


Verordnung zur Ausführung des
Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes
(HVGGAusfVO)
Vom 16. Januar 2008
GVBl. I S. 17
Aufgrund des § 9 Abs. 1 Satz 3, des
§ 21 Abs. 6 und des
§ 32 des Hessischen Vermessungs- und
Geoinformationsgesetzes vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548) wird
verordnet:
§ 1
Liegenschaftsrechtlich
bedeutsame Gebäude
(1) Liegenschaftsrechtlich bedeutsame Gebäude nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2 des Hessischen
Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes sind alle Gebäude nach
§ 2 Abs. 2 der
Hessischen Bauordnung vom 18. Juni 2002 (GVBl. I S. 274), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 6. September 2007 (GVBl. I S. 548), mit Ausnahme von
1. innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile oder
rechtskräftiger Bebauungspläne gelegenen Gebäuden unter 20 Quadratmeter
Grundfläche,
2. außerhalb der Bereiche nach Nr. 1 gelegenen
Gebäuden unter 50 Quadratmeter Grundfläche,
3. Lauben im Sinne des Bundeskleingartengesetzes vom
28. Februar 1983 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.
September 2006 (BGBl. I S. 2146),
4. Baustellen- und Behelfsunterkünften sowie Büro- und
Schulbehelfsbauten.
Bei außerhalb der Bereiche nach Satz 1 Nr. 1 gelegenen Gebäuden, die in einem
räumlich-funktionalen Zusammenhang zu anderen Gebäuden stehen, insbesondere bei
landwirtschaftlichen Hofstellen, gilt Satz 1 Nr. 1 entsprechend.
(2) Den Ausnahmen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 unterliegen nicht:
1. zu Wohnzwecken genutzte Gebäude,
2. massive Garagengebäude,
3. der Versorgung mit Fernwärme, Gas, Strom oder
Wasser dienende Gebäude,
4. Gebäude, deren Rohbausumme nach Nr. 651 der
Anlage zu § 1 der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des
Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 19. März
2004 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. September 2007
(GVBl. I S. 548), mehr als 10 000 Euro beträgt.
§ 2
Gebäudeeinmessungsverfahren
Behörden und Personen nach § 15 Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 3 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes,
die ein Gebäudeeinmessungsverfahren eingeleitet haben, legen innerhalb von sechs
Monaten nach Beginn des Verfahrens der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde
die zur Fortführung des Gebäudenachweises dienenden Unterlagen vor. Ist ein
Gebäudeeinmessungsverfahren von der unteren Kataster- und Vermessungsbehörde
eingeleitet worden, dann fertigt sie die zur Fortführung des Gebäudenachweises
dienenden Unterlagen innerhalb der Frist nach Satz 1 selbst oder beauftragt
damit unverzüglich eine Person nach § 15
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen Vermessungs- und Geoinformationsgesetzes.
§ 3
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der
Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

