



Verordnung zur Durchführung des
Wohnraumförderungsgesetzes
(DVWoFG)
Vom 19. März 2003
GVBl. I S. 100
Aufgrund des § 9 Abs. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes vom 13. September 2001
(BGBl. I S. 2376), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S.
2690), wird verordnet:
§ 1
(1) Die Einkommensgrenzen für durch die Förderung von Mietwohnraum begünstigte
Haushalte betragen abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes für einen Einpersonenhaushalt 13 200 Euro jährlich
und für einen Zweipersonenhaushalt 19 800 Euro jährlich, zuzüglich 4 510 Euro
jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person. Abweichend von § 9 Abs.
2 Satz 2 des Wohnraumförderungsgesetzes erhöht sich die Einkommensgrenze nach
Satz 1 für jedes zum Haushalt rechnende Kind im Sinne des § 32 Abs. 1 bis 5 des
Einkommensteuergesetzes um weitere 550 Euro jährlich.
(2) Die Einkommensgrenzen für durch die Förderung der Bildung selbst genutzten
Wohneigentums begünstigte Haushalte betragen abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 1
des Wohnraumförderungsgesetzes für einen Einpersonenhaushalt 20 000 Euro
jährlich und für einen Zweipersonenhaushalt 28 000 Euro jährlich zuzüglich 6 600
Euro jährlich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person. Abs. 1 Satz 2 gilt
entsprechend.
§ 2
Die für das Wohnungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister wird ermächtigt, die in § 1 festgelegten Einkommensgrenzen durch
Rechtsverordnung im Rahmen der Ermächtigung des § 9 Abs. 3 Satz 1 des
Wohnraumförderungsgesetzes abzuändern.
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft und am 31. Dezember 2009 außer Kraft.


