aufgehoben; vgl.
GVBl. 2007 I S. 548
Verordnung über die Abmarkung von Grundstücksgrenzen
(Abmarkungsverordnung - AbmVO -)
Vom 9. Dezember 1992
GVBl. I S. 637
Auf Grund des
§ 7 Abs. 6
des Hessischen Vermessungsgesetzes vom 2. Oktober 1992 (GVBl. I S. 453) wird
verordnet:
Erster Abschnitt
Grenzen
§ 1
Form der Grenzen
(1) Grundstücksgrenze ist in der Regel die gradlinige Verbindung zweier Grenzpunkte.
(2) Wird eine Grundstücksgrenze durch einen Kreisbogenabschnitt gebildet, so ist dieser
durch die Angabe des Radius und mindestens dreier Grenzpunkte (Bogenanfangs-, Scheitel-
und Endpunkt) festzulegen.
(3) Andere Krümmungsverhältnisse der Grenzlinie sind nicht zugelassen.
Erforderlichenfalls ist der Grenzverlauf, insbesondere an Straßen, durch Zerlegen in
entsprechend kleinere Grenzabschnitte mit geradlinigen oder kreisförmigen Grenzlinien
festzulegen.
Zweiter Abschnitt
Art der Abmarkung
§ 2
Beschaffenheit der Grenzmarken
(1) Für die dauerhafte Abmarkung von Grenzen können verwendet werden:
1. natürliche Steine oder Betonsteine
Diese müssen wetterbeständig, dauerhaft und mindestens 60 cm lang sein. Der Querschnitt
des Kopfes soll möglichst quadratisch sein und eine Seitenlänge von etwa 12 cm haben.
2. Kunststoffmarken
Kunststoffmarken sollen ebenfalls mindestens 60 cm lang und so beschaffen sein, daß sie
bei Stößen möglichst in ihrem Schaft horizontal abknicken. Der über dem Boden
verbleibende Kopf der Marke soll quadratischen Querschnitt mit einer Mindestkantenlänge
von 10 cm haben.
3. Bolzen, Rohre, Nägel, Klebemarken, Meißelzeichen
4. dauerhafte Pfähle
In sumpfigem Gelände können dauerhafte Pfähle verwendet werden, die mindestens 1 m lang
sind; ihr Durchmesser muß wenigstens 10 cm betragen.
(2) Bestehen zur Abmarkung der Landesgrenze besondere Vereinbarungen, so sind Grenzmarken
nach der vereinbarten Art und Größe zu verwenden.
§ 3
Unterirdische Sicherung
Werden natürliche Steine, Betonsteine oder Kunststoffmarken zur Abmarkung verwendet, so
sind diese - soweit möglich - durch eine zusätzliche Markierung unterirdisch zu sichern.
Dritter Abschnitt
Ausnahmen von der Abmarkungspflicht
§ 4
Grundsätze
(1) Von der Verpflichtung, Grundstücksgrenzen dauerhaft durch Grenzmarken oder in anderer
geeigneter Weise zu kennzeichnen, werden ausgenommen
1. Grenzen zwischen Grundstücken, die dem Gemeingebrauch dienen,
2. Grenzen, die am oder im Bett von Gewässern verlaufen und den natürlichen
Veränderungen des Gewässers folgen,
3. Grenzen von Holzabfuhrwegen, die durch geschlossene Waldungen führen, sofern die
Grundstücke beiderseits des Weges ein und demselben Eigentümer gehören,
4. Grenzen zwischen Grundstücken ein und desselben Eigentümers, wenn die Grundstücke
gebildet werden oder gebildet worden sind, um eine unterschiedliche Belastung zu
ermöglichen oder eine unterschiedliche Nutzung abzugrenzen, und die Grundstücke
weiterhin eine wirtschaftliche Einheit bilden,
5. Grenzen zwischen Grundstücken von Eheleuten sowie von Eigentümern, die in gerader
Linie miteinander verwandt sind, wenn die Grundstücke eine wirtschaftliche Einheit
bilden,
6. Grenzen zwischen Grundstücken, die zusammenhängend und großflächig
bewirtschaftet oder stillgelegt werden, wenn diese Bewirtschaftung oder Stillegung auf
Vertrag oder Gesetz beruht,
7. Grenzen von Grundstücken, wenn diese nach
§ 68
Abs. 4 Satz 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBI.
I S. 114), geändert durch Gesetz vom 26. Juni 1990 (GVBI. I S. 197), gebildet werden,
8. Grenzen von Grundstücken, die zur Abwicklung eines Verfahrens nach dem
Flurbereinigungsgesetz oder einer Umlegung nach dem Baugesetzbuch vorübergehend gebildet
werden.
(2) Im Falle des Abs. 1 Nr. 6 können auch vorhandene Grenzmarken entfernt werden, wenn
sie die zusammenhängende Bewirtschaftung erschweren.
(3) Auf die Wiederherstellung verlorengegangener Grenzmarken in bebauten Gebieten kann
verzichtet werden, wenn die Grenzen durch dauerhafte Grenzeinrichtungen gekennzeichnet
sind.
§ 5
Zurückstellung der Abmarkung
Die Abmarkung kann zurückgestellt werden, wenn die Gefahr besteht, daß die neuen
Grenzmarken durch unmittelbar folgende Baumaßnahmen verschüttet oder erheblich
beschädigt werden oder verloren gehen.
§ 6
Vermessungstechnische Voraussetzungen
Ausnahmen von der Abmarkungspflicht und die Zurückstellung der Abmarkung sind nur dann
zulässig, wenn die in Betracht kommenden Grenzpunkte anhand des Katasternachweises
vermessungstechnisch eindeutig festgestellt werden können.
Vierter Abschnitt
§ 7
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.