Aufstellung und Änderung der Regionalpläne
(1) Die Regionalversammlung (§ 18) beschließt, daß der
Regionalplan aufgestellt oder geändert werden soll. Die obere Landesplanungsbehörde als
Geschäftsstelle der Regionalversammlung (§ 16 Abs. 2)
erarbeitet sodann für den Bereich ihrer Planungsregion den Entwurf des Regionalplans. Die
erarbeiteten fachlichen Konzepte werden in den Ausschüssen (§ 19
Abs. 5) beraten.
(2) Die Regionalversammlung beschließt unter Beachtung der Vorgaben des
Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben für die Erarbeitung des Entwurfs des
Regionalplans. Die kommunalen Gebietskörperschaften, andere Träger öffentlicher Belange
und die nach § 29 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände sind
frühzeitig an der Erarbeitung des Regionalplanentwurfs zu beteiligen. Der obersten
Landesplanungsbehörde ist regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens
zu berichten.
(3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans zur
Beschlußfassung über die Einleitung der Anhörung und Offenlegung vor. Der Entwurf des
Regionalplans und die Begründung werden bei der oberen Landesplanungsbehörde und den
Kreis - und Gemeindeverwaltungen öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung sind
mindestens zwei Wochen vorher in den Gemeinden ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu
machen, daß Anregungen und Bedenken innerhalb einer Frist von vier Monaten vorgebracht
werden können. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde
erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur
Information der Bürgerschaft durchführen.
(4) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den auf Grund der Ergebnisse der
Anhörung und Offenlegung überprüften Planentwurf zur Beschlußfassung vor. Dabei
entscheidet die Regionalversammlung über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie
darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Offenlegung
erforderlich ist. Diese dauert einen Monat; im übrigen gilt Abs. 3 entsprechend; die
beteiligten Träger öffentlicher Belange sind gesondert über die erneute Offenlegung zu
unterrichten.
(5) Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 bestimmte
Ziele für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung,
so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Nicht berücksichtigte Hinweise sind bei
der Offenlegung darzustellen.
(6) Regionalpläne sind innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten den
veränderten Verhältnissen anzupassen. Liegt innerhalb dieser Frist kein neuer
Regionalplan vor, setzt die oberste Landesplanungsbehörde der Regionalversammlung eine
Frist von höchstens 18 Monaten. Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlußfassung
über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die oberste Landesplanungsbehörde an
die Stelle der Regionalversammlung. Sie führt das Verfahren dann in eigener
Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und führt die Genehmigung der
Landesregierung zu dem Regionalplan herbei. Bis zur Rechtskraft des neuen Regionalplans
gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten
wird.