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Hessisches Gesetz über das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen
(Hessisches Vermessungs- und Geoinformationsgesetz - HVGG)

Vom 6. September 2007
GVBl. I S. 548

Verkündet am 20. September 2007

 

Inhaltsübersicht

Erster Abschnitt
Öffentliches Vermessungs- und Geoinformationswesen

bullet§ 1 Auftrag
bullet§ 2 Öffentliches Vermessungswesen
bullet§ 3 Öffentliches Geoinformationswesen
bullet§ 4 Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens

Zweiter Abschnitt
Raumbezug

bullet§ 5 Amtliches Raumbezugssystem
bullet§ 6 Zuständigkeit

Dritter Abschnitt
Geotopografie

bullet§ 7 Amtliche Geotopografie
bullet§ 8 Zuständigkeit

Vierter Abschnitt
Liegenschaftskataster

bullet§ 9 Allgemeines
bullet§ 10 Nachweis der Liegenschaften
bullet§ 11 Fortführung
bullet§ 12 Beglaubigung
bullet§ 13 Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag
bullet§ 14 Abmarkung
bullet§ 15 Zuständigkeit

Fünfter Abschnitt
Bereitstellung und Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

bullet§ 16 Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens
bullet§ 17 Automatisierter Abruf von Daten
bullet§ 18 Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

Sechster Abschnitt
Pflichten und Befugnisse

bullet§ 19 Melde- und Auskunftspflichten
bullet§ 20 Aktualität des Nachweises von Flurstücken
bullet§ 21 Aktualität des Nachweises von Gebäuden
bullet§ 22 Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen
bullet§ 23 Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken

Siebter Abschnitt
Besondere Kostenregelungen

bullet§ 24 Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen
bullet§ 25 Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten

bullet§ 26 Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung

Neunter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnisse

bullet§ 27 Allgemeines
bullet§ 28 Voraussetzungen
bullet§ 29 Verfahren
bullet§ 30 Zuständigkeit

Zehnter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

bullet§ 31 Übergangsvorschriften
bullet§ 32 Erlass von Rechtsverordnungen
bullet§ 33 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

 

Erster Abschnitt

Öffentliches Vermessungs- und Geoinformationswesen

 

§ 1

Auftrag


(1) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen ist Teil der staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.


(2) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen stellt seine Informationen und seine Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Rechts, der Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung, des Umwelt- und Naturschutzes und der Bürgerinnen und Bürger bereit.

 

§ 2

Öffentliches Vermessungswesen


(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,

1. das amtliche Raumbezugssystem einzurichten und zu unterhalten,

2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche Geotopografie zu erfassen und abzubilden,

3. die Flurstücke und Gebäude durch das Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen,

4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3 gewonnenen Daten zu Geobasisinformationen aufzubereiten und

5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr. 1 bis 4 in ihren Grundzügen länderübergreifend einheitlich wahrgenommen werden.


(2) Die Geobasisinformationen werden in digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens geführt und für die Nutzung bereitgestellt. Datenbanken im Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben sowie den Geobasisinformationen zugrunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder.


(3) Die Qualitätsmerkmale, Bezugsbedingungen und sonstigen Eigenschaften der Geobasisinformationen werden durch Informationen beschrieben. Diese Metainformationen sind für jedermann kostenfrei zugänglich.


(4) Das Land Hessen hat alle Rechte an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens inne. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an andere Personen oder Stellen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.

 

§ 3

Öffentliches Geoinformationswesen


(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit Raumbezug. Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst alle Geoinformationen der Landesverwaltung und ist eine Gemeinschaftsaufgabe der betroffenen Fachministerien. Geoinformationen kommunaler Stellen können einbezogen werden.


(2) Das öffentliche Geoinformationswesen verbessert durch fachübergreifende institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Die einschlägigen nationalen und internationalen Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft werden dabei berücksichtigt.


(3) Die Koordinierung des öffentlichen Geoinformationswesens obliegt dem für das öffentliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Es vertritt die Belange des Landes in den gemeinsamen Koordinierungsgremien von Bund und Ländern für ein bundesweites Geoinformationswesen. Im Übrigen bleibt jedes Fachministerium für die Einrichtung, Führung und Finanzierung der raumbezogenen Informationssysteme in seinem Geschäftsbereich zuständig.


(4) Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geoinformationen auf der Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen.

 

§ 4

Wahrnehmung der Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens


(1) Die Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren, die als solche nach der Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom 21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom . September 2007 (GVBl. I S. 548), zugelassen sind. Die Bundes- und Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen.


