Erster Abschnitt
Öffentliches Vermessungs- und
Geoinformationswesen
§ 1
Auftrag
(1) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen ist Teil der
staatlichen Infrastruktur zur räumlichen Entwicklung des Landes und zur
Sicherung des Eigentums am Grund und Boden.
(2) Das öffentliche Vermessungs- und Geoinformationswesen stellt seine
Informationen und seine Dienstleistungen nach den Bedürfnissen des Rechts, der
Verwaltung, der Wirtschaft, der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung,
des Umwelt- und Naturschutzes und der Bürgerinnen und Bürger bereit.
§ 2
Öffentliches Vermessungswesen
(1) Aufgabe des öffentlichen Vermessungswesens ist es,
1. das amtliche Raumbezugssystem einzurichten und zu
unterhalten,
2. die Landschaftsobjekte durch die amtliche
Geotopografie zu erfassen und abzubilden,
3. die Flurstücke und Gebäude durch das
Liegenschaftskataster zu erfassen und nachzuweisen,
4. die im Rahmen von Maßnahmen nach den Nr. 1 bis 3
gewonnenen Daten zu Geobasisinformationen aufzubereiten und
5. darauf hinzuwirken, dass die Aufgaben nach den Nr.
1 bis 4 in ihren Grundzügen länderübergreifend einheitlich wahrgenommen
werden.
(2) Die Geobasisinformationen werden in digitalen Datenbanken des öffentlichen
Vermessungswesens geführt und für die Nutzung bereitgestellt. Datenbanken im
Sinne dieses Gesetzes sind auch analoge Ausgaben sowie den Geobasisinformationen
zugrunde liegende Sammlungen analoger Urkunden, Karten und Bilder.
(3) Die Qualitätsmerkmale, Bezugsbedingungen und sonstigen Eigenschaften der
Geobasisinformationen werden durch Informationen beschrieben. Diese
Metainformationen sind für jedermann kostenfrei zugänglich.
(4) Das Land Hessen hat alle Rechte an den Datenbanken des öffentlichen
Vermessungswesens inne. Die Übertragung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an
andere Personen oder Stellen richtet sich nach den Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 3
Öffentliches
Geoinformationswesen
(1) Geoinformationen sind alle Informationen über Objekte und Sachverhalte mit
Raumbezug. Das öffentliche Geoinformationswesen umfasst alle Geoinformationen
der Landesverwaltung und ist eine Gemeinschaftsaufgabe der betroffenen
Fachministerien. Geoinformationen kommunaler Stellen können einbezogen werden.
(2) Das öffentliche Geoinformationswesen verbessert durch fachübergreifende
institutionelle, organisatorische und technische Maßnahmen den Nutzen der
Geoinformationen für Staat und Gesellschaft. Die einschlägigen nationalen und
internationalen Standards für das Geoinformationswesen und die Anforderungen zur
Schaffung einer entsprechenden Infrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft
werden dabei berücksichtigt.
(3) Die Koordinierung des öffentlichen Geoinformationswesens obliegt dem für das
öffentliche Vermessungswesen zuständigen Ministerium. Es vertritt die Belange
des Landes in den gemeinsamen Koordinierungsgremien von Bund und Ländern für ein
bundesweites Geoinformationswesen. Im Übrigen bleibt jedes Fachministerium für
die Einrichtung, Führung und Finanzierung der raumbezogenen Informationssysteme
in seinem Geschäftsbereich zuständig.
(4) Die Landesverwaltungen sind verpflichtet, ihre Geoinformationen auf der
Grundlage der fachneutralen Geobasisinformationen zu erfassen und zu führen.
§ 4
Wahrnehmung der Aufgaben des
öffentlichen Vermessungswesens
(1) Die Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens obliegen nach Maßgabe dieses
Gesetzes den Kataster- und Vermessungsbehörden sowie den Öffentlich bestellten
Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren, die als solche nach der
Hessischen Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure vom
21. Oktober 1975 (GVBl. I S. 236), zuletzt geändert durch Gesetz vom . September
2007 (GVBl. I S. 548), zugelassen sind. Die Bundes- und Kommunalbehörden nach §
15 Abs. 2 Nr. 3 können sich nach Maßgabe dieses Gesetzes an der Wahrnehmung von
Aufgaben des öffentlichen Vermessungswesens beteiligen.
(2) Kataster- und Vermessungsbehörden sind
1. das für das öffentliche Vermessungswesen zuständige
Ministerium als oberste Kataster- und Vermessungsbehörde,
2. das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und
Geoinformation als obere Kataster- und Vermessungsbehörde,
3. die Ämter für Bodenmanagement als untere Kataster-
und Vermessungsbehörden.
(3) Durch Rechtsverordnung können nähere Regelungen über die Einrichtung, die
Auflösung, den Zusammenschluss, die Dienstbezirke und die Dienstsitze der
unteren Kataster- und Vermessungsbehörden sowie die Bildung von Außenstellen
getroffen werden.
