1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster
übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten, Abmarkungsmängel zu beheben sowie an
den Arbeiten der Landesvermessung mitzuwirken,
2. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen
festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,
3. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger aufzutreten.