§ 19
Zurücknahme der Zulassung
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
1. sie durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
2. nachträglich bekannt wird, daß im Zeitpunkt der Zulassung eine der Voraussetzungen
nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 nicht gegeben war oder ein
Versagungsgrund nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 vorlag und noch
fortbesteht oder einer der Versagungsgründe nach § 3 Abs. 3 Nr.
1 bis 3 vorlag,
3. eine der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 5
wegfällt oder Umstände eintreten, die eine Versagung nach § 3
Abs. 2 Nr. 2 oder 3, Abs. 3 Nr. 1 bis 3 rechtfertigen würden.
(2) Die Zulassung kann zurückgenommen werden, wenn der Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieur die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit im Sinne des § 3 Abs. 3 Nr. 4, 5 oder 6 nicht mehr besitzt.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist vor der Zurücknahme der Zulassung
zu hören.
(4) Die Zurücknahme wird von der für die Zulassung von Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieuren zuständigen Behörde ausgesprochen.