Zweiter Abschnitt
Raumbezug
§ 5
Amtliches Raumbezugssystem
(1) Das amtliche Raumbezugssystem ist so einzurichten, dass eine eindeutige
Positionierung sämtlicher raumbezogener Informationen in den bundeseinheitlich
definierten Bezugssystemen der Lage, Höhe und Schwere ermöglicht wird.
(2) Das amtliche Raumbezugssystem wird durch einen satellitengestützten
Positionierungsdienst sowie dauerhaft vermarkte Lage-, Höhen- und
Schwerefestpunkte realisiert.
§ 6
Zuständigkeit
Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde richtet das amtliche Raumbezugssystem
ein und unterhält es unter Beteiligung der unteren Kataster- und
Vermessungsbehörden. Die Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 3
können auf Veranlassung der oberen Kataster- und Vermessungsbehörde mitwirken.
Dritter Abschnitt
Geotopografie
§ 7
Amtliche Geotopografie
Die amtliche Geotopografie beschreibt fachneutral die Form und Bedeckung der
Erdoberfläche für das gesamte Landesgebiet. Sie umfasst
1. Informationen über Landschaftsobjekte aus den
Bereichen Siedlung, Verkehr, Gewässer und Vegetation,
2. Informationen über die Geländeform,
3. aufbereitete Informationen in Form von
Kartenausgaben,
4. Fernerkundungsdaten einschließlich daraus
abgeleiteter Produkte.
§ 8
Zuständigkeit
(1) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde führt die geotopografischen
Informationen und hält sie unter Beteiligung der unteren Kataster- und
Vermessungsbehörden durch Fortführung aktuell. § 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(2) Die obere Kataster- und Vermessungsbehörde koordiniert großräumige
Fernerkundungsvorhaben innerhalb der Landesverwaltung.
Vierter Abschnitt
Liegenschaftskataster
§ 9
Allgemeines
(1) Im Liegenschaftskataster werden Liegenschaften für das gesamte Landesgebiet
flächendeckend und vollständig nachgewiesen. Liegenschaften sind alle Flurstücke
sowie die Gebäude, die liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind. Durch
Rechtsverordnung können nähere Regelungen darüber getroffen werden, welche
Gebäude liegenschaftsrechtlich bedeutsam sind.
(2) Das Liegenschaftskataster ist amtliches Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 der
Grundbuchordnung in der Fassung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1115), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19. April 2006 (BGBl. I S. 866). Es wird mit dem
Grundbuch hinsichtlich der gemeinsamen Informationsinhalte dauernd in
Übereinstimmung gehalten.
(3) Die Liegenschaften werden mit ihrem Raumbezug und geometrischen Begrenzungen
sowie mit ihren Ordnungsmerkmalen, Bezeichnungen, Flächengrößen und weiteren
Attributen nachgewiesen. Alle öffentlichen Urkunden, die dem Nachweis der
Liegenschaften zugrunde liegen, sind Bestandteile des Liegenschaftskatasters und
werden dauerhaft aufbewahrt.
(4) Der Raumbezug und die geometrischen Begrenzungen der Liegenschaften werden
durch Liegenschaftsvermessung ermittelt.
(5) Zu den Flurstücken werden die Eigentumsangaben der dazugehörigen Grundstücke
und grundstücksgleichen Rechte in Übereinstimmung mit dem Grundbuch geführt.
Entsprechendes gilt für buchungsfreie Grundstücke. Ergänzend können auch
Informationen über Bevollmächtigte der Eigentümerinnen und Eigentümer geführt
werden. Einer besonderen Benachrichtigung nach dem
Hessischen Datenschutzgesetz
in der Fassung vom 7. Januar 1999 (GVBl. I S. 98) bedarf es nicht.
(6) Die Führung der Eigentumsangaben kann entfallen, wenn eine
informationstechnische Verknüpfung zwischen den Datenbanken des
Liegenschaftskatasters und des Grundbuchs herbeigeführt worden ist.
(7) Neben dem Nachweis der Liegenschaften werden geführt:
1. die Angaben zur tatsächlichen Nutzung an der
Erdoberfläche,
2. die Angaben zu gesetzlich klassifizierten Flächen,
3. Flächen, die öffentlich-rechtlichen
Verfügungsbeschränkungen unterliegen,
4. die Ergebnisse der Bodenschätzung nach dem
Bodenschätzungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 610-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1250),
5. Hinweise auf öffentlich-rechtliche Verfahren
aufgrund gesetzlicher Vorschriften.
Die Führung der Angaben zu Nr. 2 und 3 kann entfallen,
wenn die jeweils zuständigen Fachbehörden eigene raumbezogene
Informationssysteme betreiben, deren Inhalte gemeinsam mit den
Geobasisinformationen des Liegenschaftskatasters über öffentliche
Telekommunikationsmittel für jedermann zugänglich präsentiert werden können.
