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Verordnung zur Ausführung des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
(HVGGAusfVO)

Vom 16. Januar 2008
GVBl. I S. 17


Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3, des § 21 Abs. 6 und des § 32 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird verordnet:

 

§ 1

Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude


(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach § 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach § 2 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), mit Ausnahme von

1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter Grundfläche,

2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,

3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom 28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2006 (BGBl. I S. 2146),

4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und Schulbehelfsbauten.


Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.


(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:

1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,

2. massive Garagengebäude,

3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder Wasser dienende Gebäude,

4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März 2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), mehr als 10 000 Euro beträgt.

 

§ 2

Gebäudeeinmessungsverfahren


Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes, die ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet haben, legen innerhalb von sechs Monaten nach Beginn des Verfahrens der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen vor. Ist ein Gebäudeeinmessungsverfahren von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde eingeleitet worden, dann fertigt sie die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 selbst oder beauftragt damit unverzüglich eine Person nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.

 

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

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