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§ 7

Aufstellung und Änderung der Regionalpläne


(1) Die Regionalversammlung (
§ 18) beschließt, daß der Regionalplan aufgestellt oder geändert werden soll. Die obere Landesplanungsbehörde als Geschäftsstelle der Regionalversammlung (§ 16 Abs. 2) erarbeitet sodann für den Bereich ihrer Planungsregion den Entwurf des Regionalplans. Die erarbeiteten fachlichen Konzepte werden in den Ausschüssen (§ 19 Abs. 5) beraten.


(2) Die Regionalversammlung beschließt unter Beachtung der Vorgaben des Landesentwicklungsplans weitere Maßgaben für die Erarbeitung des Entwurfs des Regionalplans. Die kommunalen Gebietskörperschaften, andere Träger öffentlicher Belange und die nach § 29 des Landesnaturschutzgesetzes anerkannten Naturschutzverbände sind frühzeitig an der Erarbeitung des Regionalplanentwurfs zu beteiligen. Der obersten Landesplanungsbehörde ist regelmäßig über den Fortgang der Arbeiten und des Verfahrens zu berichten.


(3) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den Entwurf des Regionalplans zur Beschlußfassung über die Einleitung der Anhörung und Offenlegung vor. Der Entwurf des Regionalplans und die Begründung werden bei der oberen Landesplanungsbehörde und den Kreis - und Gemeindeverwaltungen öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Offenlegung sind mindestens zwei Wochen vorher in den Gemeinden ortsüblich mit dem Hinweis bekannt zu machen, daß Anregungen und Bedenken innerhalb einer Frist von vier Monaten vorgebracht werden können. Weicht der Entwurf des Regionalplans für den Bereich einer Gemeinde erheblich von den bisherigen Planungen ab, soll diese eine öffentliche Veranstaltung zur Information der Bürgerschaft durchführen.


(4) Die Geschäftsstelle legt der Regionalversammlung den auf Grund der Ergebnisse der Anhörung und Offenlegung überprüften Planentwurf zur Beschlußfassung vor. Dabei entscheidet die Regionalversammlung über die vorgebrachten Anregungen und Bedenken sowie darüber, ob wegen erheblicher Änderungen des Entwurfs eine erneute Offenlegung erforderlich ist. Diese dauert einen Monat; im übrigen gilt Abs. 3 entsprechend; die beteiligten Träger öffentlicher Belange sind gesondert über die erneute Offenlegung zu unterrichten.


(5) Hält die oberste Landesplanungsbehörde im Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 bestimmte Ziele für unvereinbar mit den übergeordneten Vorgaben der Raumordnung und Landesplanung, so weist sie die Regionalversammlung darauf hin. Nicht berücksichtigte Hinweise sind bei der Offenlegung darzustellen.


(6) Regionalpläne sind innerhalb von fünf Jahren nach ihrem Inkrafttreten den veränderten Verhältnissen anzupassen. Liegt innerhalb dieser Frist kein neuer Regionalplan vor, setzt die oberste Landesplanungsbehörde der Regionalversammlung eine Frist von höchstens 18 Monaten. Kommt auch innerhalb dieser Frist die Beschlußfassung über einen neuen Regionalplan nicht zustande, tritt die oberste Landesplanungsbehörde an die Stelle der Regionalversammlung. Sie führt das Verfahren dann in eigener Zuständigkeit weiter, stellt den neuen Regionalplan auf und führt die Genehmigung der Landesregierung zu dem Regionalplan herbei. Bis zur Rechtskraft des neuen Regionalplans gilt der bestehende Regionalplan weiter, auch wenn die Frist nach Satz 1 überschritten wird.

     

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