(8) Gebäude, die keine Liegenschaften nach Abs. 1 sind, können im
Liegenschaftskataster geführt werden, wenn der katasterführenden Behörde dazu
geeignete Unterlagen zur Verfügung gestellt werden.
§ 10
Nachweis der Liegenschaften
(1) Ein Flurstück ist ein begrenzter Teil der Erdoberfläche, der unter einem
besonderen Ordnungsmerkmal geführt wird. Eine Flurstücksgrenze ist die in der
Regel geradlinige Verbindung zwischen zwei Grenzpunkten, sofern sie nicht durch
einen Kreisbogen gebildet wird.
(2) Der Nachweis der Grenzpunkte sowie deren geometrische Verbindung soll sich
auf eine örtliche Liegenschaftsvermessung gründen. Eine Ausnahme ist dann
zulässig, wenn der Nachweis mit der erforderlichen Genauigkeit nach einer
anderen geeigneten Liegenschaftsvermessungsmethode aufgestellt werden kann. Für
den Nachweis des Grundrisses von Gebäuden nach § 9 Abs. 1 gilt Satz 1 und 2
entsprechend.
(3) Die Flurstücksgrenze zwischen zwei Grenzpunkten kann durch einen oder
mehrere Grenzpunkte unterteilt werden. Ein Flurstück kann durch Zerlegung in
mehrere Teilflächen zerlegt werden, die fortan im Liegenschaftskataster anstelle
des Ausgangsflurstücks als neue Flurstücke mit jeweils eigenem Ordnungsmerkmal
geführt werden. In beiden Fällen werden die neuen Grenzpunkte im Rahmen eines
Grenzfestlegungsverfahrens bestimmt.
(4) Über die Anhörung der Beteiligten und das Ergebnis der Grenzfestlegung wird
eine Niederschrift aufgenommen. Die Grenzfestlegung erfolgt gegenüber den
betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern durch
schriftlichen Bescheid. Bei einer Vielzahl betroffener Personen kann die
Bekanntgabe durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Der
Grenzfestlegungsbescheid zur Vorbereitung einer Flurstücksveränderung ist
rechtsverbindliche Vorgabe für die anschließende Zerlegung.
(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für öffentlich-rechtliche
Bodenordnungsverfahren und Enteignungsverfahren.
(6) Zwei Flurstücke, die im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer geführt
werden und eine gemeinsame Grenze aufweisen, können zu einem Flurstück
verschmolzen werden.
§ 11
Fortführung
(1) Das Liegenschaftskataster ist durch Fortführung aktuell zu halten.
(2) Die Fortführung des Nachweises von Liegenschaften ist den jeweiligen
Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Inhaberinnen und Inhabern
grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben, soweit die Veränderung eine
unmittelbare Rechtswirkung nach außen entfaltet.
(3) Fortführungen des Liegenschaftskatasters, die für das Grundbuch und die
Nachweise der Finanzbehörden von Bedeutung sind, werden den zuständigen Behörden
mitgeteilt.
(4) Die Zerlegung von Flurstücken zum Zwecke der Teilabschreibung im Grundbuch
kann von den Kataster- und Vermessungsbehörden rückgängig gemacht werden, wenn
die Teilung im Grundbuch nicht innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe der
Fortführung des Liegenschaftskatasters beantragt wird.
§ 12
Beglaubigung
(1) Die Leiterinnen und Leiter der unteren Kataster- und Vermessungsbehörden,
die Leiterinnen und Leiter der Vermessungsstellen der Kommunalbehörden nach § 15
Abs. 2 Nr. 3 und die von ihnen beauftragten Beamtinnen und Beamten dieser
Dienststellen sowie Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und
Vermessungsingenieure sind befugt, bei Anträgen auf Vereinigung (§ 890 Abs. 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder Teilung von Grundstücken die Unterschrift von
Eigentümerinnen und Eigentümern öffentlich zu beglaubigen.
(2) Von dieser Befugnis soll nur Gebrauch gemacht werden, wenn die zu
vereinigenden Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches
Grundstück darstellen oder die Teilung erforderlich ist, um örtlich und
wirtschaftlich einheitliche Grundstücke herzustellen.
(3) Auf die Beglaubigung sind die Vorschriften des Beurkundungsgesetzes vom 28.
August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Februar
2007 (BGBl. I S. 122), entsprechend anzuwenden.
(4) Die Beglaubigung ist kostenfrei.
§ 13
Grenzfeststellung,
Grenzfeststellungsvertrag
(1) Auf Antrag oder von Amts wegen kann im Rahmen eines
Grenzfeststellungsverfahrens die Position eines im Liegenschaftskataster
nachgewiesenen Grenzpunktes in die Örtlichkeit übertragen und festgestellt
werden.
