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§ 2

Aufgaben


(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist neben den behördlichen Vermessungsstellen befugt,

1. Vermessungen, deren Ergebnisse dazu bestimmt sind, in das Liegenschaftskataster übernommen zu werden, auszuführen und auszuwerten, Abmarkungsmängel zu beheben sowie an den Arbeiten der Landesvermessung mitzuwirken,

2. Tatbestände, die am Grund und Boden durch vermessungstechnische Ermittlungen festgestellt werden, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden,

3. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger aufzutreten.


(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf außerhalb des öffentlich-rechtlichen Beleihungsverhältnisses auch andere Aufgaben auf allen Gebieten des Vermessungswesens wahrnehmen, insbesondere beratend und gutachtlich tätig sein, soweit er auf Grund seiner Ausbildung und Berufserfahrung sachkundig ist. Auch bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ist er verpflichtet, zur Aktualität des Liegenschaftskatasters beizutragen.

 

     

 

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