(2) Kataster- und Vermessungsbehörden sind

1. das für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde,

2. das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde,

3. die Ämter für Bodenmanagement als untere Kataster- und Vermessungsbehörden.


(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Einrichtung, die Auflösung, den Zusammenschluss, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden sowie die Bildung von Außenstellen getroffen werden.

 

Zweiter Abschnitt

Raumbezug

 

§ 5

Amtliches Raumbezugssystem


(1) Das amtliche Raumbezugssystem ist so einzurichten, dass eine eindeutige Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen in den bundeseinheitlich definierten Bezugssystemen der Lage, Höhe und Schwere ermöglicht wird.


(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkte realisiert.

 

§ 6

Zuständigkeit


Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde richtet das amtliche Raumbezugssystem ein und unterhält es unter Beteiligung der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden. Die Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3 können auf Veranlassung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mitwirken.

 

Dritter Abschnitt

Geotopografie

 

§ 7

Amtliche Geotopografie


Die amtliche Geotopografie beschreibt fachneutral die Form und Bedeckung der Erdoberfläche für das gesamte Landesgebiet. Sie umfasst

1. Informationen über Landschaftsobjekte aus den Bereichen Siedlung, Verkehr, Gewässer und Vegetation,

2. Informationen über die Geländeform,

3. aufbereitete Informationen in Form von Kartenausgaben,

4. Fernerkundungsdaten einschließlich daraus abgeleiteter Produkte.

 

§ 8

Zuständigkeit


(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt die geotopografischen Informationen und hält sie unter Beteiligung der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden durch Fortführung aktuell. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.


(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde koordiniert großräumige Fernerkundungsvorhaben innerhalb der Landesverwaltung.

 

Vierter Abschnitt

Liegenschaftskataster

 

§ 9

Allgemeines


(1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind alle Flurstücke sowie die Gebäude, die liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind. Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche Gebäude liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind.


(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866). Es wird mit dem Grundbuch hinsichtlich der gemeinsamen Informationsinhalte dauernd in Übereinstimmung gehalten.


(3) Die Liegenschaften werden mit ihrem Raumbezug und geometrischen Begrenzungen sowie mit ihren Ordnungsmerkmalen, Bezeichnungen, Flächengrößen und weiteren Attributen nachgewiesen. Alle öffentlichen Urkunden, die dem Nachweis der Liegenschaften zugrunde liegen, sind Bestandteile des Liegenschaftskatasters und werden dauerhaft aufbewahrt.


(4) Der Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden durch Liegenschaftsvermessung ermittelt.


(5) Zu den Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt. Entsprechendes gilt für buchungsfreie Grundstücke. Ergänzend können auch Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümerinnen und Eigentümer geführt werden. Einer besonderen Benachrichtigung nach dem Hessischen Datenschutzgesetz in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) bedarf es nicht.


(6) Die Führung der Eigentumsangaben kann entfallen, wenn eine informationstechnische Verknüpfung zwischen den Datenbanken des Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs herbeigeführt worden ist.


(7) Neben dem Nachweis der Liegenschaften werden geführt:

1. die Angaben zur tatsächlichen Nutzung an der Erdoberfläche,

2. die Angaben zu gesetzlich klassifizierten Flächen,

3. Flächen, die öffentlich-rechtlichen Verfügungsbeschränkungen unterliegen,

4. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),

5. Hinweise auf öffentlich-rechtliche Verfahren aufgrund gesetzlicher Vorschriften.

Die Führung der Angaben zu Nr. 2 und 3 kann entfallen, wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.


(8) Gebäude, die keine Liegenschaften nach Abs. 1 sind, können im Liegenschaftskataster geführt werden, wenn der katasterführenden Behörde dazu geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.

 

§ 10

Nachweis der Liegenschaften


(1) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem besonderen Ordnungsmerkmal geführt wird. Eine Flurstücksgrenze ist die in der Regel geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch einen Kreisbogen gebildet wird.


(2) Der Nachweis der Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung soll sich auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Eine Ausnahme ist dann zulässig, wenn der Nachweis mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethode aufgestellt werden kann. Für den Nachweis des Grundrisses von Gebäuden nach § 9 Abs. 1 gilt Satz 1 und 2 entsprechend.


(3) Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder mehrere Grenzpunkte unterteilt werden. Ein Flurstück kann durch Zerlegung in mehrere Teilflächen zerlegt werden, die fortan im Liegenschaftskataster anstelle des Ausgangsflurstücks als neue Flurstücke mit jeweils eigenem Ordnungsmerkmal geführt werden. In beiden Fällen werden die neuen Grenzpunkte im Rahmen eines Grenzfestlegungsverfahrens bestimmt.