(2) Zur Ausführung der Grenzfeststellung wird ein Termin anberaumt. § 10 Abs. 4
Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(3) Kann anhand des Katasternachweises die Position eines Grenzpunktes nicht mit
ausreichender Sicherheit festgestellt werden, können sich die betroffenen
Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer auf den örtlichen Verlauf
der rechtmäßigen Grenze einigen, das Ergebnis von der verfahrensführenden
Behörde oder Person öffentlich beurkunden (Grenzfeststellungsvertrag) und von
der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde in den Nachweis des
Liegenschaftskatasters übernehmen lassen. Kommt ein Grenzfeststellungsvertrag
nicht zustande, ist die betreffende Flurstücksgrenze im Liegenschaftskataster
als nicht feststellbar zu kennzeichnen.
§ 14
Abmarkung
(1) Grenzpunkte werden auf Antrag in der Örtlichkeit durch dazu gewidmete
Grenzmarken dauerhaft abgemarkt.
(2) Der Abmarkung neuer Grenzpunkte geht ihre Festlegung nach § 10 Abs. 3 oder
die Bestimmung neuer Grenzpunkte durch ein Bodenordnungs- oder
Enteignungsverfahren voraus. Der Abmarkung bereits im Liegenschaftskataster
geführter Grenzpunkte geht eine Grenzfeststellung, ein Grenzfeststellungsvertrag
oder ein Grenzscheidungsverfahren nach § 920 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
voraus.
(3) Das Abmarken von Grenzpunkten erfolgt in einem Abmarkungsverfahren, in dem
durch beurkundenden Verwaltungsakt festgestellt wird, dass die betreffenden
Grenzmarken in der Örtlichkeit mit den Grenzpunkten nach Abs. 2 übereinstimmen.
§ 13 Abs. 2 Satz 1 und § 10 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend. Das
Abmarkungsverfahren kann gemeinsam mit der Festlegung neuer Grenzpunkte oder
einer Grenzfeststellung durchgeführt werden. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann
in einem gemeinsamen Bescheid erfolgen.
(4) Abs. 3 gilt nicht für öffentlich-rechtliche Bodenordnungsverfahren und
Enteignungsverfahren.
(5) Für die Abmarkung von Grenzpunkten sind alle Marken zugelassen, die nach
Material, Form und Beständigkeit eine einwandfrei erkennbare und dauerhafte
Kennzeichnung gewährleisten. Gebäude- und Mauerecken oder vergleichbare
Festlegungen können die Funktion von Marken einnehmen.
(6) Die Vorschriften über die Abmarkung der Landesgrenzen bleiben unberührt.
§ 15
Zuständigkeit
(1) Die unteren Kataster- und Vermessungsbehörden führen das
Liegenschaftskataster.
(2) Liegenschaftsvermessungen ausführen und öffentliche Urkunden zur Fortführung
des Liegenschaftskatasters aufstellen dürfen
1. die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen
und Vermessungsingenieure,
2. die Kataster- und Vermessungsbehörden,
3. die Bundes-, Landes- und Kommunalbehörden, deren
behördliche Vermessungsstelle von einer Person mit der Befähigung zur
Laufbahn des höheren oder gehobenen vermessungstechnischen Dienstes geleitet
wird, und soweit die Liegenschaftsvermessungen der Erfüllung behördeneigener
Verwaltungsaufgaben dienen.
Satz 1 gilt entsprechend für alle Tätigkeiten im Rahmen
von Grenzfeststellungs- und Abmarkungsverfahren nach den §§ 13 und 14 dieses
Gesetzes.
(3) Die Landes- und Kommunalbehörden nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 unterliegen bei
der Wahrnehmung der Aufgaben nach Abs. 2 der Fachaufsicht der oberen Kataster-
und Vermessungsbehörde.
Fünfter Abschnitt
Bereitstellung und Verwendung
der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens
§ 16
Zugang zu den Datenbanken des
öffentlichen Vermessungswesens
(1) Jede Person oder Stelle kann die Datenbanken des öffentlichen
Vermessungswesens als allgemein zugängliche Quellen einsehen sowie Auskünfte
oder Ausgaben daraus erhalten.
(2) Abweichend von Abs. 1 stehen die Einsicht in die Namen, die Geburtsdaten und
die Anschriften der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie entsprechende Auskünfte
und Ausgaben nur den Personen oder Stellen zu, die ein berechtigtes Interesse an
der Kenntnis dieser Daten haben. Entsprechendes gilt für die Daten der
Bevollmächtigten. Das berechtigte Interesse ist darzulegen. Die Empfänger dürfen
diese Daten nur für den Zweck nutzen, der das berechtigte Interesse begründet
und zu dessen Erfüllung die betreffenden Daten übermittelt wurden. Satz 3 gilt
nicht für
1. dinglich Berechtigte,
2. Behörden des Landes und kommunale
Gebietskörperschaften in Erfüllung ihrer Aufgaben,
3. Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und
Vermessungsingenieure sowie Notarinnen und Notare, soweit die
personenbezogenen Daten im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt
werden.
