Gesetz über die Wiedereinführung der
Katasterfortschreibungsgebühren
Vom 10. Januar 1946
GVBl. S. 88
§ 1
Für die katasteramtliche Fortschreibung derjenigen Liegenschaften und Gebäude, in deren
Eigentumsverhältnis ein Wechsel eintritt, haben die Erwerber eine Fortschreibungsgebühr
zur Staatskasse zu entrichten. Die Gebührensätze werden in der Höhe festgesetzt, daß
sie die Kosten der Fortschreibung decken.
§ 2
Eine Fortschreibungsgebühr wird nicht erhoben:
1. wenn der Eigentümer im Grundbuch gebührenfrei eingetragen wird;
2. wenn die Fortschreibung aus Anlaß der Veräußerung der nicht im Grundbuch
eingetragenen Liegenschaften und Gebäude stattfindet.
§ 3
Die entgegenstehenden Bestimmungen des RdErl. d. RMdI. v. 6.12.1943 - I Verm. 8482
II/43-6856 (RMBliV. 1943 S. 1912) und des RdErl. d. PrFM. v. 3.3.1944 - KV 2.418/43
(PrFMBI. 1944 S. 83) werden aufgehoben.
§ 4
(1) Die Gebühr für die Übernahme von Veränderungen in den Eigentumsverhältnissen
in das Liegenschaftskataster (Katasterfortschreibungsgebühr) beträgt ein Zehntel
der vollen Gebühr nach § 32 der Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt III,
Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122).
(2) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird nach dem Wert berechnet, nach dem die
Gebühr für die Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben wird.
(3) Die Katasterfortschreibungsgebühr wird zusammen mit den Kosten der
Eintragung des Eigentümers in das Grundbuch erhoben.
§ 5
Der Ansatz der Katasterfortschreibungsgebühr kann nach Maßgabe des § 14 der
Kostenordnung angefochten werden.
§ 6
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.