§ 19
Betriebsvorschriften
(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muß während der Betriebszeit
mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar sein.
(2) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer
Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens einem Lux eingeschaltet sein, soweit nicht
Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.
(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so instandgehalten werden,
daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen während der Benutzungszeit
ständig eingeschaltet sein.
(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von
Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu
20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt
werden.
(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 treffen die Betreiberin oder den Betreiber.