(3) Die digitalen Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens sollen mittels
geeigneter, öffentlich verfügbarer Telekommunikationsmittel nutzbar sein.
(4) Ausgaben aus der Sammlung der Zahlennachweise des Liegenschaftskatasters
stehen uneingeschränkt nur den Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 und den
Sachverständigen für Vermessungswesen im Sinne der
Hessischen Bauordnung zur
Verfügung. Beratende Ingenieurinnen und Ingenieure der Fachrichtung
Vermessungswesen und fachlich vergleichbare Stellen erhalten Auszüge, wenn
gewährleistet ist, dass die Nachweise nur sachgerecht verwendet werden. Die
obere Kataster- und Vermessungsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen.
§ 17
Automatisierter Abruf von Daten
(1) Die Abrufe werden durch die Kataster- und Vermessungsbehörden oder durch die
von diesen mit der Verarbeitung der Daten beauftragten Stelle zum Zwecke der
Verwendungskontrolle protokolliert. Dabei werden die Benutzerkennung der
Abruferin oder des Abrufers, Datum und Uhrzeit, der Verwendungszweck und die
Ordnungsmerkmale der abgerufenen Daten erfasst. Die Protokolle werden für die
Dauer eines Jahres gespeichert.
(2) Die Teilnahme an einem automatisierten Abrufverfahren über personenbezogene
Daten bedarf der Genehmigung. Die Genehmigung wird auf Antrag von der oberen
Kataster- und Vermessungsbehörde unter den Voraussetzungen erteilt, dass die
beantragende Person ein berechtigtes Interesse hat und zusichert, die Grundsätze
einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung und das Datenschutzrecht einzuhalten.
Die Genehmigung wird unter Auflagen erteilt, die zur wirksamen Kontrolle der
Zulässigkeit der Abrufe erforderlich sind. Abs. 1 gilt entsprechend.
(3) Die Genehmigung nach Abs. 2 wird widerrufen, wenn
Genehmigungsvoraussetzungen wegfallen. Sie kann widerrufen werden, wenn gegen
Auflagen verstoßen wird oder innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes von
zwei Jahren keine Abrufe vorgenommen wurden.
§ 18
Verwendung der Datenbanken des
öffentlichen Vermessungswesens
(1) Die Kataster- und Vermessungsbehörden haben das ausschließliche Recht, die
Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens und deren Informationsinhalt zu
verbreiten, zu vervielfältigen und öffentlich wiederzugeben sowie anderen
Personen und Stellen auf Antrag Verwendungsrechte einzuräumen. Andere Personen
oder Stellen, insbesondere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und
Vermessungsingenieure, können bei Bedarf namens und im Auftrag der Kataster- und
Vermessungsbehörden an der Verbreitung von Datenbankausgaben beteiligt werden.
(2) Die Vervielfältigung von Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen
Vermessungswesens ist anderen Personen und Stellen erlaubt, soweit die
Vervielfältigungsstücke demselben Nutzungszweck wie die Originalausgaben oder
der eigenen nicht kommerziellen Nutzung oder der öffentlichen Sicherheit oder
dem eigenen wissenschaftlichen oder schulischen Gebrauch dienen. Ausgaben aus
den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens dürfen in Kombination mit
zusätzlichen Geoinformationen eines Fachthemas über allgemein zugängliche
Kommunikationsmedien verbreitet werden. Voraussetzung dafür ist, dass diese
Ausgaben nicht von Dritten in hochwertiger Qualität separiert und eigenständig
genutzt werden können und dass das Medienangebot keinen kommerziellen Zwecken
dient.
(3) Weitergehende Verwendungsrechte sind einzuräumen, wenn dem keine
Bestimmungen dieses Gesetzes und keine sonstigen öffentlichen Belange
entgegenstehen. Unter diesen Voraussetzungen sollen die Kataster- und
Vermessungsbehörden auf Antrag anderen Personen und Stellen auch eine
wirtschaftliche Verwendung der Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens
gestatten. Wirtschaftliche Verwendung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Nutzung,
die darauf abzielt, auf der Grundlage der Geobasisinformationen eigene Produkte
oder Dienste in den Verkehr zu bringen. Alle potenziellen Interessenten haben in
dieser Hinsicht Anspruch auf Gleichbehandlung. Die Kataster- und
Vermessungsbehörden können in diesem Zusammenhang auch
Kooperationspartnerschaften mit anderen Personen und Stellen eingehen, wenn eine
solche Kooperation auch die Ziele des öffentlichen Geoinformationswesens
unterstützt.
(4) Ein Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens
gilt nur für den Zweck, für den es erteilt oder vereinbart wurde. Eine
Weiterverwendung für andere Zwecke ist nur mit Genehmigung der zuständigen
Kataster- und Vermessungsbehörde zulässig.
