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§ 19

Betriebsvorschriften


(1) In allgemein zugänglichen geschlossenen Großgaragen muß während der Betriebszeit mindestens eine Aufsichtsperson ständig erreichbar sein.


(2) In Mittel- und Großgaragen muß die allgemeine elektrische Beleuchtung nach § 15 Abs. 1 während der Benutzungszeit ständig mit einer Beleuchtungsstärke im Mittel von mindestens einem Lux eingeschaltet sein, soweit nicht Tageslicht mit einer entsprechenden Beleuchtungsstärke vorhanden ist.


(3) Maschinelle Lüftungsanlagen und CO-Warnanlagen müssen so instandgehalten werden, daß sie ständig betriebsbereit sind. CO-Warnanlagen müssen während der Benutzungszeit ständig eingeschaltet sein.


(4) In Mittel- und Großgaragen dürfen brennbare Stoffe außerhalb von Kraftfahrzeugen nur in unerheblichen Mengen aufbewahrt werden. In Kleingaragen dürfen bis zu 200 l Dieselkraftstoff und bis zu 20 l Benzin in dicht verschlossenen, bruchsicheren und geeigneten Behältern aufbewahrt werden.


(5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 4 treffen die Betreiberin oder den Betreiber.

     

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