§ 9
Durchführung der Aufgaben
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur wird nur im Auftrag tätig,
soweit im Einzelfall durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf Aufträge, die sich auf
Vermessungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 beziehen, nicht ohne
ausreichenden Grund ablehnen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, die einschlägigen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Er hat seine Arbeiten in angemessener
Frist sachgemäß und wirtschaftlich zweckmäßig auszuführen.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann sich der Mitwirkung geeigneter
Fachkräfte bedienen, soweit er die vermessungstechnischen Ermittlungen für die
Beurkundung der Tatbest4zde nicht selbst vorzunehmen hat und soweit die wirksame
Überwachung der Arbeiten durch ihn persönlich gewährleistet ist.
(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist für die Richtigkeit der
angefertigten Vermessungsschriften, Zeichnungen, Pläne und anderen Arbeitsergebnisse
verantwortlich; er hat ihre Richtigkeit zu bescheinigen.