§ 2
Allgemeine Anforderungen
(1) In Mittel- und Großgaragen sind Einstellplätze, Verkehrsflächen, Treppenräume und
allgemein zugängliche Flächen so übersichtlich zu gestalten, daß sich jede Benutzerin
und jeder Benutzer gefahrlos orientieren kann, auch wenn sie oder er mit der Anlage nicht
vertraut ist. Dies gilt insbesondere für Zu- und Ausgänge. Treppenräume und Aufzüge
sind, soweit möglich, an den Außenwänden anzuordnen. Sie sollen großzügig bemessen
und gut auffindbar sein. Für alle Bereiche, in denen sich Personen zu Fuß und Personen,
die einen Rollstuhl benutzen, bewegen, ist, soweit möglich, Tageslicht durch direkten
Lichteinfall oder durch Lichtspiegel-Systeme zu verwenden. Geschoßhöhe Glaselemente
sollen Durchblicke in alle Benutzerräume ermöglichen. Parkstraßen sollen möglichst
einbau- und stützenfrei sein. Wände und Decken sind mit hellen und reflektierenden
Anstrichen, Fußböden mit hellen Beschichtungen zu versehen. Beleuchtungskörper sind
derart zu verteilen, daß dunkle und verschattete Bereiche vermieden werden.
Nichteinsehbare Bereiche sind zu vermeiden. Technische Sicherheitseinrichtungen, wie
Kameras, akustische Überwachungssysteme und Alarmmelder, können verlangt werden, soweit
die Gewährleistung der Sicherheit der Benutzerinnen und Benutzer dies erfordert.
(2) Mittel- und Großgaragen müssen eine ausreichende Anzahl von Einstellplätzen
haben, die ausschließlich Kraftfahrzeugen vorbehalten sind, die von Personen
genutzt werden, die sich aufgrund einer Behinderung außerhalb des Fahrzeugs
dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung fortbewegen
können; die Einstellplätze sind als solche kenntlich zu machen. Der Anteil
dieser Einstellplätze bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze muss
mindestens drei vom Hundert betragen; mindestens ein Einstellplatz nach Satz 1
muss vorhanden sein. Sie
müssen barrierefrei erreichbar und sollen in der Nähe der Aufzüge angeordnet sein. Satz
1 bis 3 gilt für Stellplätze mit einer Gesamtfläche von mehr als 100 in' entsprechend.
(3) In allgemein zugänglichen Mittel- und Großgaragen müssen Einstellplätze für
von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und Einstellplätze für von Personen mit
Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge in angemessenem Umfang, mindestens jedoch
jeweils fünf vom Hundert bezogen auf die Gesamtzahl der Einstellplätze,
eingerichtet und als solche kenntlich gemacht werden; mindestens ein
Einstellplatz für von Frauen geführte Kraftfahrzeuge und ein Einstellplatz für
von Personen mit Kleinkindern genutzte Kraftfahrzeuge müssen vorhanden sein. Die Einstellplätze nach Satz 1 und ihre Zugänge sind durch Aufsichtspersonen oder
Videokameras zu überwachen und mit gut sichtbaren Alarmmeldern in ausreichender Zahl
auszustatten. Die Einrichtung von besonderen Frauenparkplätzen ist nicht erforderlich,
wenn in der gesamten Garage die Anforderungen nach Satz 2 eingehalten werden,
(4) Bei der Anordnung von Garagen und der Herstellung von Stellplätzen, Fahrgassen, Zu-
und Abfahrten sind die Grundsätze des ökologisch orientierten Bauens zu beachten.
Ebenerdige Stellplätze, Außenwände und nicht genutzte Dachflächen von Garagen sollen
begrünt werden. Die begrünten Flächen sollen in einem angemessenen Verhältnis zur
Nutzfläche stehen und mindestens 20 vom Hundert von dieser betragen, wenn die Nutzfläche
über 100 m2 beträgt.