(4) Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfestlegung wird eine Niederschrift aufgenommen. Die Grenzfestlegung erfolgt gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern durch schriftlichen Bescheid. Bei einer Vielzahl betroffener Personen kann die Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Der Grenzfestlegungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.


(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.


(6) Zwei Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück verschmolzen werden.

 

§ 11

Fortführung


(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten.


(2) Die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften ist den jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, soweit die Veränderung eine unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet.


(3) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die Nachweise der Finanzbehörden von Bedeutung sind, werden den zuständigen Behörden mitgeteilt.


(4) Die Zerlegung von Flurstücken zum Zwecke der Teilabschreibung im Grundbuch kann von den Kataster- und Vermessungsbehörden rückgängig gemacht werden, wenn die Teilung im Grundbuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragt wird.

 

§ 12

Beglaubigung


(1) Die Leiterinnen und Leiter der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden, die Leiterinnen und Leiter der Vermessungsstellen der Kommunalbehörden nach § 15 Abs. 2 Nr. 3 und die von ihnen beauftragten Beamtinnen und Beamten dieser Dienststellen sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift von Eigentümerinnen und Eigentümern öffentlich zu beglaubigen.


(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.


(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), entsprechend anzuwenden.


(4) Die Beglaubigung ist kostenfrei.

 

§ 13

Grenzfeststellung, Grenzfeststellungsvertrag


(1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines Grenzfeststellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und festgestellt werden.


(2) Zur Ausführung der Grenzfeststellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.


(3) Kann anhand des Katasternachweises die Position eines Grenzpunktes nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt werden, können sich die betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf der rechtmäßigen Grenze einigen, das Ergebnis von der verfahrensführenden Behörde oder Person öffentlich beurkunden (Grenzfeststellungsvertrag) und von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des Liegenschaftskatasters übernehmen lassen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster als nicht feststellbar zu kennzeichnen.

 

§ 14

Abmarkung


(1) Grenzpunkte werden auf Antrag in der Örtlichkeit durch dazu gewidmete Grenzmarken dauerhaft abgemarkt.


(2) Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht ihre Festlegung nach § 10 Abs. 3 oder die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren voraus. Der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster geführter Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung, ein Grenzfeststellungsvertrag oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs voraus.


(3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren, in dem durch beurkundenden Verwaltungsakt festgestellt wird, dass die betreffenden Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den Grenzpunkten nach Abs. 2 übereinstimmen. § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Das Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit der Festlegung neuer Grenzpunkte oder einer Grenzfeststellung durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.


(4) Abs. 3 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.


(5) Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude- und Mauerecken oder vergleichbare Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen.


(6) Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.

 

§ 15

Zuständigkeit


(1) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden führen das Liegenschaftskataster.


(2) Liegenschaftsvermessungen ausführen und öffentliche Urkunden zur Fortführung des Liegenschaftskatasters aufstellen dürfen

1. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure,

2. die Kataster- und Vermessungsbehörden,

3. die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, deren behördliche Vermessungsstelle von einer Person mit der Befähigung zur Laufbahn des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Dienstes geleitet wird, und soweit die Liegenschaftsvermessungen der Erfüllung behördeneigener Verwaltungsaufgaben dienen.

Satz 1 gilt entsprechend für alle Tätigkeiten im Rahmen von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren nach den §§ 13 und 14 dieses Gesetzes.


(3) Die Landes- und Kommunalbehörden nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unterliegen bei der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 der Fachaufsicht der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde.

 

Fünfter Abschnitt

Bereitstellung und Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

 

§ 16

Zugang zu den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens


(1) Jede Person oder Stelle kann die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens als allgemein zugängliche Quellen einsehen sowie Auskünfte oder Ausgaben daraus erhalten.


(2) Abweichend von Abs. 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie entsprechende Auskünfte und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis dieser Daten haben. Entsprechendes gilt für die Daten der Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt nicht für

1. dinglich Berechtigte,

2. Behörden des Landes und kommunale Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,

3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt werden.


(3) Die digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens sollen mittels geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.


(4) Ausgaben aus der Sammlung der Zahlennachweise des Liegenschaftskatasters stehen uneingeschränkt nur den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 und den Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der Hessischen Bauordnung zur Verfügung. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn gewährleistet ist, dass die Nachweise nur sachgerecht verwendet werden. Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.

 

§ 17

Automatisierter Abruf von Daten


(1) Die Abrufe werden durch die Kataster- und Vermessungsbehörden oder durch die von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung der Abruferin oder des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die Dauer eines Jahres gespeichert.


