ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften
§ 1
Rechtsstellung
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist ein Teil des öffentlichen
Vermessungswesens. Er übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(2) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer als solcher zugelassen ist.