(5) Unbeschadet von Abs. 4 ist es kommunalen Gebietskörperschaften, die ein
Verwendungsrecht an den Datenbanken des öffentlichen Vermessungswesens für
kommunale Verwendungszwecke erworben haben, erlaubt, dieses auch Eigenbetrieben
nach § 127
Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember
2006 (GVBl. I S. 666), zur Wahrnehmung kommunaler Aufgaben einzuräumen. Dies
gilt für Zweckverbände entsprechend, sofern an ihnen ausschließlich Gemeinden
und Landkreise beteiligt sind.
Sechster Abschnitt
Pflichten und Befugnisse
§ 19
Melde- und Auskunftspflichten
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer der buchungsfreien Grundstücke haben jede
Eigentumsänderung unverzüglich der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde
anzuzeigen.
(2) Angaben nach § 9 Abs. 7, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften im
Liegenschaftskataster zu führen sind, werden den unteren Kataster- und
Vermessungsbehörden von der jeweils zuständigen Fachbehörde kostenfrei
übermittelt.
(3) Auf Anforderung haben alle Stellen der Landesverwaltung Unterlagen, die für
die amtliche Geotopografie und deren Fortführung von Bedeutung sind, den
Kataster- und Vermessungsbehörden zur Auswertung vorzulegen. Auch andere
öffentliche Stellen sowie natürliche und juristische Personen des Privatrechts
haben auf Anforderung entsprechende Unterlagen vorzulegen, soweit dies zumutbar
ist und ein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht; die durch die Vorlage
entstandenen Auslagen sind zu erstatten.
(4) Alle Stellen der Landesverwaltung setzen die obere Kataster- und
Vermessungsbehörde über maßnahmenbezogene Fernerkundungsvorhaben in Kenntnis.
§ 20
Aktualität des Nachweises von
Flurstücken
Ändern sich die Grenzen eines Flurstücks außerhalb des Liegenschaftskatasters
aufgrund sonstiger Rechtsvorschriften, so haben die Grundstückseigentümerinnen
und Grundstückseigentümer oder die Inhaberinnen und Inhaber grundstücksgleicher
Rechte die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche
Liegenschaftsvermessung von einer Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2 auf ihre
Kosten durchführen zu lassen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters zu
beantragen. Wird diese Pflicht innerhalb einer von der unteren Kataster- und
Vermessungsbehörde festzusetzenden Frist nicht erfüllt, so kann die untere
Kataster- und Vermessungsbehörde die Liegenschaftsvermessung selbst veranlassen.
§ 21
Aktualität des Nachweises von
Gebäuden
(1) Wird ein im Liegenschaftskataster nach § 9 Abs. 1 nachzuweisendes Gebäude
neu errichtet oder im Grundriss verändert, haben die betreffenden
Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer bis zu dem Zeitpunkt, in dem die
tragenden Teile und die Dachkonstruktion vollendet sind (Fertigstellung des
Rohbaus), die zur Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderliche
Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung des Liegenschaftskatasters
zu veranlassen.
(2) Die Gebäudeeigentümerinnen und Gebäudeeigentümer beauftragen dazu eine
Behörde oder Person nach § 15 Abs. 2. Diese führen die Gebäudeeinmessung im
Rahmen eines Gebäudeeinmessungsverfahrens aus. Das Gebäudeeinmessungsverfahren
beginnt mit seiner Eintragung in einem bei der oberen Kataster- und
Vermessungsbehörde zentral zu führenden Gebäudeeinmessungsregister. Die
Eintragung erfolgt durch die auftragnehmende Behörde oder Person nach § 15 Abs.
2 und kann frühestens zum Zeitpunkt vorgenommen werden, in dem der Raumbezug und
die geometrische Begrenzung des Gebäudes durch Liegenschaftsvermessung ermittelt
werden kann.
(3) Ist eine Eintragung nach Abs. 2 Satz 3 bis zur Fertigstellung des Rohbaus
nicht erfolgt, können die Behörden oder Personen nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 und 2
das Gebäudeeinmessungsverfahren von Amts wegen einleiten und die weiteren zur
Fortführung des Liegenschaftskatasters erforderlichen Maßnahmen veranlassen.
(4) Unter den Voraussetzungen des Abs. 3 sollen die Behörden und Personen nach §
15 Abs. 2 Nr. 1 und 2 von Amts wegen tätig werden, wenn sie
1. auf dem betreffenden Grundstück bereits eine andere
Liegenschaftsvermessung auf Antrag auszuführen haben oder
2. Bauvorlagen zu fertigen haben, in denen das
betroffene Gebäude darzustellen ist.
(5) Die Kostenschuld für die Gebäudeeinmessung und die anschließende Fortführung
des Liegenschaftskatasters entsteht zum Zeitpunkt der Vermessung des Gebäudes.
Kostenschuldnerin oder Kostenschuldner ist, wer zu diesem Zeitpunkt
Gebäudeeigentümerin oder Gebäudeeigentümer ist.
