§ 1
Begriffe
(1) Offene Garagen sind Garagen, die unmittelbar ins Freie führende unverschließbare
Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem Drittel der Gesamtfläche der
Umfassungswände haben, bei denen mindestens zwei sich gegenüberliegende Umfassungswände
mit den ins Freie führende Öffnungen nicht mehr als 70 m voneinander entfernt sind, eine
ständige Querlüftung vorhanden ist und im Brandfalle die Abführung von Wärme und Rauch
nicht behindert wird.
(2) Offene Kleingaragen sind Kleingaragen, die unmittelbar ins Freie
führende unverschließbare Öffnungen in einer Größe von insgesamt mindestens einem
Drittel der Gesamtfläche der Umfassungswände haben.
(3) Geschlossene Garagen sind Garagen, die die Voraussetzungen nach Abs. 1 und 2 nicht
erfüllen.
(4) Oberirdische Garagen sind Garagen, deren Fußboden im Mittel nicht mehr als 1,50 in
unter der Geländeoberfläche liegt.
(5) Automatische Garagen sind Garagen ohne Personen- und Fahrverkehr, in denen die
Kraftfahrzeuge mit mechanischen Förderanlagen von der Garagenzufahrt zu den
Garageneinstellplätzen befördert und ebenso zum Abholen an die Garagenausfahrt
zurückbefördert werden.
(6) Ein Einstellplatz ist eine Fläche, die dem Abstellen eines Kraftfahrzeuges in einer
Garage oder auf einem Stellplatz dient.
(7) Die Nutzfläche einer Garage ist die Summe aller miteinander verbundenen Flächen der
Einstellplätze in Garagen (Garageneinstellplätze) und der Verkehrsflächen. Die
Nutzfläche einer automatischen Garage ist die Summe der Flächen aller
Garageneinstellplätze. Einstellplätze auf Dächern (Dacheinstellplätze) und die
dazugehörigen Verkehrsflächen werden der Nutzfläche nicht zugerechnet, soweit nichts
anderes bestimmt ist.
(8) Es sind Garagen mit einer Nutzfläche
1. bis 100 m2 Kleingaragen,
2. über 100 m2 bis 1000 m2 Mittelgaragen,
3. über 1000 m2 Großgaragen.