


Verordnung zur Durchführung der
Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure
(DVOzB0-ÖbVI)
Vom 27. November 2001
GVBl. I S. 547
Aufgrund der
§ 4 Abs. 1, § 14 Abs. 2 und
§ 27 der
Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BO-ÖbVI)
vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.
Oktober 2001 (GVBl. I S. 434), wird verordnet:
§ 1
Zulassungsbehörde,
Aufsichtsbehörde
(1) Zulassungsbehörde nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 BO-ÖbVI ist die
obere Kataster- und Vermessungsbehörde.
(2) Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde werden der oberen Kataster- und
Vermessungsbehörde
übertragen.
§ 2
Arbeitsgemeinschaften
Arbeitsgemeinschaften mit Personen, die nicht Öffentlich bestellte
Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure sind, mit dem Ziel einer gemeinsamen
Berufsausübung sind unzulässig.
§ 3
Vertretung
(1) Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen oder -ingenieure, die länger
als vier Wochen abwesend oder aus anderen Gründen verhindert sind, ihren Beruf
auszuüben, haben ihre Vertretung sicherzustellen.
(2) Für die Dauer der Abwesenheit oder Verhinderung kann die Vertretung einer
anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem anderen
-ingenieur oder einer Person nach Maßgabe des Abs. 4 übertragen werden; die
Vertretungsregelung ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In einer
Arbeitsgemeinschaft ist die Anzeige nicht erforderlich.
(3) Unterlässt es eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder ein
-ingenieur, für eine Vertretung zu sorgen, so hat die Aufsichtsbehörde eine
Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen. Die zur Vertretung vorgesehene
Person darf die Bestellung nur aus wichtigem Grund ablehnen.
(4) Soll einer Person, die die Zulassungsvoraussetzungen nach
§ 3 Abs.
1 Nr. 1 bis 4 sowie 6 und 7 BO-ÖbVI erfüllt, die Vertretung Übertragen werden, ist sie erstmalig
von der Aufsichtsbehörde zu bestellen und nach
§ 6 BO-ÖbVI zu vereidigen.
§ 4
Geschäftsabwicklung bei
Erlöschen der Zulassung
(1) Die Bestellung einer Person zur Abwicklung der Geschäfte bei Erlöschen der
Zulassung (§ 20 Satz 1 BO-ÖbVI) obliegt der Aufsichtsbehörde nach Anhörung der
Berufsvertretung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und
-ingenieure.
(2) Die beauftragte Person wird auf eigene Rechnung tätig. Ihr steht die
Vergütung zu, soweit sie aus ihrer Tätigkeit nach der Beauftragung entstanden
ist. Sie muss sich jedoch im Verhältnis zum Auftraggeber die vor ihrer
Beauftragung gezahlten Vorschüsse anrechnen lassen, Sie ist berechtigt,
ausstehende Vergütungsforderungen im eigenen Namen geltend zumachen.
(3) Wird die Geschäftsstelle einer Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder eines -ingenieurs aufgelöst, so entscheidet die
Aufsichtsbehörde über den Verbleib der aus der Berufsausübung entstandenen
Unterlagen.
§ 5
Vermessungsbefugnis für
Fachkräfte
(1) Bei Vermessungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BO-ÖbVI dürfen nur solche Fachkräfte
mitwirken, für die der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder dem
-ingenieur eine besondere Befugnis erteilt worden ist (Vermessungsbefugnis).
(2) Die Vermessungsbefugnis wird auf Antrag der Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurin oder dem -ingenieur von der Aufsichtsbehörde erteilt.
(3) Die Vermessungsbefugnis wird nur für Fachkräfte erteilt, die
1. in einem ständigen Arbeitnehmerverhältnis zur
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum -ingenieur stehen,
2. die Bildungsvoraussetzungen nach
§ 3 Abs. 1 Nr. 2 BO-ÖbVI oder den Berufsabschluss der Vermessungstechnikerin oder des
-technikers besitzen und
3. soweit sie nicht die Befähigung zum höheren
technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungswesen oder die
Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst erworben haben,
mindestens ein halbes Jahr, bei Vermessungstechnikerinnen oder -technikern mindestens
zwei Jahre an Vermessungen nach
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 BO-ÖbVI teilgenommen und sich
hierbei bewährt haben. Die Erteilung der Vermessungsbefugnis kann von der Vorlage geeigneter Probearbeiten abhängig
gemacht werden.
(4) Die Vermessungsbefugnisse werden in dem Umfang erteilt, wie die Überwachung
durch die. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder den -ingenieur
persönlich gewährleistet ist. In der Regel sind dies höchstens drei Fachkräfte.
In begründeten Fällen können bis zu zwei weitere Vermessungsbefugnisse erteilt
werden.
(5) Die Vermessungsbefugnis kann in begründeten Fällen widerrufen werden. Sie
erlischt spätestens mit dem Ausscheiden der Fachkraft aus dem Arbeitsverhältnis
zur Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder zum -ingenieur.
§ 5a
Geschäftsführung
(1) Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure haben
ein Geschäftsbuch zu führen, das alle von ihnen angenommenen Aufträge und
ausgeführten Arbeiten nachweist. Das Geschäftsbuch muss bei
Arbeitsgemeinschaften das jeweils beauftragte Mitglied erkennen lassen.
(2) Bis zum 1. Februar jedes Jahres haben die Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure der Aufsichtsbehörde eine Übersicht
über ihre Berufsausübung nach
§ 2 Abs.
1 BO-ÖbVI vorzulegen. Die Übersicht bezieht sich auf das jeweils
zurückliegende Kalenderjahr.
(3) Die im Rahmen der Berufsausübung entstandenen Unterlagen sind fünf Jahre
lang aufzubewahren.
(4) Das von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren
geführte Dienstsiegel darf nur verwendet werden für
a) die Ausfertigung von öffentlichen Urkunden, die bei
der Wahrnehmung der Aufgaben nach
§ 2
Abs. 1 BO-ÖbVI entstanden sind,
b) die Anfertigung von Gutachten, deren Erstellung
vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden voraussetzen,
c) die öffentliche Beglaubigung von Unterschriften
nach § 12 des Hessischen Vermessungs-
und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) sowie
nach § 75
Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548),
d) die amtliche Beglaubigung von Abschriften nach
§ 33
Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes in der
Fassung vom 28. Juli 2005 (GVBl. I S. 591).
§ 6
Aufheben von Vorschriften
Die
Erste Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure vom 19. März 1976 (GVBl. I S. 219), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), und die
Zweite Verordnung zur Durchführung der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieure vom 6. Dezember 1976 (GVBl. I S. 517),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562), werden
aufgehoben.
§ 7
In-Kraft-Treten,
Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