(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene Daten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde unter den Voraussetzungen erteilt, dass die beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat und zusichert, die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten. Die Genehmigung wird unter Auflagen erteilt, die zur wirksamen Kontrolle der Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Abs. 1 gilt entsprechend.


(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 wird widerrufen, wenn Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.

 

§ 18

Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens


(1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen. Andere Personen oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, können bei Bedarf namens und im Auftrag der Kataster- und Vermessungsbehörden an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden.


(2) Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben oder der eigenen nicht kommerziellen Nutzung oder der öffentlichen Sicherheit oder dem eigenen wissenschaftlichen oder schulischen Gebrauch dienen. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens dürfen in Kombination mit zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas über allgemein zugängliche Kommunikationsmedien verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese Ausgaben nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig genutzt werden können und dass das Medienangebot keinen kommerziellen Zwecken dient.


(3) Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine wirtschaftliche Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gestatten. Wirtschaftliche Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Nutzung, die darauf abzielt, auf der Grundlage der Geobasisinformationen eigene Produkte oder Dienste in den Verkehr zu bringen. Alle potenziellen Interessenten haben in dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kataster- und Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch Kooperationspartnerschaften mit anderen Personen und Stellen eingehen, wenn eine solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens unterstützt.


(4) Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der zuständigen Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.


(5) Unbeschadet von Abs. 4 ist es kommunalen Gebietskörperschaften, die ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens für kommunale Verwendungszwecke erworben haben, erlaubt, dieses auch Eigenbetrieben nach § 127 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVBl. I S. 666), zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben einzuräumen. Dies gilt für Zweckverbände entsprechend, sofern an ihnen ausschließlich Gemeinden und Landkreise beteiligt sind.

 

Sechster Abschnitt

Pflichten und Befugnisse

 

§ 19

Melde- und Auskunftspflichten


(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der buchungsfreien Grundstücke haben jede Eigentumsänderung unverzüglich der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde anzuzeigen.


(2) Angaben nach § 9 Abs. 7, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im Liegenschaftskataster zu führen sind, werden den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei übermittelt.


(3) Auf Anforderung haben alle Stellen der Landesverwaltung Unterlagen, die für die amtliche Geotopografie und deren Fortführung von Bedeutung sind, den Kataster- und Vermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch andere öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage entstandenen Auslagen sind zu erstatten.


(4) Alle Stellen der Landesverwaltung setzen die obere Kataster- und Vermessungsbehörde über maßnahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis.

 

§ 20

Aktualität des Nachweises von Flurstücken


Ändern sich die Grenzen eines Flurstücks außerhalb des Liegenschaftskatasters aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, so haben die Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Liegenschaftsvermessung von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 auf ihre Kosten durchführen zu lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu beantragen. Wird diese Pflicht innerhalb einer von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die untere Kataster- und Vermessungsbehörde die Liegenschaftsvermessung selbst veranlassen.

 

§ 21

Aktualität des Nachweises von Gebäuden


(1) Wird ein im Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 1 nachzuweisendes Gebäude neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstellung des Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters zu veranlassen.


(2) Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer beauftragen dazu eine Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2. Diese führen die Gebäudeeinmessung im Rahmen eines Gebäudeeinmessungsverfahrens aus. Das Gebäudeeinmessungsverfahren beginnt mit seiner Eintragung in einem bei der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde zentral zu führenden Gebäudeeinmessungsregister. Die Eintragung erfolgt durch die auftragnehmende Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 und kann frühestens zum Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Raumbezug und die geometrische Begrenzung des Gebäudes durch Liegenschaftsvermessung ermittelt werden kann.


(3) Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus nicht erfolgt, können die Behörden oder Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 das Gebäudeeinmessungsverfahren von Amts wegen einleiten und die weiteren zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen veranlassen.


(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sollen die Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Amts wegen tätig werden, wenn sie

1. auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere Liegenschaftsvermessung auf Antrag auszuführen haben oder

2. Bauvorlagen zu fertigen haben, in denen das betroffene Gebäude darzustellen ist.


(5) Die Kostenschuld für die Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters entsteht zum Zeitpunkt der Vermessung des Gebäudes. Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer ist.


(6) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen über das Gebäudeeinmessungsverfahren, insbesondere den Zeitpunkt, in dem die Gebäudeeinmessung abgeschlossen sein muss, und die Fortführung des Liegenschaftskatasters getroffen.

 

§ 22

Betreten von Grundstücken und baulichen Anlagen


(1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen, sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden.


