Zweiter Abschnitt
Grenzfeststellung und Abmarkung
§ 7
Grundstücksgrenzen
(1) Grundstücksgrenzen sollen durch Grenzmarken dauerhaft gekennzeichnet (abgemarkt)
sein, soweit die Grenzen nicht bereits durch Gebäude- oder Mauerecken oder in anderer
Weise hinreichend erkennbar festgelegt sind. Ungeeignete Grenzmarken sind durch neue zu
ersetzen, entbehrliche zu entfernen.
(2) Die Abmarkung geschieht auf Antrag.
(3) Abmarkungsmängel können auch ohne Antrag behoben werden, wenn sie anläßlich von
Katastervermessungen oder der Absteckung von Gebäuden in unmittelbarer Abhängigkeit von
Grundstücksgrenzen festgestellt werden. Kostenschuldner ist der Eigentümer des
Grundstücks zum Zeitpunkt der Vermessung.
(4) Die Grenzen von Grundstücken, die im Rahmen öffentlich-rechtlicher Verfahren
entstehen, werden bei ihrer erstmaligen Vermessung abgemarkt.
(5) Gerichtlich bestimmte Grenzen werden abgemarkt, wenn das rechtskräftige Urteil bei
der Katasterbehörde eingeht. Satz 1 gilt entsprechend bei gerichtlichen Vergleichen.
(6) Die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der Minister
wird ermächtigt, die Form der Grenzen und die Art der Abmarkung sowie Ausnahmen von Abs.
1 und 4 durch Rechtsverordnung zu regeln.
(7) Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.