzt.

 

§ 3


(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde für die Aufgaben der Siedlung.


(2) Die Landrätin oder der Landrat, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf- und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise ist Siedlungsunternehmen nach § 1 und Siedlungsbehörde im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.

 

§ 4


Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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