



Verordnung zur Ausführung des
Reichssiedlungsgesetzes
Vom 18. November 2002
GVBl. I S. 689
Verkündet am 25. November 2002
§ 1
Als Siedlung im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes werden
bestimmt:
1. die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gehöftes
mit oder ohne Wohnhaus an einem anderen Standort anstelle des bisherigen
Gehöftes,
2. der Erwerb eines bestehenden Betriebes oder einer
Hofstelle anstelle einer Maßnahme nach Nr. 1,
3. die Ausgliederung eines Betriebszweiges aus einem
weiterhin am bisherigen Standort bestehenden landwirtschaftlichen Unternehmen,
4. umfassende Neu-, Um- und Ausbauten der
Wirtschaftsgebäude eines landwirtschaftlichen Betriebes,
5. sonstige betreuungspflichtige Maßnahmen im Rahmen der
Agrarinvestitionstörderung,
soweit diese Maßnahmen unter Mitwirkung der
Siedlungsbehörde durchgeführt werden.
§ 2
Die Mindestgröße der Grundstücke, die dem Vorkaufsrecht nach § 4 Abs. 1 des
Reichssiedlungsgesetzes unterliegen, wird auf 0,5 ha festgesetzt.
§ 3
(1) Das für Landwirtschaft zuständige Ministerium ist oberste Landesbehörde für
die Aufgaben der Siedlung.
(2) Die Landrätin oder der Landrat, der in § 1 des Gesetzes zum Vollzug von
Aufgaben in den Bereichen der Landwirtschaft, der Landschaftspflege, der Dorf-
und Regionalentwicklung und des ländlichen Tourismus vom 21. März 2005 (GVBl. I
S. 229, 233) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführten Landkreise ist Siedlungsunternehmen nach § 1 und Siedlungsbehörde
im Sinne des Reichssiedlungsgesetzes.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.