(6) Durch Rechtsverordnung werden nähere Regelungen über das
Gebäudeeinmessungsverfahren, insbesondere den Zeitpunkt, in dem die
Gebäudeeinmessung abgeschlossen sein muss, und die Fortführung des
Liegenschaftskatasters getroffen.
§ 22
Betreten von Grundstücken und
baulichen Anlagen
(1) Um die erforderlichen Arbeiten zur Durchführung dieses Gesetzes auszuführen,
sind die damit Beauftragten berechtigt, Grundstücke und bauliche Anlagen zu
betreten und gegebenenfalls zu befahren. Wohnungen dürfen nur mit Zustimmung der
Wohnungsinhaberinnen und Wohnungsinhaber betreten werden.
(2) Für Sachschäden, die den Eigentümerinnen und Eigentümern oder den
Besitzerinnen und Besitzern durch eine Maßnahme nach Abs. 1 ursächlich
entstehen, hat derjenige einen Ausgleich in Geld zu zahlen, der die Maßnahme
veranlasst hat. Soweit sie von Amts wegen vorgenommen wird, ist derjenige
ausgleichspflichtig, der die Kostenpflicht für die Maßnahme trägt. Der
Ausgleichsanspruch verjährt in einem Jahr; die Verjährungsfrist beginnt mit dem
Ablauf des Jahres, in dem der Schaden entstanden ist.
§ 23
Einbringen und Erhaltung von
Grenz- und Vermessungsmarken
(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen
sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben zu dulden, dass diese für die
Abmarkung von Grenzpunkten sowie für die Vermarkung von Lage-, Höhen- und
Schwerefestpunkten in Anspruch genommen werden.
(2) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken und baulichen Anlagen
sowie die anderen Nutzungsberechtigten haben die Vermessungsmarken des Lage-,
Höhen- oder Schwerefestpunktfeldes zu schonen und, soweit diese nicht
unterirdisch angebracht sind, erkennbar zu halten.
(3) Wer Arbeiten vornehmen will, die den festen Stand einer Vermessungsmarke
oder ihre Erkennbarkeit gefährden können, hat dies der unteren Kataster- und
Vermessungsbehörde mitzuteilen, damit erforderliche Maßnahmen durchgeführt
werden können. Das Land trägt die Kosten für die Versetzung und Sicherung dieser
Vermessungsmarken.
Siebter Abschnitt
Besondere Kostenregelungen
§ 24
Kostenregelungen durch
Kooperationsvereinbarungen
Die Kataster- und Vermessungsbehörden sind in den Fällen des § 18 Abs. 3
berechtigt, mit den potenziellen Nutzerinnen und Nutzern oder
Kooperationspartnerinnen und Kooperationspartnern besondere Kostenvereinbarungen
zu treffen, um im Einzelfall die materielle Gleichwertigkeit von
Verwertungsrecht und korrespondierendem Kostenanspruch sicherzustellen.
§ 3 und
§ 17 Abs. 1
des Hessischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 12. Januar 2004
(GVBl. I S. 36), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S.
229), gelten entsprechend.
§ 25
Ausnahmen von Gebühren- und
Kostenbefreiungen
Bei der Festsetzung der Kosten für öffentlich-rechtliche Leistungen, die sowohl
von den unteren Kataster- und Vermessungsbehörden als auch von den Öffentlich
bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieuren erbracht werden
können, finden § 8 des Hessischen Verwaltungskostengesetzes und § 29 des
Reichssiedlungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
2331-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom
19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149), keine Anwendung.
Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten
§ 26
Ordnungswidrigkeitstatbestände
und Ahndung
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. Ausgaben aus den Datenbanken des öffentlichen
Vermessungswesens
a) aus dem Bereich des Liegenschaftskatasters oder
b) aus den Bereichen des amtlichen
Raumbezugssystems oder der amtlichen Geotopografie
verwendet, vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich
wiedergibt, ohne dazu berechtigt zu sein,
2. Tätigkeiten nach § 15 anbietet oder ausführt, ohne
dazu befugt zu sein,
3. seine Pflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 verletzt,
4. widerrechtlich eine Abmarkung vornimmt oder
5. widerrechtlich Vermessungsmarken verändert oder
beseitigt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu
fünfzigtausend Euro, die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 Nr. 2 bis 5 kann mit
einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro geahndet werden. Widerrechtlich
erzeugte Vervielfältigungsstücke können eingezogen werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 603),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466), ist in den
Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a sowie Nr. 2 bis 5 die untere Kataster- und
Vermessungsbehörde, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b die obere Kataster-
und Vermessungsbehörde.