(2) Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Der Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.

 

§ 23

Einbringen und Erhaltung von Grenz- und Vermessungsmarken


(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass diese für die Abmarkung von Grenzpunkten sowie für die Vermarkung von Lage-, Höhen- und Schwerefestpunkten in Anspruch genommen werden.


(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben die Vermessungsmarken des Lage-, Höhen- oder Schwerefestpunktfeldes zu schonen und, soweit diese nicht unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten.


(3) Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand einer Vermessungsmarke oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, hat dies der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde mitzuteilen, damit erforderliche Maßnahmen durchgeführt werden können. Das Land trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser Vermessungsmarken.

 

Siebter Abschnitt

Besondere Kostenregelungen

 

§ 24

Kostenregelungen durch Kooperationsvereinbarungen


Die Kataster- und Vermessungsbehörden sind in den Fällen des § 18 Abs. 3 berechtigt, mit den potenziellen Nutzerinnen und Nutzern oder Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern besondere Kostenvereinbarungen zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von Verwertungsrecht und korrespondierendem Kostenanspruch sicherzustellen. § 3 und § 17 Abs. 1 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004 (GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), gelten entsprechend.

 

§ 25

Ausnahmen von Gebühren- und Kostenbefreiungen


Bei der Festsetzung der Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen, die sowohl von den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden als auch von den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren erbracht werden können, finden § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und § 29 des Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), keine Anwendung.

 

Achter Abschnitt

Ordnungswidrigkeiten

 

§ 26

Ordnungswidrigkeitstatbestände und Ahndung


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens

a) aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters oder

b) aus den Bereichen des amtlichen Raumbezugssystems oder der amtlichen Geotopografie

verwendet, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, ohne dazu berechtigt zu sein,

2. Tätigkeiten nach § 15 anbietet oder ausführt, ohne dazu befugt zu sein,

3. seine Pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 verletzt,

4. widerrechtlich eine Abmarkung vornimmt oder

5. widerrechtlich Vermessungsmarken verändert oder beseitigt.


(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. Widerrechtlich erzeugte Vervielfältigungsstücke können eingezogen werden.


(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ist in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 2 bis 5 die untere Kataster- und Vermessungsbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Kataster- und Vermessungsbehörde.

 

Neunter Abschnitt

Unschädlichkeitszeugnisse

 

§ 27

Allgemeines


(1) Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis), kann

1. ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von den Belastungen veräußert werden;

2. im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum zusätzlich

a) ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches Eigentum frei von den Belastungen überführt werden,

b) ein Teil des Sondereigentums an eine andere Wohnungseigentümerin oder einen anderen Wohnungseigentümer frei von den Belastungen veräußert werden,

3. ein der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehendes Recht ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das Grundstück der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers belastet ist.


(2) Abs. 1 ist auf öffentliche Lasten nicht anzuwenden.


(3) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.


(4) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.

 

§ 28

Voraussetzungen


(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn

1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und das Trennstück im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist,

2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 für die Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und der zu überführende oder zu veräußernde Teil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des Wohnungseigentums von geringem Wert und Umfang ist,

3. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 3 für diejenigen, zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht verhältnismäßig geringfügig ist.


(2) Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen Grundstücken derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers haften, die Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks behandelt.


(3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.

 

§ 29

Verfahren


(1) Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse hat.


(2) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigen gehört werden. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

 

§ 30

Zuständigkeit


(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist die untere Kataster- und Vermessungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk das Grundstück liegt.


(2) Liegt ein Grundstück in den Dienstbezirken mehrerer Behörden nach Abs. 1, so ist die Behörde zuständig, in deren Dienstbezirk der größere Teil des Grundstücks liegt.

 

Zehnter Abschnitt

Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 31

Übergangsvorschriften


(1) Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.


(2) Abs. 1 gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die eine Verpflichtung betreffen, die nach diesem Gesetz nicht mehr besteht. Die betreffenden Maßnahmen können durch die jeweilige Behörde auf eigene Kosten zu Ende geführt werden, wenn dies dem öffentlichen Vermessungswesen dient.


(3) Unbeschadet von Abs. 1 und 2 können eingeleitete Verfahren auch nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn es von den Betroffenen beantragt wird.


(4) Über schwebende Anträge auf Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren für personenbezogene Daten wird nach den Bestimmungen dieses Gesetzes entschieden. Genehmigungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach diesem Gesetz. Sie können unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 widerrufen werden.

 

§ 32

Erlass von Rechtsverordnungen


Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.

 

§ 33

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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