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§ 9

Durchführung der Aufgaben


(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig, soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.


(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf Aufträge, die sich auf Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beziehen, nicht ohne ausreichenden Grund ablehnen.


(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, die einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Er hat seine Arbeiten in angemessener Frist sachgemäß und wirtschaftlich zweckmäßig auszuführen.


(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann sich der Mitwirkung geeigneter Fachkräfte bedienen, soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen für die Beurkundung der Tatbest4zde nicht selbst vorzunehmen hat und soweit die wirksame Überwachung der Arbeiten durch ihn persönlich gewährleistet ist.


(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderen Arbeitsergebnisse verantwortlich; er hat ihre Richtigkeit zu bescheinigen.

 

     

 

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