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ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Vorschriften

 

§ 1

Rechtsstellung


(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist ein Teil des öffentlichen Vermessungswesens. Er übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe.


(2) Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur ist, wer als solcher zugelassen ist.

 

     

 

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