Neunter Abschnitt
Unschädlichkeitszeugnisse
§ 27
Allgemeines
(1) Wenn durch ein behördliches Zeugnis festgestellt wird, dass die
Rechtsänderung für die Berechtigten unschädlich ist (Unschädlichkeitszeugnis),
kann
1. ein Teil eines Grundstücks (Trennstück) frei von
den Belastungen veräußert werden;
2. im Falle von Wohnungs- oder Teileigentum zusätzlich
a) ein Teil des gemeinschaftlichen Eigentums in
Sondereigentum oder ein Teil des Sondereigentums in gemeinschaftliches
Eigentum frei von den Belastungen überführt werden,
b) ein Teil des Sondereigentums an eine andere
Wohnungseigentümerin oder einen anderen Wohnungseigentümer frei von den
Belastungen veräußert werden,
3. ein der jeweiligen Eigentümerin oder dem jeweiligen
Eigentümer eines Grundstücks an einem anderen Grundstück zustehendes Recht
ohne Zustimmung derjenigen aufgehoben werden, zu deren Gunsten das
Grundstück der jeweiligen Eigentümerin oder des jeweiligen Eigentümers
belastet ist.
(2) Abs. 1 ist auf öffentliche Lasten nicht anzuwenden.
(3) Das Unschädlichkeitszeugnis ersetzt die Bewilligung der Berechtigten.
(4) Auf eine Eintragung, die aufgrund des Unschädlichkeitszeugnisses bei einer
Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld zu bewirken ist, sind die
Vorschriften der §§ 41 bis 43 der Grundbuchordnung nicht anzuwenden. Wird der
Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief nachträglich vorgelegt, so hat
das Grundbuchamt die Eintragung auf dem Brief zu vermerken.
§ 28
Voraussetzungen
(1) Ein Unschädlichkeitszeugnis wird erteilt, wenn
1. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 1 für die
Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und das Trennstück im
Verhältnis zum verbleibenden Teil des Grundstücks von geringem Wert und
Umfang ist,
2. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 2 für die
Berechtigten ein Nachteil nicht zu besorgen ist und der zu überführende oder
zu veräußernde Teil im Verhältnis zum verbleibenden Teil des
Wohnungseigentums von geringem Wert und Umfang ist,
3. in den Fällen des § 27 Abs. 1 Nr. 3 für diejenigen,
zu deren Gunsten das andere Grundstück belastet ist, ein Nachteil nicht zu
besorgen ist und ihr Recht oder das aufzuhebende Recht verhältnismäßig
geringfügig ist.
(2) Bei der Entscheidung, ob das Trennstück im Verhältnis zu dem verbleibenden
Teil des Grundstücks von geringem Wert und Umfang ist, wird, wenn die
Belastungen, von denen das Trennstück befreit werden soll, noch auf anderen
Grundstücken derselben Eigentümerin oder desselben Eigentümers haften, die
Gesamtheit der belasteten Grundstücke als verbleibender Teil des Grundstücks
behandelt.
(3) Das Unschädlichkeitszeugnis kann auf einzelne Belastungen beschränkt werden.
§ 29
Verfahren
(1) Unschädlichkeitszeugnisse werden auf Antrag erteilt. Antragsberechtigt ist
jeder, der an der Feststellung der Unschädlichkeit ein berechtigtes Interesse
hat.
(2) Vor der Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses sollen die Berechtigen
gehört werden. Eine Anhörung kann unterbleiben, wenn sie zu einer erheblichen
Verzögerung des Verfahrens führen oder einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde.
§ 30
Zuständigkeit
(1) Für die Erteilung des Unschädlichkeitszeugnisses ist die untere Kataster-
und Vermessungsbehörde zuständig, in deren Dienstbezirk das Grundstück liegt.
(2) Liegt ein Grundstück in den Dienstbezirken mehrerer Behörden nach Abs. 1, so
ist die Behörde zuständig, in deren Dienstbezirk der größere Teil des
Grundstücks liegt.
Zehnter Abschnitt
Übergangs- und
Schlussvorschriften
§ 31
Übergangsvorschriften
(1) Verwaltungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht
beendet sind, werden nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende geführt.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Verwaltungsverfahren, die eine Verpflichtung
betreffen, die nach diesem Gesetz nicht mehr besteht. Die betreffenden Maßnahmen
können durch die jeweilige Behörde auf eigene Kosten zu Ende geführt werden,
wenn dies dem öffentlichen Vermessungswesen dient.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 und 2 können eingeleitete Verfahren auch nach den
Bestimmungen dieses Gesetzes zu Ende geführt werden, wenn es von den Betroffenen
beantragt wird.
(4) Über schwebende Anträge auf Teilnahme an einem automatisierten
Abrufverfahren für personenbezogene Daten wird nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes entschieden. Genehmigungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
erteilt wurden, gelten als Genehmigung nach diesem Gesetz. Sie können unter den
Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 widerrufen werden.
§ 32
Erlass von Rechtsverordnungen
Die Rechtsverordnungen zur Durchführung dieses Gesetzes erlässt die für das
öffentliche Vermessungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige
Minister, soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 33
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Es tritt mit Ablauf des 31.
Dezember 2012 außer Kraft.

